32000D1934

Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 2001

Amtsblatt Nr. L 232 vom 14/09/2000 S. 0001 - 0005


Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. Juli 2000

über das Europäische Jahr der Sprachen 2001

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Präambel des Vertrags heißt es, dass die Mitgliedstaaten "entschlossen sind, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken".

(2) In Artikel 18 des Vertrags ist das Recht jedes Unionsbürgers festgelegt, "sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ... frei zu bewegen und aufzuhalten". Für die uneingeschränkte Ausübung dieses Rechts sind Fremdsprachenkenntnisse unerlässlich.

(3) In Artikel 151 des Vertrags ist festgelegt, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt leistet und bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung trägt; dabei kommt jenen Aspekten große Bedeutung zu, die die Sprachen betreffen.

(4) Alle Sprachen Europas - in mündlicher wie schriftlicher Form - haben den gleichen kulturellen Wert und die gleiche kulturelle Würde und sind ein Bestandteil der europäischen Kultur und Zivilisation.

(5) Der Aspekt der Sprachen ist eine der Herausforderungen des europäischen Aufbauwerks, und daher werden aus den Ergebnissen des Europäischen Jahres der Sprachen wertvolle Lehren für die Entwicklung von Aktionen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gezogen werden können.

(6) In Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union ist festgelegt, dass die Union die Grundrechte achtet, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind.

(7) Der Zugang zum reichen literarischen Erbe in der jeweiligen Originalsprache würde zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses beitragen sowie dem Konzept der Unionsbürgerschaft einen greifbaren Inhalt verleihen.

(8) Es ist wichtig, Sprachen zu lernen, da dies ein verstärktes Bewusstsein für die kulturelle Vielfalt schaffen und einen Beitrag zur Ausmerzung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus und Intoleranz leisten kann.

(9) Neben den menschlichen, kulturellen und politischen Vorteilen stellt das Erlernen von Sprachen auch ein beträchtliches Wirtschaftspotential dar.

(10) Die Beherrschung der Muttersprache und Kenntnisse in den klassischen Sprachen, insbesondere Latein und Altgriechisch, können das Erlernen anderer Sprachen erleichtern.

(11) Es gilt, die Verantwortlichen im öffentlichen und privaten Bereich dafür zu sensibilisieren, wie wichtig ein einfacher Zugang zum Erlernen von Sprachen ist.

(12) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 1995 zur sprachlichen Vielfalt und zur Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union wird betont, dass die Vielfalt der Sprachen erhalten und die Mehrsprachigkeit in der Union bei unterschiedsloser Respektierung der Sprachen der Union im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gefördert werden sollte. Durch den Beschluss Nr. 2493/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) vom 23. Oktober 1995, in dem das Jahr 1996 zum Europäischen Jahr des lebensbegleitenden Lernens erklärt wurde, wurde herausgestellt, welche große Rolle dem lebenslangen Lernen bei der Entwicklung von Fähigkeiten, einschließlich sprachlicher Kompetenzen, während des gesamten Lebens zukommt.

(13) In dem Weißbuch der Kommission von 1995 "Allgemeine und berufliche Bildung - Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" wurde als allgemeines Ziel Nr. 4 festgelegt, dass jeder drei Gemeinschaftssprachen beherrschen sollte. Im Grünbuch der Kommission von 1996 "Allgemeine und berufliche Bildung, Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" findet sich die Schlussfolgerung: "Das Erlernen von wenigstens zwei Gemeinschaftssprachen ist zu einer unabdingbaren Voraussetzung dafür geworden, dass die Bürger der Union die beruflichen und persönlichen Möglichkeiten nutzen können, die ihnen der Binnenmarkt bietet".

(14) In der Entschließung des Rates vom 31. März 1995 betreffend die qualitative Verbesserung und Diversifizierung des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen und des Fremdsprachenunterrichts in den Bildungssystemen der Europäischen Union(6) wird betont, dass die Schüler generell die Möglichkeit haben müssten, während der Pflichtschulzeit zwei Fremdsprachen der Europäischen Union jeweils zwei aufeinanderfolgende Jahre lang, möglichst aber noch länger, zu lernen.

(15) Die mit dem Beschluss 89/489/EWG des Rates(7) angenommenen Maßnahmen des Lingua-Programms wurden verstärkt und teilweise als bereichsübergreifende Maßnahmen in das SOKRATES-Programm einbezogen, das durch den Beschluss Nr. 819/95/EG(8) aufgestellt wurde. Diese Maßnahmen haben die Kenntnis der Sprachen der Union gefördert und damit zu einem besseren gegenseitigen Verständnis und einer stärkeren Solidarität der Völker der Union beigetragen. Das Europäische Parlament und der Rat schlagen in ihrem Beschluss 253/2000/EG(9) vor, die Maßnahmen in der zweiten Phase des Sokrates-Programms weiterzuentwickeln und zu verstärken.

(16) Das durch den Beschluss 94/819/EG(10) aufgestellte Programm Leonardo da Vinci hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Lingua-Programs Aktivitäten zur Entwicklung sprachlicher Fähigkeiten als Teil von Maßnahmen der beruflichen Bildung unterstützt. Diese Unterstützung wird in der zweiten Phase des Programms Leonardo da Vinci weiterentwickelt und verstärkt werden, die durch den Beschluss 99/382/EG des Rates(11) aufgestellt worden ist.

(17) Das durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG aufgestellte Programm "Kultur 2000"(12) trägt insbesondere durch die Betonung der kulturellen Vielfalt und der Mehrsprachigkeit ebenfalls dazu bei, dass die Menschen in Europa die kulturellen Werke der anderen europäischen Völker besser kennenlernen.

(18) Durch die Entscheidung 96/664/EG des Rates(13) wurde ein mehrj ähriges Programm zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft angenommen.

(19) In dem Bericht des hochrangigen Gremiums für Fragen der Freizügigkeit, der der Kommission am 18. März 1997 vorgelegt wurde, betrachtete man "die Vielfalt der europäischen Sprachen ... als einen zu hütenden Schatz" und schlug Maßnahmen zur Förderung der Sprachausbildung und der Verwendung von Sprachen in der Gemeinschaft vor.

(20) Nach den Kriterien des in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzips lassen sich die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreichen, unter anderem deswegen, weil gemeinschaftsweit eine kohärente Informationskampagne benötigt wird, bei der Doppelarbeit vermieden wird und Skaleneffekte erreicht werden. Diese Ziele können angesichts der transnationalen Dimension von Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Dieser Beschluss geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21) Es ist jedoch ferner eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wichtig, um die Maßnahmen auf europäischer Ebene durch kleinere Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu ergänzen, die den Erfordernissen der jeweiligen Zielgruppe und der jeweiligen Situation möglicherweise eher entsprechen und so die kulturelle Vielfalt stärken.

(22) Eine angemessene Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit dem Europarat muss entwickelt werden, damit Übereinstimmung zwischen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene und Aktionen des Europarats gewährleistet wird. Eine derartige Zusammenarbeit wird in Artikel 149 des Vertrags ausdrücklich erwähnt.

(23) Es gilt zu berücksichtigen, dass das Europäische Jahr der Sprachen in einem Kontext stattfindet, in dem die Erweiterung der Union vorbereitet wird.

(24) In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(14) bildet.

(25) In der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. Mai 1999(15) sind die praktischen Modalitäten für die Durchführung des in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Mitentscheidungsverfahrens niedergelegt.

(26) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden(16) -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ausrufung des Europäischen Jahres der Sprachen

(1) Das Jahr 2001 wird zum "Europäischen Jahr der Sprachen" erklärt.

(2) Während des Europäischen Jahres der Sprachen finden Informations- und Fördermaßnahmen zum Thema Fremdsprachenerwerb statt; das Ziel besteht darin, alle in den Mitgliedstaaten ansässigen Menschen zum Erlernen von Sprachen anzuhalten. Diese Maßnahmen werden die Amtssprachen der Gemeinschaft sowie Irisch, Letzeburgesch und andere Sprachen zum Gegenstand haben, die von den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses bestimmt worden sind.

Artikel 2

Zielsetzungen

Das Europäische Jahr der Sprachen hat folgende Zielsetzungen:

a) Es soll das Bewusstsein vertieft werden, welchen Reichtum die sprachliche und kulturelle Vielfalt in der Europäischen Union und welchen Wert dieser Reichtum für Kultur und Zivilisation darstellt, wobei der Grundsatz anzuerkennen ist, dass alle Sprachen den gleichen kulturellen Wert und die gleiche Würde haben.

b) Die Mehrsprachigkeit soll gefördert werden.

c) Es soll einer möglichst großen Zahl von Menschen nahe gebracht werden, welche Vorteile Kenntnisse mehrerer Sprachen mit sich bringen; diese stellen ein wesentliches Element dar bei der persönlichen und beruflichen Entwicklung von Einzelpersonen (auch bei der Suche nach einer Erstanstellung), beim Verständnis für andere Kulturen, bei der vollen Nutzung der Rechte der Unionsbürgerschaft und bei der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Potentials von Unternehmen sowie der Gesellschaft insgesamt. Die Zielgruppen umfassen unter anderem Schüler und Studenten, Eltern, Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Sprecher bestimmter Sprachen, Einwohner von Grenzregionen und Regionen in Randlage, kulturelle Einrichtungen, sozial benachteiligte Gruppen, Zuwanderer usw.

d) Sämtliche in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen sollen ermutigt werden, sich gegebenenfalls vom Vorschul- und Grundschulalter an lebenslang Sprachkenntnisse und sprachbezogene Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Sprache zu spezifischen, insbesondere beruflichen, Zwecken anzueignen, ganz ungeachtet ihres Alters, ihrer bisherigen Lebensumstände, ihrer sozialen Situation oder früherer Bildungserfahrungen und -leistungen.

e) Es sollen Informationen gesammelt und verbreitet werden, die den Sprachunterricht und das Erlernen von Fremdsprachen betreffen sowie auch Fähigkeiten, Verfahren (insbesondere innovative Methoden) und Instrumente - einschließlich jener, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen und -initiativen erarbeitet werden -, die dabei von Nutzen sind und/oder die Kommunikation zwischen Benutzern verschiedener Sprachen erleichtern.

Artikel 3

Gegenstand der Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 niedergelegten Zielsetzungen umfassen insbesondere folgende Punkte:

- Verwendung eines gemeinsamen Logos und von Slogans gemeinsam mit dem Europarat gemäß Artikel 10;

- eine gemeinschaftsweite Informationskampagne;

- die Organisation von Treffen und Wettbewerben, die Vergabe von Preisen und andere Aktivitäten.

Diese Aktionen sind im Anhang beschrieben.

Artikel 4

Durchführung des Beschlusses und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission sorgt für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses.

(2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere entsprechende Stellen, die für seine Beteiligung am Europäischen Jahr der Sprachen sowie für die Koordinierung und Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen auf nationaler Ebene zuständig sind; darunter fällt auch die Unterstützung bei dem in Artikel 7 beschriebenen Auswahlverfahren.

Artikel 5

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Finanzierung

(1) Maßnahmen gemäß der Beschreibung in Teil I Abschnitt A des Anhangs können bis zu 100 % aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

(2) Maßnahmen gemäß der Beschreibung in Teil I Abschnitt B des Anhangs können über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bis zu einem Betrag von höchstens 50 % der Gesamtkosten kofinanziert werden.

Artikel 7

Bewerbungs- und Auswahlverfahren

(1) Anträge auf Kofinanzierung von Maßnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind der Kommission über die gemäß Artikel 4 Absatz 2 bezeichnete(n) Stelle(n) vorzulegen. Sie enthalten Angaben, auf deren Grundlage die Endergebnisse nach objektiven Kriterien bewertet werden können. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die von den betroffenen Stellen durchgeführte Bewertung.

(2) Entscheidungen über Finanzierung und Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 getroffen. Die Kommission gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der Mittel unter den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls unter den verschiedenen in Artikel 1 genannten Sprachen, und den einschlägigen Tätigkeitsbereichen.

(3) Die Kommission gewährleistet (insbesondere über ihre nationalen und regionalen Anlaufstellen) in Zusammenarbeit mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Stellen, dass die Ausschreibungen rechtzeitig veröffentlicht werden und eine möglichst weite Verbreitung finden.

Artikel 8

Kohärenz

Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher,

- dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen und -initiativen, insbesondere im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Kultur, Übereinstimmung besteht;

- dass eine optimale Komplementarität des Europäischen Jahres der Sprachen mit sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen erreicht wird, insofern diese dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu verwirklichen.

Artikel 9

Haushalt

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf 8 Mio. EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 10

Internationale Kooperation

Im Rahmen des Europäischen Jahres der Sprachen und gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 niedergelegten Verfahren kann die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Insbesondere werden eine enge Kooperation und Koordinierung mit dem Europarat vorgesehen; ferner werden gemeinsame Initiativen mit dem Europarat zur Stärkung des Bandes zwischen den Völkern in Europa durchgeführt.

Artikel 11

Begleitung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2002 einen detaillierten Bericht mit objektiven Daten über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbeurteilung aller in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 62.

(2) ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 53.

(3) Stellungnahme vom 17. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 8. Juni 2000.

(5) ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 45.

(6) ABl. C 207 vom 12.8.1995, S. 1.

(7) ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 24.

(8) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 576/98/EG (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 1).

(9) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(10) Beschluß 94/819/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 340 vom 29.12.1994, S. 8).

(11) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(12) ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(13) ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40.

(14) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(15) ABl. C 148 vom 28.5.1999, S. 1.

(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

I. Art der in Artikel 3 des Beschlusses erwähnten Maßnahmen

A. Maßnahmen, die bis zu 100 % aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden können (Die Richtzuweisung für diese Maßnahmen beträgt 40 % der Gesamtmittel, wobei dieser Prozentsatz von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 angepasst werden kann.)

1. Treffen und Veranstaltungen:

a) Durchführung von Treffen auf Gemeinschaftsebene und von Veranstaltungen zur Bewusstmachung der sprachlichen Vielfalt, einschließlich der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen des Europäischen Jahres der Sprachen;

b) Organisation einer oder mehrerer Präsentationen des Europäischen Jahres der Sprachen in allen Mitgliedstaaten, wobei diese Präsentationen zahlreiche Menschen unterschiedlicher sozialer Herkunft ansprechen müssen.

2. Informations- und Förderkampagnen unter anderem:

a) Ausarbeitung eines Logos und von Slogans für das Europäische Jahr der Sprachen zur Verwendung im Rahmen aller Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr;

b) eine Informationskampagne in gemeinschaftsweitem Maßstab, in deren Rahmen vor allem eine interaktive Website eingerichtet wird und Informationen über Projekte (einschließlich der unter Abschnitt C genannten Vorhaben) verbreitet werden;

c) die Ausarbeitung von auch für benachteiligte Personen zugänglichem Informationsmaterial für den Einsatz in der gesamten Gemeinschaft über wirksame Unterrichts- und Lerntechniken und über die Bedingungen für ein erfolgreiches Erlernen von Sprachen;

d) die Durchführung von europäischen Wettbewerben, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Sprachen hervorgehoben werden sollen.

3. Sonstige Maßnahmen:

Erhebungen und Studien in gemeinschaftsweitem Maßstab, vor allem mit dem Ziel, folgendes genauer zu umreißen:

- Stand der Entwicklung in Europa im Hinblick auf Sprachen (einschließlich der Gebärdensprachen und der klassischen Sprachen) und ihre Verwendung unter anderem in der wissenschaftlichen Forschung, auch an Universitäten sowie Sprachunterricht und Erlernen von Sprachen und sprachbezogenen Fähigkeiten; nach Möglichkeit werden dabei alle in Artikel 1 genannten Sprachen einbezogen;

- Erwartungen verschiedener Zielgruppen (auch in zweisprachigen Gebieten), was das Erlernen von Sprachen und die Art und Weise betrifft, wie die Gemeinschaft diesen Erwartungen entsprechen kann;

- Studien zur Evaluiering der Effizienz und der Auswirkungen des Europäischen Jahres der Sprachen, wobei die bewährtesten Modelle im Bereich des Sprachunterrichts sowie der Sprachausbildung zu untersuchen und die Ergebnisse in allen Mitgliedstaaten bekannt zu machen sind.

B. Maßnahmen, die über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union kofinanziert werden könnten (Die Richtzuweisung für diese Maßnahmen beträgt 60 % der Gesamtmittel, wobei dieser Prozentsatz von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 angepasst werden kann).

Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene kommen für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bis zu einem Betrag von höchstens 50 % der Kosten in Frage, je nach Art des Vorschlags und der Begleitumstände. Zu diesen Maßnahmen können unter anderem gehören:

1. Veranstaltungen im Themenkreis der Zielsetzungen des europäischen Jahres der Sprachen;

2. Informationsaktionen und Aktionen zur Verbreitung bewährter Verfahren, die nicht unter die in Abschnitt A beschriebenen Maßnahmen fallen;

3. Vergabe von Preisen oder Durchführung von Wettbewerben;

4. Erhebungen und Studien, die nicht unter Abschnitt A fallen;

5. sonstige Maßnahmen zur Förderung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen, vorausgesetzt, dass sie nicht für eine Finanzierung im Rahmen bestehender Gemeinschaftsprogramme und -initiativen in Frage kommen.

C. Maßnahmen, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union unterstützt werden

Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung - einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Sprachen - für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2001 ausgeführt werden und geeignet sind, einen bedeutsamen Beitrag zu einer oder mehreren der Zielsetzung des Europäischen Jahres zu leisten.

II. Technische Hilfe

Bei der Durchführung von Maßnahmen kann die Kommission auf Organisationen für technische Hilfe zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen des Gesamthaushalts des Programms vorgesehen werden kann. Die Kommission kann unter denselben Bedingungen auch Sachverständige heranziehen. Die Kommission konsultiert den Ausschuss nach Artikel 5 zu den finanziellen Auswirkungen dieser technischen Hilfe.