32000H0417

2000/417/EG: Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2000 betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette elektronischer Kommunikationsdienste einschließlich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1259) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 156 vom 29/06/2000 S. 0044 - 0050


Empfehlung der Kommission

vom 25. Mai 2000

betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette elektronischer Kommunikationsdienste einschließlich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1259)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/417/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlußfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23./24. März 2000 wird festgestellt, daß Europa das Wachstums- und Beschäftigungspotential der digitalen, wissensgestützten Wirtschaft nur dann uneingeschränkt nutzen kann, wenn die Unternehmen und die Bürger Zugang zu einer preiswerten Kommunikationsinfrastruktur von Weltklasse haben. Daher werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, bis Ende 2000 einen verstärkten Wettbewerb in Ortsanschlußnetzen und die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses anzustreben, um wesentliche Kostensenkungen bei der Nutzung des Internets herbeizuführen.

(2) Durch die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP),(1), geändert durch die Richtlinie 98/61/EG(2), und insbesondere die Artikel 4 Absatz 2, 7, 9 und 11, sind Grundsätze des Netzzugangs einschließlich der Kollokation festgelegt und erhalten die nationalen Regulierungsbehörden die entsprechenden Befugnisse.

(3) In der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(3) sind insbesondere in Artikel 16 Bedingungen für den Sondernetzzugang festgelegt, um die Entwicklung neuer Arten von Telekommunikationsdiensten zu fördern.

(4) In der Richtlinie 92/44/EWG(4) des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen, geändert durch die Richtlinie 97/51/EG(5), und der Entscheidung Nr. 98/80/EG der Kommission(6), insbesondere deren Artikel 8 Absatz 2, sind Bedingungen für die Bereitstellung von Mietleitungen festgelegt.

(5) In der Richtlinie 90/388/EWG(7) der Kommission, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/64/EG(8), sind insbesondere in Artikel 4 Buchstabe c) Bedingungen für die Umstrukturierung der Tarife in einem vollständig liberalisierten Markt festgelegt.

(6) "Teilnehmeranschluß" bezeichnet die physische Kupferleitung des Ortsanschlußnetzes, die den Standort des Kunden mit der Ortsvermittlung des Betreibers, einem Konzentrator oder einer entsprechenden Einrichtung verbindet. Wie im Fünften Bericht der Kornmission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor(9) erwähnt, ist das Ortsanschlußnetz nach wie vor eines der Segmente des liberalisierten Telekommunikationsmarktes, in denen der geringste Wettbewerb herrscht, da neue Marktteilnehmer nicht über weitreichende alternative Netzinfrastrukturen verfügen und mit herkömmlichen Technologien nicht die Skalenerträge und Verbundvorteile genießen, die Festnetzbetreibern zugute kommen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden (im folgenden als "gemeldete Betreiber" bezeichnet). Dies ist dadurch bedingt, daß die Betreiber ihre Kupferkabel-Ortsanschlußnetze über geraume Zeit hinweg, durch ausschließliche Rechte geschützt, ausgebaut haben und ihre Investitionen aus Monopoleinkünften finanzieren konnten.

(7) Die Bereitstellung von Glasfasern hoher Kapazität direkt zu Großverbrauchern ist ein spezielles Marktsegment, das sich unter wettbewerbsorientierten Bedingungen entwickelt und neue Investitionen auslöst. Daher geht diese Empfehlung nicht auf den entbündelten Zugang zu Glasfaser-Teilnehmeranschlüssen ein.

(8) Für neue Marktteilnehmer wäre es unwirtschaftlich, ein komplettes Gegenstück zu den Kupferleitungen des etablierten Betreibers zum Teilnehmeranschluß innerhalb einer angemessenen Frist anzufertigen; alternative Infrastrukturen (wie Kabelfernsehen, Satelliten, drahtlose Teilnehmeranschlüsse) bieten im allgemeinen nicht die gleiche Funktionalität und Omnipräsenz.

(9) Die gemeldeten Betreiber bauen bereits ihre eigenen schnellen Breitband- Bitstromdienste für den Internetzugang über ihre Kupfernetze aus, können jedoch die Einführung einiger digitaler Teilnehmeranschlußleitungs-Technologien (DSL) und Dienste beim Teilnehmeranschluß verzögern, die ihre derzeitigen Angebote ablösen könnten. Derartige Verzögerungen würden zu Lasten der Nutzer gehen. Daher empfiehlt es sich, Dritten den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß des gemeldeten Betreibers zu gestatten, und zwar insbesondere, wie in Punkt 5 der Empfehlung der Kommission zur Preisbildung bei der Zusammenschaltung von Mietleitungen(10) vermerkt wird, um der Nachfrage nach einem wettbewerbsorientierten Mietleitungsangebot und schnellem Internetzugang gerecht zu werden.

(10) Die gemeldeten Betreiber sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG und Artikel 16 der Richtlinie 98/10/EG plausible Anträge neuer Marktteilnehmer auf Netzzugang, insbesondere auf gemeinsamen Zugang(11) zur Kupferleitung, bearbeiten und die Vereinbarung kommerzieller und technischer Bedingungen anstreben. Die ausschließliche Verfügbarkeit des gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluß wird jedoch nicht allen Anforderungen des Marktes gerecht. Daher erscheint es angemessen, daß der gemeldete Betreiber neben dem gemeinsamen Zugang auch die vollständige Entbündelung des Teilnehmeranschlusses(12) anbietet, um dadurch den Wettbewerb zu verstärken und die Auswahl für Nutzer aller Art zu vergrößern, weil den Marktkräften dann die Entscheidung darüber überlassen bleibt, welche entbündelten Zugangsangebote dem Kundenbedarf am besten entgegenkommen.

(11) Die gemeldeten Betreiber sollten Informationen und den entbündelten Zugang für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellen wie für ihre eigenen Dienste oder die ihrer Tochter- oder Partnerunternehmen. Die kurzfristige Veröffentlichung (im Idealfall im Internet) eines Standardangebots für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß durch den gemeldeten Betreiber und unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden würde zur Schaffung transparenter, nichtdiskriminierender Marktbedingungen beitragen.

(12) Obwohl geschäftliche Verhandlungen das bevorzugte Mittel zur Erreichung einer Einigung über technische und preisliche Aspekte des Zugangs zum Teilnehmeranschluß sind, zeigt die Erfahrung, daß es in den meisten Fällen rechtlicher Maßnahmen bedarf, da ein Ungleichgewicht zwischen der Verhandlungsposition des neuen Marktteilnehmers und des gemeldeten Betreibers besteht und es an Alternativen mangelt. Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/33/EG und Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 98/10/EG können die nationalen Regulierungsbehörden von sich aus einschreiten, um Fragen einschließlich der Preisbildung so zu regeln, daß die Interoperabilität der Dienste, die größtmögliche wirtschaftliche Effizienz und der größtmögliche Nutzen für den Endnutzer gewährleistet sind.

(13) Die Kostenrechnungs- und Preisbildungsregeln für Teilnehmeranschlüsse und zugehörige Einrichtungen (z. B. Kollokation oder gemietete Übertragungskapazität) sollten transparent, nichtdiskriminierend und objektiv sein, um eine unparteiische Behandlung zu gewährleisten. Die Preisbildungsregeln sollten gewährleisten, daß der Anbieter des Teilnehmeranschlusses seine entsprechenden Kosten decken kann und einen angemessenen Gewinn erzielt. Die Preisbildungsregeln für Teilnehmeranschlüsse sollten marktwirtschaftliche Verzerrungen ausschließen, insbesondere Druck auf die Gewinnspanne durch die Preise für Groß- bzw. für Endverbraucher des gemeldeten Betreibers. In dieser Frage sollten die Wettbewerbsbehörden konsultiert werden.

(14) Gemäß der Richtlinie 98/10/EG müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß jedem vertretbaren Antrag auf Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz an einem bestimmten Standort und auf Zugang zu öffentlichen Festnetz-Telefondiensten durch mindestens einen Betreiber stattgegeben wird. Wenn ein Kunde mit einem neuen Marktteilnehmer eine vertragliche Vereinbarung über die ausschließliche Bereitstellung von Diensten über den vollständig entbündelten Teilnehmeranschluß eingeht, dann wird davon ausgegangen, daß der gemeldete Betreiber seine Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/10/EG erfuellt hat. Die Nutzer sollten in ihren Verträgen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/10/EG - unbeschadet der Anwendung der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften -vollständig über diese Bedingungen unterrichtet werden.

(15) Die Genehmigungsrichtlinie 97/13/EG sieht Allgemeingenehmigungen für Telekommunikationsdienste vor, außer in bestimmten Fällen, die in Artikel 7 aufgeführt sind. Unternehmen, die die DSL-Technologie an entbündelten Teilnehmeranschlüssen einsetzen, um Dienste für Kunden zu erbringen, sollten im Einklang mit der Richtlinie 97/13/EG aufgrund ihrer Tätigkeiten genehmigt werden. Nach dem Grundsatz der Technologieneutralität sollten für Dienste, die auf diese Weise angeboten werden, keine speziellen rechtlichen Einschränkungen auferlegt werden. Genehmigte Betreiber von Daten- oder Sprachtelefonnetzen sollten vollständig entbündelte Teilnehmeranschlüsse und/oder solche mit gemeinsamem Zugang von gemeldeten Betreibern betreiben dürfen, ohne daß zusätzliche Genehmigungen erforderlich wären oder zusätzliche Beschränkungen auferlegt würden.

(16) Die Kommission sollte diese Empfehlung regelmäßig aufgrund der Marktentwicklungen und der gewonnenen Erfahrungen überprüfen, insbesondere was Fragen der Preisbildung und den Inhalt des Standardangebots im Anhang betrifft.

(17) Neben dieser Empfehlung gelten auch die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Bereitstellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlußleitung

(1) Diese Empfehlung dient der Förderung eines fortschrittlichen, harmonisierten und wettbewerbsorientierten Marktes der elektronischen Kommunikation, der Nutzern eine große Auswahl an kompletten Kommunikationsdiensten einschließlich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste bietet, und betrifft die Bedingungen für die Bereitstellung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluß und zu zugehörigen Einrichtungen für neue Marktteilnehmer durch Festnetzbetreiber, die von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Richtlinien 97/33/EG, 92/44/EWG und 98/10/EG als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden (nachstehend "gemeldete Betreiber" genannt).

(2) Unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird Mitgliedstaaten, in denen der vollständig entbündelte Zugang noch nicht verfügbar ist, empfohlen, bis zum 31. Dezember 2000 rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den vollständig entbündelten Zugang zum Kupfer-Teilnehmeranschluß gemeldeter Betreiber zu transparenten, neutralen und nichtdiskriminierenden Bedingungen vorzuschreiben.

(3) Die empfohlene Bereitstellung des vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluß gemeldeter Betreiber erfolgt unbeschadet der ONP-Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG, wonach gemeldete Betreiber verpflichtet sind(13),

- gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG und Artikel 16 der Richtlinie 98/10/EG Anträgen auf andere Zugangsformen einschließlich des gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluß stattzugeben;

- gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 98/10/EG den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einzuhalten, wenn sie das feste öffentliche Telefonnetz zur Bereitstellung schneller Bitstromdienste für Dritte wie für ihre eigenen Abteilungen nutzen.

Ausbau neuer Dienste

(4) In Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, dem gemeldete Betreiber nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, daß ein gemeldeter Betreiber seinen Wettbewerbern die gleichen Einrichtungen anbietet, die er für sich selbst oder seine Partnerunternehmen bereitstellt, und zwar zu den gleichen Bedingungen und innerhalb der gleichen Fristen. Dies gilt insbesondere für den Ausbau neuer Dienste im Ortsanschlußnetz, den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen, die Verfügbarkeit von Kollokationsraum, die Bereitstellung von gemieteter Übertragungskapazität für den Zugang zu Kollokationsstandorten, die Auftrags-, Bereitstellungs-, Qualitäts- und Wartungsverfahren.

Preisgestaltung

(5) Um langwierige Streitigkeiten über die Preisbildung zwischen neuen Marktteilnehmern und gemeldeten Betreibern zu vermeiden, die eine effiziente Einführung der Entbündelung der Teilnehmeranschlußleitung verzögern würden, wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, die Preisbildungsmethodik und die entsprechenden Parameter zur Errechnung der Preise vorzugeben. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten die Preise festsetzen, wenn dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist(14). In diesem Fall ist es sinnvoll, erst eine Wettbewerbsuntersuchung durchzuführen.

(6) Solange der Wettbewerb im Ortsanschlußnetz nicht ausreicht, um überzogene Preise für den entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen zu verhindern, wird empfohlen, diese Preise am Grundsatz der Kostenorientierung auszurichten. Grundsätzlich trägt ein auf die derzeitigen Kosten(15) gestütztes, vorausschauendes Konzept zu einem gerechten und dauerhaften Wettbewerb bei und sorgt für alternative Investitionsanreize. Wenn dies jedoch kurzfristig. zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, z. B. weil die Endverbrauchertarife des gemeldeten Betreibers gemessen an den derzeitigen Kosten unausgewogen sind, wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, entsprechend dem Verfahren von Absatz 5 eine vernünftige Frist festzulegen, die für eine allmähliche Anpassung der Preise der Teilnehmeranschlüsse an die derzeitigen Kosten notwendig ist, und dabei die Übereinstimmung mit dem zur Regulierung der Endverbraucherdienste verwendeten Kostenrechnungssystem zu wahren.

(7) Wenn ein gemeldeter Betreiber bereits eigene DSL-Hochgeschwindigkeitsdienste unter Verwendung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluß bereitstellt, können die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung fordern, daß seine Wettbewerber Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen zum gleichen Preis erhalten, den der gemeldete Betreiber seinen eigenen DSL-Diensten anrechnet. Diese "nichtdiskriminierende" Preisbildungsregel gilt auch für den Zugang neuer Marktteilnehmer zu zugehörigen Einrichtungen wie Kollokation und gemieteter Übertragungskapazität im Grundnetz, die der gemeldete Betreiber zur Unterstützung seiner eigenen DSL-Dienste oder derjenigen Tochtergesellschaft oder eines angeschlossenen Unternehmens nutzt.

(8) Um Vertrauen in die objektive Preisbildung für Einrichtungen zu bilden und die Einhaltung der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung nachzuweisen, wird empfohlen, daß den nationalen Regulierungsbehörden entsprechende detaillierte Kostenrechnungsinformationen einschließlich der Preise für interne Übertragungen, die der Empfehlung 98/322 der Kommission(16) entsprechen, zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden leiten sie dann im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung an interessierte Parteien weiter, wobei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Rechnung getragen wird.

(9) Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, regelmäßig zu überprüfen, welche Marktbedingungen für den Ortsanschluß gelten, die Grundsätze der Preisgestaltung und die Verpflichtungen erforderlichenfalls anzupassen oder die Preisregulierung aufzuheben, wenn auf dem Markt ein hinreichender Wettbewerb herrscht und Alternativangebote bestehen. Der Überprüfungszeitraum sollte zuvor angekündigt werden, um vorhersehbare Bedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen.

Technische Bedingungen und Kollokation

(10) Es sollte ein physischer Zugang zu jedem möglichen Abschlußpunkt des Kupferleitungs-Teilnehmeranschlusses - sei es in der Ortsvermittlung, einem Konzentrator oder einer entsprechenden Einrichtung - bereitgestellt werden, an dem der neue Marktteilnehmer die Kollokation nutzen und seine eigenen Netzeinrichtungen anschließen kann, um seinen Kunden Dienste anzubieten. Grundsätzlich sollte es Unternehmen gestattet sein, unter Nutzung des verfügbaren Kollokationsraums alle für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluß erforderlichen Einrichtungen einzusetzen und von dort aus bis zum Übergabepunkt des neuen Marktteilnehmers Übertragungsstrecken aufzubauen oder zu mieten. Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen sicherzustellen, daß den Wettbewerbern Kollokationsraum auf transparente, gerechte und nichtdiskriminierende Weise angeboten wird.

(11) Im Hinblick auf Technologien und Dienste, die in Verbindung mit entbündelten Teilnehmeranschlüssen zum Einsatz kommen, wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, dafür zu sorgen, daß Einschränkungen zum Schutz der Netzintegrität und, bei gemeinsamem Zugang zum Teilnehmeranschluß, zum Schutz des Sprachtelefonkanals, nichtdiskriminierend sind und auf vorher festgestellten objektiven Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 98/10/EG beruhen. Gemäß dem Grundsatz der Technologieneutralität beim Zugang zu den Kupferleitungen der Teilnehmeranschlüsse sollten Unternehmen, die im Teilnehmeranschluß neue DSL-Technologien einsetzen, um dem Kunden Dienste anzubieten, keine zusätzlichen oder speziellen rechtlichen Beschränkungen auferlegt werden.

Transparenz und Koordinierung

(12) Damit neue Marktteilnehmer schneller wettbewerbsfähige DSL-Dienste anbieten können, wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, dafür zu sorgen, daß die gemeldeten Betreiber baldmöglichst (im Idealfall im Internet) ein Standardangebot für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß veröffentlichen, das eine Beschreibung der Angebote und der entsprechenden Bedingungen einschließlich der Preise umfaßt.

Der Anhang enthält eine vorläufige Liste der in das Standardangebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß aufzunehmenden Elemente.

(13) Zusätzlich wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen sicherzustellen, daß die folgenden Angaben bezüglich der über entbündelte Teilnehmeranschlüsse angebotenen Kommunikationsdienste leicht zugänglich sind:

- Genehmigungsbedingungen für Betreiber und

- Informationen für Kunden, die Dienste von Betreibern in Anspruch nehmen, welche den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß nutzen, über alle Vertragsbedingungen und insbesondere die Tarife, die Rechte der Nutzer, die Mindestvertragsdauer und Aspekte des Universaldienstes, die Einstellung des Dienstes, Klagen und Entschädigungsverfahren.

(14) Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, nationale Koordinierungsgruppen interessierter Parteien einzurichten, denen auch Vertreter der Nutzer angehören, um die in den Absätzen 12 und 13 genannten Anforderungen auszuarbeiten und laufend Ratschläge dazu zu geben, welche Einzelangaben im Standardangebot veröffentlicht werden müssen. Die gemeldeten Betreiber sollten ihrer NRB regelmäßig darüber berichten, wie weit bei ihnen die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses fortgeschritten ist. Der Bericht sollte auch statistische Angaben über die Elemente des Standardangebots enthalten.

(15) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, daß die nationalen Koordinierungsgruppen ähnliche Aktivitäten in anderen Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen zur Kenntnis nehmen. Zur Erleichterung der Koordinierung wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, dem ONP-Ausschuß regelmäßig über Aspekte der Einführung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluß zu berichten.

Überprüfung

(16) Die Kommission wird diese Empfehlung, und insbesondere ihren Anhang, im Lichte der Marktentwicklungen überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

Artikel 2

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

und Mario Monti

Mitglieder der Kommission

(1) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

(2) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37.

(3) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

(4) ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 32.

(5) ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23.

(6) ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27.

(7) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10.

(8) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 39.

(9) KOM( 1999) 537.

(10) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(11) Die "gemeinsame Nutzung der Kupferleitung" gestattet den Zugang zum ungenutzten Hochfrequenzbereich des Spektrums zur Bereitstellung begrenzter ADSL-Dienste (mit Übertragungsgeschwindigkeiten von bis zu 8 Mbit/s), während die Niedrigfrequenzen des Spektrums weiterhin vom gemeldeten Betreiber für die Bereitstellung des einfachen Sprachtelefondienstes über dieselbe Kupferleitung genutzt werden. Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) hat in ihrer Empfehlung G.992.1 technische Spezifikationen für Vollraten-ADSL mit Geschwindigkeiten von bis zu 8 Mbit/s abwärts und 1 Mbit/s aufwärts ausgearbeitet. Darin sind mehrere landesspezifische Varianten enthalten, um regionalen Unterschieden bei der Teilnehmeranschlußinfrastruktur gerecht zu werden. ADSL erreicht Hoechstgeschwindigkeiten bei einer Entfernung von 4 km oder weniger. Die Verbindung gestattet auch die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten im Grundfrequenzband derselben Leitung. Ferner hat die ITU in ihrer Empfehlung G.992.2 eine Variante zur ADSL-Lösung erarbeitet, die auch als G.Lite bezeichnet wird und überaus einfach beim Kunden zu realisieren ist, da sie "verteilerfrei" ist (sie erfordert einen sehr einfachen Reihenfilter, der Sprache und Daten trennt, so daß sich eine Neuverkabelung beim Kunden erübrigt). Die Geschwindigkeiten betragen bis zu 1,5 Mbit/s abwärts zum Teilnehmer und 385 kbit/s aufwärts. Einige PC-Hersteller vertreiben bereits PC mit integriertem G.Lite-ADSL-Modem, so daß universelle Standardlösungen bei Privatkunden großräumig eingesetzt werden können.

(12) Die "vollständige Entbündelung des Teilnehmeranschlusses" gestattet dem neuen Marktteilnehmer die ausschließliche Nutzung des gesamten auf der Kupferleitung verfügbaren Frequenzspektrums und ermöglicht damit die innovativsten und fortschrittlichen DSL-Technologien und -Dienste mit Übertragungsgeschwindigkeiten von bis zu 60 Mbit/s zum Nutzer unter Verwendung von VDSL (Very high speed DSL). Die ITU und das ETSI sind derzeit mit der Normung von VDSL beschäftigt.

(13) Siehe auch Mitteilung der Kommission über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(14) Siehe Fußnote 13.

(15) Die derzeitigen Kosten sind die heutigen Kosten für den Aufbau einer effizienten und modernen gleichwertigen Infrastruktur und die Bereitstellung eines entsprechenden Dienstes.

(16) Siehe Methodik für die Einführung der getrennten Buchführung und eines modernen Kostenrechnungskonzepts in der Empfehlung 98/322/EG der Kommission (ABI. L 141 vom 13.5.1998, S.6).

ANHANG

Vorläufige Liste der Elemente, die im Standardangebot(1) für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß enthalten sein müssen, welches von den gemeldeten Betreibern zu veröffentlichen ist

A. Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß

1. Elemente des Netzes, zu denen der Zugang angeboten wird

Dies sind insbesondere die folgenden Elemente:

- Zugang zur reinen Kupferleitung der Teilnehmeranschlüsse (Kupferleitung bis zur Ortsvermittlung) und Teilen davon (Kupferleitung bis zum entfernten Konzentrator oder einer entsprechenden Einrichtung) bei vollständiger Entbündelung;

- Zugang zu anderen als Sprachfrequenzen eines Teilnehmeranschlusses bei gemeinsamem Zugang zum Teilnehmeranschluß;

- Zugang zu Freiraum innerhalb eines Hauptverteilergestell-Standorts (MDF) des gemeldeten Betreibers, um dort DSL-Zugangsmultiplexer (DSLAMs) und ähnliche Einrichtungen mit dem Teilnehmeranschluß des gemeldeten Betreibers verbinden zu können.

2. Verfügbarkeit: alle wichtigen Angaben zur lokalen Netzarchitektur, zu Standorten für den physischen Zugang und zur Verfügbarkeit von doppeladrigen Kupferleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes.

3. Technische Voraussetzungen: Technische Merkmale der doppeladrigen Kupferleitungen im Teilnehmeranschluß, Längen und Kabeldurchmesser, Belastungsspulen und überbrückte T-Schaltungen, Prüfung der Leitungen und Konditionierungsverfahren. Spezifikationen für DSL-Einrichtungen, Verteiler usw. mit Verweis auf einschlägige internationale Standards oder Empfehlungen; Beschränkung der zulässigen Frequenzen und Anforderungen bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit, um Störungen anderer und durch andere Systeme zu vermeiden.

4. Bereitstellungsverfahren: Untersuchung der Leitungen für spezielle DSL-Technologien, Auftrags- und Bereitstellungsverfahren, Nutzungsbeschränkungen.

B. Kollokationsdienste

5. Angaben über Kollokationsstandorte: Vor allem genaue Angaben zu den wichtigen Standorten(2) des gemeldeten Betreibers einschließlich Vermittlungsstellen, Hauptverteilergestell (MDF), Konzentratoren und abgesetzten Verteilerpunkten wie freistehenden und eingemauerten Verteilerkästen an der Straße. Angabe der Webseite(n), auf der (denen) die aktuelle Liste der Standorte veröffentlicht ist. Alternativen, wenn aus Platzmangel keine physische Kollokation möglich ist.

6. Kollokationsmöglichkeiten an den unter Punkt 5 aufgeführten Standorten: Arten der möglichen Kollokation (z. B. gemeinsame Nutzung, eingebettet/frei, physisch oder virtuell); Vorhandensein von elektrischen Einrichtungen und Klimaanlagen an diesen Standorten; Vorschriften für die Weitervermietung von Kollokationsraum.

7. Gerätemerkmale: Ggf. Beschränkungen bezüglich der Einrichtungen, die zusammen (in Kollokation) untergebracht werden können.

8. Sicherheitsfragen: Maßnahmen der gemeldeten Betreiber, um die Sicherheit ihrer Standorte zu gewährleisten; Bedingungen für den Zugang durch Mitarbeiter konkurrierender Betreiber zwecks Erkennung und Behebung von Problemen mit einem angebotenen Dienst.

9. Sicherheitsnormen: (Grundsätzlich sollten die Sicherheitsnormen des etablierten Betreibers und seiner Partnerunternehmen auch für die Einrichtungen konkurrierender Betreiber angemessen sein).

10. Besichtigungen: Bedingungen, unter denen konkurrierende Betreiber und die NRB die Standorte besichtigen können, an denen physische Kollokation möglich ist, sowie die Standorte, für die die Kollokation wegen fehlender Kapazitäten abgelehnt worden ist.

C. Systeme für die Betriebsunterstützung

11. Bedingungen für den Zugang zu den Betriebsunterstützungssystemen, Informationssystemen oder Datenbanken für die Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Reparaturarbeiten und die Abrechnung des gemeldeten Betreibers.

12. Im Prinzip sollten die genannten Systeme den Zugang zu allen den Teilnehmeranschluß beschreibenden Angaben ermöglichen, einschließlich der Angabe, ob ein bestimmter Teilnehmeranschluß fortgeschrittene Dienste unterstützen kann.

D. Lieferbedingungen

13. Fristen: Vorlaufzeit für die Reaktion auf Anfragen zur Lieferung von Diensten und Einrichtungen sowie vertragliche Entschädigung, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden; Vereinbarungen über die Dienstqualität, Verfahren für die Fehlerbehebung und die Behandlung eskalierender Probleme.

14. Getrennt aufgeführte Preise für alle obengenannten Merkmale, Funktionen und Einrichtungen, einschließlich einmaliger Zahlungen und wiederkehrender Mietzahlungen.

(1) Ein Standardangebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß umfaßt die grundlegenden technischen Einrichtungen einschließlich der entsprechenden Bedingungen und Preise, welche für die anderen Marktteilnehmer gelten.

(2) Eventuell können diese Angaben nur interessierten Parteien zugänglich gemacht werden, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen.