Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Metsulfuron-Methyl) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/2000 S. 0032 - 0034
Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Metsulfuron-Methyl) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/1999(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) erlassen. Gemäß vorgenannter Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), die Liste der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind. (2) Diese Wirkstoffe sollten in dem genannten Anhang I aufgenommen werden, wenn angenommen werden kann, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. (3) Eine solche Aufnahme sollte jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gelten. (4) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten nach der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sicher, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums erteilt, widerrufen bzw. geändert werden. In Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie ist insbesondere festgelegt, daß ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn die Bedingungen in Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Wirkstoffe in Anhang I sowie die einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI auf der Grundlage von Unterlagen, die den Datenanforderungen nach Artikel 13 entsprechen, erfuellt sind. (5) Die Auswirkungen von Metsulfuron-Methyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als berichterstattender Mitgliedstaat im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 933/94 hat Frankreich der Kommission am 25. Juni 1997 den betreffenden Bewertungsbericht übermittelt. (6) Der vorgenannte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 16. Juni 2000 in Form des Prüfungsberichts der Kommission für Metsulfuron-Methyl abgeschlossen. (7) Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss zur Stellungnahme vorgelegt. In seiner Stellungnahme(7) hat der Wissenschaftliche Pflanzenausschuss bestätigt, daß der Wirkstoff ohne unvertretbares Risiko verwendet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die mögliche Auswaschung in das Grundwasser in besonders anfälligen Gebieten bewerten und Maßnahmen zur Risikobegrenzung treffen, um die Gewässer zu schützen. (8) Aufgrund der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, daß den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der geprüften Anwendungen, erfuellen. Der betreffende Wirkstoff sollte in Anhang I aufgenommen werden, damit in allen Mitgliedstaaten die etwaige Erteilung, Änderung bzw. Rücknahme der Zulassung von Metsulfuron-Methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gemäß der Richtlinie organisiert werden kann und weitere Verzögerungen vermieden werden. (9) Vor der Aufnahme ist eine angemessene Frist vorzusehen, um es den Mitgliedstaaten und interessierten Parteien zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Richtlinie umzusetzen und insbesondere bereits bestehende Zulassungen zu ändern oder zurückziehen bzw. neue Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG zu erteilen. Für die Einreichung und Bewertung der gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Pflanzenschutzmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, können jedoch auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst bewertet werden, wenn alle Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen sind. (10) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. (11) Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden. (12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Metsulfuron-Methyl wird hiermit gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2001 nachzukommen. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen sie innerhalb dieses Zeitraums erforderlichenfalls insbesondere bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metsulfuron-Methyl als Wirkstoff enthalten. (2) Hinsichtlich der Bewertung und Zulassung gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG jedoch wird der in Absatz 1 festgesetzte Zeitraum auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III derselben Richtlinie erfuellen, - für Pflanzenschutzmittel, die Metsulfuron-Methyl als einzigen Wirkstoff enthalten, auf vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und - für Pflanzenschutzmittel, die Metsulfuron-Methyl und einen anderen Wirkstoff enthalten, der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist, auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie über die Aufnahme des letzten dieser Wirkstoffe in Anhang I verlängert. (3) Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich. (4) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28. (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. (4) ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 41. (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1. (7) Wissenschaftlicher Pflanzenausschuss SCP/METSU/002-endg., 5. April 2000. ANHANG Metsulfuron-Methyl 1. Identiät >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Zu erfuellende Bedingungen: 2.1. Der hergestellte Wirkstoff muss eine Reinheit von mindestens 960 g/kg aufweisen. 2.2. Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. 2.3. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Metsulfuron-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten: - dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen; - insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten. 3. Aufnahme befristet bis: 30. Juni 2011.