32000L0058

Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2000 S. 0078 - 0083


Richtlinie 2000/58/EG der Kommission

vom 22. September 2000

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/48/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/42/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG(6), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(8), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 1999/1/EG der Kommission(9) wurde der neue Wirkstoff Kresoximmethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und zur Verwendung als Fungizid zugelassen, ohne dass auf besondere Einfluesse einer Behandlung mit kresoximmethylhaltigen Pflanzenschutzmitteln auf bestimmte Pflanzen eingegangen wurde.

(2) Die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I basierte auf einer Bewertung der über eine mögliche Verwendung als Fungizid bei Getreide, Kernobst und Reben übermittelten Informationen. Einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG Informationen über andere Verwendungen übermittelt. Die Prüfung der verfügbaren Informationen hat ergeben, dass diese ausreichen, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(3) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalt noch einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt, so setzen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt fest, bevor die Zulassung erteilt werden kann.

(4) Die technische und wissenschaftliche Bewertung von Kresoxim-methyl im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde am 16. Oktober 1998 mit einem Bewertungsbericht der Kommission über Kresoxim-methyl abgeschlossen. In diesem Bewertungsbericht wurde die zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von Kresoxim-methyl auf 0,4 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit Kresoxim-methyl behandelt wurden, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(10) geprüft und bewertet worden, und es wurde berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen Tagesdosen zur Folge haben.

(5) Während der Bewertung und Diskussion, die der Aufnahme von Kresoxim-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorangingen, wurden keine akuten toxischen Wirkungen festgestellt, die die Bestimmung einer akuten Referenzdosis erforderlich gemacht hätten.

(6) Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden die Verwendungsbedingungen für Kresoxim-methyl bereits so definiert, dass endgültige Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden konnten.

(7) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die keine Zulassungen erteilt wurden, ist es ratsam, für alle diese Erzeugnisse, die unter die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG fallen, die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festzusetzen. Die Festsetzung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere Teil B Abschnitt 2.4.2.3 des Anhangs, vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Kresoxim-methyl festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die meisten weiteren Verwendungen von Kresoxim-methyl festzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(8) Die Handelspartner der Gemeinschaft sind über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen sind berücksichtigt worden. Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Toleranzhöchstgehalte für die Einfuhr von spezifischen Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen.

(9) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(10) Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Werte werden in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Die folgenden Werte werden in Anhang II Teil B der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Hoechstrückstandsgehalte für Kresoxim-methyl werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG eingeführt.

Artikel 4

(1) Wird der Rückstandshöchstgehalt für Kresoxim-methyl mit "(p)" angegeben, so bedeutet dies, dass dieser gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG als vorläufig (p = provisional) zu betrachten ist.

(2) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie werden aus den vorläufigen Rückstandshöchstgehalten in den Anhängen endgültige Rückstandshöchstgehalte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG bzw. Artikel 3 der Richtlinie 90/642/EWG.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. März 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. April 2001 an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 26.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(4) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 51.

(5) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(6) Siehe Seite 76 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(8) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.

(9) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

(10) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>