32000D0821

2000/821/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0082 - 0091


Beschluss des Rates

vom 20. Dezember 2000

zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)

(2000/821/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vom 6. bis 8. April 1998 hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem amtierenden Vorsitz eine europäische audiovisuelle Konferenz über "Herausforderungen und Chancen des digitalen Zeitalters" in Birmingham veranstaltet. Dabei hat sich gezeigt, dass insbesondere im Bereich Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke Bedarf für ein verstärktes Förderprogramm für die europäische audiovisuelle Industrie besteht. Außerdem tragen die audiovisuellen Aktivitäten im digitalen Zeitalter zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere in der Produktion und bei der Übertragung audiovisueller Programme bei.

(2) Auf seiner Tagung vom 28. Mai 1998 hat der Rat die Ergebnisse der europäischen audiovisuellen Konferenz von Birmingham begrüßt und betont, dass ihm, insbesondere im Hinblick auf die europäische kulturelle Vielfalt und die besonderen Bedingungen, die in kleinen Sprachgebieten herrschen, die Förderung der Entwicklung einer starken, wettbewerbsfähigen Industrie audiovisueller Programme in Europa wünschenswert erscheint.

(3) Der Bericht der Hochrangigen Gruppe für Audiovisuelle Politik vom 26. Oktober 1998 mit dem Titel "Das Digitale Zeitalter: Europäische audiovisuelle Politik" erkennt an, dass eine Verstärkung der Fördermaßnahmen für die Filmindustrie und die audiovisuelle Industrie notwendig ist, und zwar insbesondere durch eine der Tragweite und strategischen Bedeutung der Industrie angemessene Mittelausstattung für das MEDIA-Programm.

(4) Die Herausforderungen bei der Herstellung, dem Vertrieb und der Verfügbarkeit europäischer audiovisueller Inhalte waren die wichtigsten Themen auf dem audiovisuellen Forum "Europäische Inhalte für das digitale Jahrtausend", das vom amtierenden Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission am 10. und 11. September 1999 in Helsinki veranstaltet worden ist.

(5) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Ministerrat mit dem Titel "Die Politik der Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich: Künftiges Vorgehen" stellt die Kommission fest, dass weiter gehende öffentliche Unterstützung insbesondere auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors zu stärken.

(6) Das Grünbuch zur "Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihre ordnungspolitischen Auswirkungen" verweist auf die Gefahr, dass ein Mangel an hochwertigen Inhalten für den Markt des digitalen und analogen Fernsehens auftreten könnte.

(7) Die von der Kommission durchgeführte öffentliche Anhörung zum Grünbuch hat ergeben, dass in einer digitalen Landschaft die Schaffung eines günstigen Umfeldes für den Vertrieb von europäischen audiovisuellen Inhalten unter Einsatz der traditionellen und neuen Medien und die Öffentlichkeitsarbeit dafür erforderlich ist.

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch "Konvergenz"(1) hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Anhörungsergebnisse bei der Ausarbeitung der Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung der europäischen audiovisuellen Industrie, einschließlich der Multimediaindustrie, zu berücksichtigen.

(9) In ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1999 über "Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter" hat die Kommission ihre Prioritäten für den audiovisuellen Sektor für den Zeitraum 2000 bis 2005 festgelegt.

(10) Die Kommission hat ein "Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995)" durchgeführt, das durch den Beschluss 90/685/EWG des Rates(2) aufgestellt wurde und in dem insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Entwicklung und Vertrieb europäischer audiovisueller Werke vorgesehen waren.

(11) Neben dem Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" hat die Kommission im November 1995 einen Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Garantiefonds zur Förderung der Film- und Fernsehproduktion(3) vorgelegt, den das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 1996(4) gebilligt hat.

(12) Die Gemeinschaftsstrategie zur Entwicklung und Stärkung der europäischen audiovisuellen Industrie wurde durch das Programm MEDIA II (1996-2000) bestätigt, das durch den Beschluss 95/563/EG des Rates(5) und den Beschluss 95/564/EG des Rates(6) aufgestellt wurde. Gestützt auf die positiven Erfahrungen mit dem Programm sollte dieses unter Berücksichtigung der erreichten Ergebnisse verlängert werden.

(13) In dem Bericht der Kommission über die im Rahmen des Programms MEDIA II (1996-2000) im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 erreichten Ergebnisse wird die Auffassung vertreten, dass das Programm dem Prinzip der Subsidiarität der Gemeinschaftsbeihilfen gegenüber den nationalen Beihilfen entspricht, da die Einsatzgebiete von MEDIA II die herkömmlichen Einsatzgebiete der nationalen Unterstützungsmechanismen ergänzten.

(14) Gemäß Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags ist den kulturellen Aspekten des audiovisuellen Sektors Rechnung zu tragen.

(15) Gemäß dem der Kommission vom Rat erteilten Verhandlungsmandat wird die Europäische Union bei den anstehenden Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) wie auch in der Uruguay-Runde darauf achten, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit erhalten, ihre Kapazität zur Bestimmung und Umsetzung ihrer Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zwecks Wahrung ihrer kulturellen Vielfalt zu erhalten und auszubauen.

(16) Das Europäische Parlament unterstützte den gleichen Ansatz und bekräftigte im Bewusstsein der besonderen Rolle des europäischen audiovisuellen Sektors bei der Erhaltung des kulturellen Pluralismus, einer gesunden Wirtschaft und der freien Meinungsäußerung in seiner Entschließung vom 18. November 1999 sein Bekenntnis zu der in der Uruguay-Runde erwirkten Handlungsfreiheit in der audiovisuellen Politik und trat dafür ein, dass die Regeln des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) für die kulturellen Dienstleistungen, insbesondere im audiovisuellen Sektor, die kulturelle Vielfalt und Eigenständigkeit der WTO-Vertragsparteien auch weiterhin nicht in Frage stellen.

(17) Um den Mehrwert der Gemeinschaftsmaßnahmen zu erhöhen, ist es notwendig, auf die Komplementarität zwischen den gemeinschaftlichen Maßnahmen und nationalen Fördermaßnahmen zu achten.

(18) Es muss Kohärenz geschaffen werden zwischen diesem Beschluss und dem Tätigwerden der Kommission im Bereich der nationalen Maßnahmen zur Förderung des audiovisuellen Sektors, insbesondere im Interesse der Erhaltung der kulturellen Vielfalt in Europa; dazu muss es den nationalen Politiken gestattet sein, das Produktionspotential der Mitgliedstaaten in entsprechender Weise zu entwickeln. Darüber hinaus kann die gemeinschaftliche Förderung mit jeglicher öffentlicher Förderung kombiniert werden.

(19) Die Schaffung eines europäischen audiovisuellen Marktes bedarf der Entwicklung und der Produktion europäischer Werke, das heißt sowohl von Werken, die aus den Mitgliedstaaten stammen, als auch von Werken aus europäischen Drittländern, die am MEDIA-Plus-Programm teilnehmen oder die über einen Rahmen der Zusammenarbeit mit diesem Programm verfügen, der den Anforderungen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(7) entspricht.

(20) Die digitale Revolution wird in den nächsten Jahren durch neue Möglichkeiten des Transports audiovisueller Inhalte den Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken und auch ihre Verbreitung außerhalb des Herkunftslandes erleichtern.

(21) Die Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Programmindustrie erfordert den Einsatz neuer Technologien in den Phasen Programmentwicklung, -produktion und -vertrieb. Es sollte daher für eine geeignete, wirkungsvolle Koordinierung mit den im Bereich neue Technologien getroffenen Maßnahmen gesorgt werden, insbesondere mit dem durch den Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) verabschiedeten Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002), dem künftigen Sechsten Rahmenprogramm und den neuen Möglichkeiten mehrsprachiger Produktionen; dadurch soll die Kohärenz mit den im Rahmen dieser Programme vorgesehenen Maßnahmen sichergestellt werden, wobei den Bedürfnissen und dem Potenzial der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die auf dem audiovisuellen Markt tätig sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(22) Um die europäischen Projekte im audiovisuellen Bereich zu fördern, wird die Kommission die Möglichkeit einer ergänzenden Finanzierung über andere Gemeinschaftsinstrumente prüfen, insbesondere im Rahmen von "e-Europe" und von Initiativen aufgrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon, wie der Europäischen Investitionsbank (EIB), dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) und den Rahmenprogrammen für die Forschung. Die Fachkreise des audiovisuellen Sektors sollten über die verschiedenen Unterstützungsformen unterrichtet werden, die ihnen im Rahmen der Europäischen Union zur Verfügung stehen.

(23) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon sollten Rat und Kommission bis Ende 2000 über die laufende Überprüfung der Finanzinstrumente der EIB und des EIF berichten mit dem Ziel, die Finanzierung auf die Unterstützung von Unternehmensgründungen, Unternehmen im Hightech-Bereich und Kleinstunternehmen sowie andere von der EIB und dem EIF vorgeschlagene Risikokapitalinitiativen oder Garantiemechanismen neu auszurichten. Dabei sollte in besonderer Weise auch die audiovisuelle Industrie berücksichtigt werden, um deren Zugang zum Kapitalmarkt zu fördern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

(24) In ihrem Bericht an den Europäischen Rat mit dem Titel "Beschäftigungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft" stellt die Kommission fest, dass die neuen audiovisuellen Dienstleistungen ein hohes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten.

(25) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über Gemeinschaftspolitiken zur Förderung der Beschäftigung die positiven Auswirkungen des Programms MEDIA II auf die Beschäftigung im audiovisuellen Sektor anerkannt.

(26) Daher sollte die Förderung von Investitionen in die europäische audiovisuelle Industrie erleichtert werden und die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, die Schaffung neuer Arbeitsplätze in diesem Industriezweig mit verschiedenen Mitteln zu fördern.

(27) Es ist wichtig, dass mit dem Programm MEDIA Plus ein Umfeld geschaffen wird, das unternehmerischem Talent und Investitionen zuträglich ist, damit sichergestellt ist, dass die europäische audiovisuelle Industrie in der Weltwirtschaft vertreten ist und die kulturelle Vielfalt wirkungsvoll gefördert wird.

(28) Der Beitrag, den KMU zur Entwicklung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten können, sollte aufgewertet werden.

(29) Es ist notwendig, die Bedingungen für den Vertrieb europäischer Kinofilmwerke und die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auf dem europäischen und internationalen Markt zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen internationalen und nationalen Verleihunternehmen, Kinobetreibern und Produzenten sollte gefördert werden; eine Vernetzung der Verleihunternehmen, insbesondere der KMU, sollte ebenfalls gefördert werden; ferner sollten konzertierte Aktionen unterstützt werden, die gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf eine Programmgestaltung auf europäischer Ebene ermöglichen.

(30) Die Bedingungen für die Fernsehausstrahlung europäischer Werke auf dem europäischen und internationalen Markt sind zu verbessern. Angesichts der vorrangigen Rolle, die Fernsehsender beim Vertrieb europäischer Werke spielen können, und der derzeit unzureichenden Vertretung dieser Werke bei deren Programmgestaltung sollten die europäischen Rundfunkanstalten (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 89/552/EWG) die europäische Verbreitung der Programme durch Ankauf von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Werken fördern.

(31) Es ist notwendig, den Marktzugang für die unabhängigen europäischen Produktions- und Vertriebsunternehmen zu erleichtern und die Öffentlichkeitsarbeit sowohl für die europäischen Werke als auch die europäischen Unternehmen im audiovisuellen Sektor zu fördern.

(32) Der Zugang des Publikums zum europäischen audiovisuellen Erbe sollte verbessert werden, insbesondere durch Digitalisierung der Inhalte und Vernetzung auf europäischer Ebene.

(33) Die europäischen Rechteinhaber von Inhalten sollten dazu angeregt werden, ihre Kataloge einschließlich der Archive und des Kinofilmerbes zu digitalisieren und zu vernetzen.

(34) Bei der Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit sollten strukturelle Ziele wie die Entwicklung des Potenzials in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung sowie die Entwicklung eines unabhängigen europäischen Produktionssektors, insbesondere der KMU, berücksichtigt werden.

(35) Die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas sowie Zypern, Malta, die Türkei wie auch die EFTA-Staaten, die Parteien des EWR-Abkommens sind, werden als potentielle Teilnehmer an Gemeinschaftsprogrammen auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren angesehen.

(36) Die übrigen europäischen Länder, die Unterzeichnerstaaten der Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fernsehen sind, gehören dem europäischen audiovisuellen Raum an und sollten demnach an diesem Programm auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den unter den betreffenden Teilnehmern durch Abkommen zu vereinbarenden Verfahren teilnehmen können. Diese Länder sollten, wenn sie dies wünschen, unter Berücksichtigung von Haushaltserwägungen oder Prioritäten im Bereich ihrer audiovisuellen Industrie am Programm teilnehmen und in den Genuss einer begrenzten Zusammenarbeit auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und besonderer, mit den betreffenden Teilnehmern durch Abkommen zu vereinbarender, Modalitäten gelangen.

(37) Die Erweiterung des Programms auf europäische Drittländer sollte einer vorausgehenden Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Gesetzgebung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere der Richtlinie 89/552/EWG unterzogen werden

(38) Die Zusammenarbeit mit nichteuropäischen Drittländern im gegenseitigen und gemeinsamen ausgewogenen Interesse ist geeignet, in der europäischen audiovisuellen Industrie einen Mehrwert bei der Öffentlichkeitsarbeit, dem Marktzugang, dem Vertrieb, der Verbreitung und der Verwertung europäischer Programme in diesen Ländern zu schaffen. Die Erweiterung auf Drittländer wird die kulturelle Vielfalt Europas stärker ins Bewusstsein rücken und die Verbreitung gemeinsamer demokratischer Werte fördern. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und besonderer, mit den betreffenden Teilnehmern durch Abkommen zu vereinbarender, Modalitäten entwickelt werden.

(39) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(9) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass hierdurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(40) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Festlegung und Ziele des Programms

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 wird ein Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, nachstehend "Programm" genannt, aufgestellt, mit dem die europäische audiovisuelle Industrie gestärkt werden soll.

(2) Mit dem Programm werden folgende Ziele angestrebt:

a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, auf dem europäischen und internationalen Markt durch Unterstützung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke, unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den neuen Technologien;

b) Stärkung der Sektoren, die zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Umlaufs europäischer Werke beitragen;

c) Wahrung und Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Europa;

d) Aufwertung des europäischen audiovisuellen Erbes, insbesondere durch Digitalisierung und Vernetzung;

e) Entwicklung des audiovisuellen Sektors in Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung sowie Stärkung der Vernetzung von kleinen und mittleren Unternehmen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen ihnen;

f) Verbreitung neuer Arten audiovisueller Inhalte, die neue Technologien nutzt.

Diese Ziele werden gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten verwirklicht.

Artikel 2

Spezielle Ziele des Programms im Bereich der Entwicklung

Im Bereich der Entwicklung werden mit dem Programm folgende spezielle Ziele angestrebt:

a) Förderung - durch finanzielle Unterstützung - der Entwicklung von Produktionsprojekten (Spielfilme für Kino oder Fernsehen, kreative Dokumentarfilme, Animationsfilme für Fernsehen oder Kino, Werke, durch die das audiovisuelle Erbe und das Kinofilmerbe aufgewertet wird), die von unabhängigen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, vorgelegt werden und für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind;

b) Förderung - durch finanzielle Unterstützung - der Entwicklung von Produktionsprojekten, für die neue Kreations-, Produktions- und Übertragungstechniken eingesetzt werden.

Artikel 3

Spezielle Ziele des Programms in den Bereichen des Vertriebs und der Verbreitung

In den Bereichen des Vertriebs und der Verbreitung werden mit dem Programm folgende spezielle Ziele angestrebt:

a) Stärkung des europäischen Vertriebssektors im Bereich Kino, indem die Verleihunternehmen ermutigt werden, in Bezug auf nichteinheimische europäische Kinofilme in die Produktion, den Ankauf, die Vermarktungsrechte und die Öffentlichkeitsarbeit zu investieren;

b) Förderung einer stärkeren grenzüberschreitenden Verbreitung europäischer nichteinheimischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreize für ihren Vertrieb und ihre Aufführung in Kinos, insbesondere durch Förderung koordinierter Marketingstrategien;

c) Stärkung des europäischen Vertriebssektors im Bereich der Trägermedien für den Privatgebrauch, indem die Verleihunternehmen ermutigt werden, in digitale Technologien und die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich nichteinheimischer europäischer Werke zu investieren;

d) Förderung des Umlaufs europäischer, von unabhängigen Unternehmen produzierter Fernsehprogramme innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft durch Anreize zur Zusammenarbeit zwischen den Fernsehanstalten einerseits und unabhängigen europäischen Verleihunternehmen und Produzenten andererseits;

e) Förderung der Schaffung von Katalogen mit europäischen Werken in digitalen Formaten, die zur Verwertung in den neuen Medien bestimmt sind;

f) Unterstützung der sprachlichen Vielfalt von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken.

Artikel 4

Spezielle Ziele des Programms in den Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit und des Marktzugangs

Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Marktzugangs werden mit dem Programm folgende Ziele angestrebt:

a) Erleichterung und Förderung des Umlaufs von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von Handelsveranstaltungen, Fachmärkten sowie audiovisuellen Festspielen europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können;

b) Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit.

Artikel 5

Finanzierungsbestimmungen

(1) Die Empfänger einer Gemeinschaftshilfe tragen einen wesentlichen Teil der Finanzierung, zu dem auch alle sonstigen öffentlichen Fördermittel gerechnet werden können. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft beträgt höchstens 50 % der Kosten der jeweiligen Maßnahme. Allerdings kann sich dieser Prozentsatz in den im Anhang ausdrücklich genannten Fällen auf bis zu 60 % der Kosten belaufen.

(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum auf 350 Millionen EUR. Die vorläufige Aufschlüsselung dieses Betrags nach Bereichen ist unter der Nummer 1.5 des Anhangs wiedergegeben. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(3) Unbeschadet der Abkommen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, müssen die im Rahmen des Programms begünstigten Unternehmen sich jetzt und künftig unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Besitz der Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten befinden.

Artikel 6

Finanzhilfen

Die im Rahmen des Programms bewilligten Finanzhilfen werden in Form von bedingt rückzahlbaren Vorschüssen oder Zuschüssen nach Maßgabe des Anhangs gewährt. Die Rückfluesse aus den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sowie die Rückfluesse aus den im Rahmen der Programme MEDIA (1991-1995) und MEDIA II (1996-2000) durchgeführten Maßnahmen werden der Mittelausstattung des Programms MEDIA PLUS zugewiesen.

Artikel 7

Durchführung des Beschlusses

(1) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 8 Absatz 2 zu erlassen:

a) allgemeine Leitlinien für alle im Anhang beschriebenen Maßnahmen;

b) Inhalt der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung der Kriterien und der Verfahren für die Auswahl der Projekte;

c) Fragen betreffend die jährliche interne Aufschlüsselung der Programmmittel, einschließlich der Maßnahmen in den Sektoren Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit;

d) Einzelheiten der Begleitungs- und Bewertungsmaßnahmen;

e) jeder Vorschlag zur Gewährung von Gemeinschaftsmitteln von über 200000 EUR für den Bereich Entwicklung, über 300000 EUR für den Bereich Vertrieb und einen Jahresbetrag von über 200000 EUR pro Empfänger für die Öffentlichkeitsarbeit. Diese Schwellen können vom Ausschuss unter Berücksichtigung der Erfahrungen überprüft werden;

f) Auswahl der in Artikel 10 vorgesehenen Pilotprojekte.

(2) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 3 zu erlassen. Dieses Verfahren wird auch für die endgültige Auswahl der Büros für technische Hilfe angewandt.

(3) Die technische Hilfe unterliegt den Bestimmungen, die nach Maßgabe der Haushaltsordnung erlassen werden.

(4) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und rechtzeitig über den Stand der Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere über die Verwendung der verfügbaren Mittel.

Artikel 8

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Kohärenz und Komplementarität

(1) Bei der Durchführung des Programms gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen im audiovisuellen Bereich.

(2) Die Kommission gewährleistet eine effiziente Verbindung zwischen dem Programm und denjenigen Programmen und Maßnahmen, die im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 10

Pilotprojekte

(1) Während der gesamten Laufzeit des Programms werden Pilotprojekte mit dem Ziel durchgeführt, den Zugang zu den europäischen audiovisuellen Inhalten zu verbessern und die Chancen zu nutzen, die mit der Entwicklung und der Einführung der neuen und innovativen Technologien, einschließlich der Digitalisierung und der neuen Vertriebsmethoden, verbunden sind.

(2) Bei der Auswahl der durchzuführenden Pilotprojekte wird die Kommission von beratenden Fachgruppen unterstützt, die sich aus Sachverständigen zusammensetzen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Das Verzeichnis der in Frage kommenden Projekte wird dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 regelmäßig unterbreitet.

Artikel 11

Öffnung des Programms für Drittländer

(1) Das Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen offen, die in den Assoziationsabkommen oder mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen festgelegt sind.

(2) Das Programm steht der Beteiligung Zyperns, Maltas, der Türkei und der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren offen.

(3) Das Programm steht der Beteiligung der Unterzeichnerstaaten der Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fernsehen offen, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, gemäß den mit den betreffenden Teilnehmern durch Abkommen zu vereinbarenden Bedingungen.

(4) Die Öffnung des Programms für die unter die Absätze 1, 2 und 3 fallenden europäischen Drittländer wird von einer vorherigen Untersuchung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, einschließlich des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG, abhängig gemacht.

(5) Das Programm steht auch einer Zusammenarbeit mit anderen Drittländern offen, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und besonderer Modalitäten, einschließlich einer Kostenbeteiligung nach vereinbarten Verfahren, die von den betreffenden Parteien durch Abkommen zu vereinbaren sind. Die in Absatz 3 genannten europäischen Drittländer, die keine volle Beteiligung am Programm wünschen, können eine Zusammenarbeit mit dem Programm gemäß den im vorliegenden Absatz vorgesehenen Bedingungen erlangen.

Artikel 12

Begleitung und Bewertung

(1) Die Kommission gewährleistet, dass eine Ex-ante-Bewertung, eine Begleitung und eine Ex-post-Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgt. Sie stellt die Zugänglichkeit des Programms und die Transparenz seiner Durchführung sicher.

(2) Nach Abschluss der Projekte bewertet die Kommission die Art und Weise und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um festzustellen, ob die anfangs gesteckten Ziele erreicht wurden.

(3) Nach zweijähriger Laufzeit des Programms und nach Befassung des MEDIA-Ausschusses unterbreitet die Kommission auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Auswirkungen und die Effektivität des Programms. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Anpassungsvorschläge beigefügt.

(4) Nach Abschluss des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen ausführlichen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2001 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. Guigou

(1) ABl. C 283 vom 6.10.1999, S. 1.

(2) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 37.

(3) ABl. C 41 vom 13.2.1996, S. 8.

(4) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 33.

(5) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(6) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(7) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(8) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(9) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

1. DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

1.1 Bereich Entwicklung audiovisueller Werke

Um den unternehmerischen Strategien Rechnung zu tragen, die die Vielfalt der Produktionsstrukturen und der Projekte widerspiegeln, verfolgen die Programmmaßnahmen die Absicht, denjenigen Unternehmen des audiovisuellen Sektors finanzielle Unterstützung zu gewähren, die

a) entweder Vorschläge für die Entwicklung von Projektpaketen für Unternehmen mit größerer Investitionskapazität vorlegen

b) oder Vorschläge für die Entwicklung von Projektpaketen für Unternehmen mit stärker eingeschränkter Investitionskapazität vorlegen

c) oder Vorschläge einreichen, in denen Projekt für Projekt die Entwicklung audiovisueller Werke dargelegt wird.

Bei den Auswahlkriterien wird hauptsächlich der Eignung der Projekte in europäischer und internationaler Hinsicht Rechnung getragen, und zwar insbesondere

- ihrem Produktionspotential,

- ihrer Eignung zur grenzüberschreitenden Verwertung, den geplanten Vermarktungs- und Vertriebsstrategien sowie

- ihrer Qualität und Originalität.

Die für die Entwicklung bereit gestellten Mittel werden nach Modalitäten gewährt, die, wenn ein Projekt in die Produktionsphase eintritt, die Reinvestition der Mittel in die Entwicklung neuer Produktionsprojekte vorsehen.

Der Beitrag ist im Allgemeinen auf 50 % der Projektkosten begrenzt, kann aber bei Projekten, die für die Aufwertung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Interesse sind, auf 60 % erhöht werden.

Die Kommission bewertet in dem in Artikel 12 vorgesehenen Bericht die verglichenen Ergebnisse der in diesem Anhang genannten Systeme im Hinblick auf die Programmziele. Sie unterbreitet dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 entsprechende Vorschläge für Durchführungsbestimmungen für die Fortsetzung des Programms.

1.2 Bereich Vertrieb und Ausstrahlung

1.2.1 Kinoverleih:

Zur Erfuellung der Ziele des Artikels 3 werden folgende Aktionslinien durchgeführt:

a) Ein Fördersystem in Form von bedingt rückzahlbaren Vorschüssen an Verleihunternehmen europäischer Kinofilmwerke außerhalb ihres jeweiligen Produktionsstandortes. Dieses System soll:

- die Vernetzung der europäischen Verleihunternehmen in Zusammenarbeit mit internationalen Produzenten und Verleihunternehmen fördern, um gemeinsame Strategien auf dem europäischen Markt zu begünstigen,

- die Verleihunternehmen ermutigen, insbesondere in geeignetem Umfang in die Öffentlichkeits- und Vertriebsarbeit für europäische Filme zu investieren,

- die Mehrsprachigkeit europäischer Werke (Synchronisierung, Untertitelung, mehrsprachige Produktion, internationaler Tonstreifen) unterstützen. Der für die Finanzierung der sprachlichen Vielfalt bestimmte Teil der Unterstützung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten können Bestimmungen umfassen, die auf eine Unterscheidung zwischen den Projekten je nach ihrem Produktionsmittelaufwand abzielen. Besondere Beachtung wird den Filmen geschenkt, die für die Aufwertung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Interesse sind.

b) Ein so genanntes "automatisches" Fördersystem für europäische Verleihunternehmen, dessen Mittelvergabe proportional ist zu den Kinoplatzverkäufen für nichteinheimische europäische Filme in Programmteilnehmerstaaten, mit einer Obergrenze pro Film und einer Staffelung je nach Staat. Diese Fördermittel dürfen von den Verleihunternehmen nur in folgende Bereiche investiert werden:

- Koproduktion nichteinheimischer europäischer Filme,

- Erwerb von Nutzungsrechten an nichteinheimischen europäischen Filmen, beispielsweise auf dem Wege der Minimumgarantie,

- Kosten im Zusammenhang mit der Herausgabe (Herstellung von Kopien, Synchronisierung und Untertitelung), Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für nichteinheimische europäische Filme.

Die Reinvestitionsmodalitäten sehen im Allgemeinen eine Begrenzung auf 50 % der Projektkosten vor, können aber auf 60 % erhöht werden, vor allem für Investitionen in der Produktionsphase und in Filme, die für die Aufwertung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Interesse sind.

c) Ein Fördersystem für europäische Gesellschaften, die auf den internationalen Vertrieb von Kinofilmen ("Vertriebsagenten") spezialisiert sind, nach Maßgabe ihrer Leistung auf dem Markt während eines Referenzzeitraums von mindestens einem Jahr. Diese Fördermittel können von den Vertriebsagenten zur Investition in den Ankauf (Minimumgarantie) und zur Finanzierung der Kosten der Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich neuer europäischer Werke auf dem europäischen und internationalen Markt verwendet werden.

d) Eine angemessene Unterstützung mit dem Ziel, die Betreiber dazu zu ermutigen, nichteinheimische europäische Filme in bedeutendem Umfang für eine Mindestaufführungsdauer auf das Programm solcher kommerzieller Kinos zu setzen, in denen Erstaufführungen stattfinden. Die Voraussetzung für die Förderung ist das Vorführen einer Mindestanzahl europäischer Filme. Bei der Festlegung der Förderung der einzelnen Kinobetriebe kann die Zahl der in diesem Betrieb während eines Referenzzeitraums verkauften Eintrittskarten für nichteinheimische europäische Filme im Rahmen eines Hoechstbetrags berücksichtigt werden.

Es kann auch eine Unterstützung zur Schaffung und Konsolidierung von europäischen Betreibernetzen gewährt werden, die gemeinsame Aktionen zur Förderung einer solchen Programmgestaltung unternehmen.

Die Unterstützung kann zur Entwicklung pädagogischer und bewusstseinsfördernder Aktionen für jugendliches Kinopublikum verwendet werden.

Mit der Unterstützung der Kinobetriebe und Betreibernetze wird nach Möglichkeit eine ausgewogene geographische Aufteilung gefördert.

1.2.2 Offline-Vertrieb europäischer Werke

Unter diesem Begriff ist der Vertrieb europäischer Werke auf für den Privatgebrauch bestimmten Trägermedien zu verstehen.

Automatische Förderung: Eine Regelung zur automatischen Förderung von Herausgebern und Verleihunternehmen europäischer Kinofilmwerke und audiovisueller Werke - mit Ausnahme von Spielen - zur Verwertung auf für den Privatgebrauch bestimmten Trägermedien (z. B. Videokassetten, DVD) nach Maßgabe ihrer Leistung auf dem Markt während eines Referenzzeitraums von mindestens einem Jahr. Bei der Bewertung dieser Leistung kann den besonderen Gegebenheiten der einzelnen nationalen Märkte durch entsprechende Gewichtung Rechnung getragen werden. Diese Fördermittel dürfen von den Verleihunternehmen nur in folgende Bereiche investiert werden:

a) Kosten für die Herausgabe und den Vertrieb neuer nichteinheimischer europäischer Werke auf digitalen Medien oder

b) Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit für neue nichteinheimische europäische Werke auf nichtdigitalen Medien.

Dieses System soll:

a) den Einsatz neuer Technologien bei der Herausgabe europäischer Werke für den Privatgebrauch begünstigen (Herstellung einer digitalen Musterkopie, die sich zur Verwertung bei allen europäischen Verleihunternehmen eignet),

b) insbesondere die Verleihunternehmen ermutigen, in geeignetem Umfang in die Öffentlichkeitsarbeit und den angemessenen Vertrieb von nichteinheimischen europäischen Filmen und audiovisuellen Werken zu investieren,

c) die sprachliche Vielfalt europäischer Werke (Synchronisierung, Untertitelung und mehrsprachige Produktion) unterstützen.

1.2.3 Fernsehausstrahlung

Förderung der Bereitschaft unabhängiger Produzenten, Werke (Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme) herzustellen, an denen nicht weniger als zwei, vorzugsweise jedoch mehr als zwei Fernsehanstalten aus mehreren am Programm beteiligten oder kooperierenden Staaten und verschiedenen Sprachräumen beteiligt sind.

Die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten können Bestimmungen umfassen, die auf eine Unterscheidung zwischen den Projekten je nach ihrem Produktionsmittelaufwand und Gattung abzielen. Besondere Beachtung wird audiovisuellen Werken geschenkt, die für die Aufwertung des kulturellen Erbes und der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Interesse sind.

Der Teil der Förderung, der zur Finanzierung der sprachlichen Vielfalt (einschließlich der Herstellung einer Tonspur - Musik und Geräusche) dient, wird als Zuschuss gewährt.

1.2.4 Online-Vertrieb europäischer Werke

Unter diesem Begriff ist der Online-Vertrieb europäischer Werke über fortgeschrittene Vertriebsdienste und neue Medien zu verstehen (z. B. Internet, Video-on-Demand). Gefördert werden soll die Anpassung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie an die Entwicklungen der digitalen Technologie, vor allem im Bereich fortgeschrittener Online-Vertriebsdienste.

Über Anreize zur Digitalisierung von Programmwerken und zur Schaffung von Material für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung auf digitalen Datenträgern sollen europäische Gesellschaften (Online-Provider, Spartenkanäle usw.) ermutigt werden, Kataloge von in digitalen Formaten vorliegenden europäischen Werken für eine Verwertung in den neuen Medien zusammenzustellen.

1.3 Öffentlichkeitsarbeit

1.3.1 Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Zugang zu Fachmärkten

Mit den Maßnahmen des Programms wird das Ziel verfolgt,

a) den Fachkreisen verbesserte Zugangsbedingungen zu Handelsveranstaltungen und zu europäischen und außereuropäischen Fachmärkten für audiovisuelle Medien zu verschaffen, und zwar über spezifische technische und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen in Bereichen wie

- den wichtigsten europäischen und internationalen Kinofilmmärkten,

- den wichtigsten europäischen und internationalen Fernsehprogrammmärkten,

- Spartenmärkten, insbesondere für Animations- und Dokumentarfilme, Multimedia und neue Technologien;

b) die Einrichtung einer Datenbank und/oder eines Netzes von Datenbanken über vorhandene Kataloge mit europäischen Programmen für Fachkreise zu fördern;

c) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für Kinofilmwerke ab der Produktionsphase des betreffenden Werks, wann immer möglich, zu begünstigen.

Zu diesem Zweck wirkt die Kommission auf die europaweite Vernetzung der Akteure hin, indem sie insbesondere gemeinsame Aktionen zwischen den mit der Öffentlichkeitsarbeit befassten nationalen staatlichen oder privaten Einrichtungen unterstützt.

Der Beitrag ist im Allgemeinen auf 50 % der Projektkosten begrenzt, kann aber bei Projekten, die für die Aufwertung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Interesse sind, auf 60 % erhöht werden.

1.3.2 Bereich Festspiele

Mit den Maßnahmen des Programms wird das Ziel verfolgt,

a) partnerschaftlich durchgeführte audiovisuelle Festspiele zu unterstützen, deren Programmgestaltung einen umfangreichen Anteil europäischer Werke vorsieht,

b) Zusammenarbeitsprojekte mit europäischer Dimension zwischen audiovisuellen Veranstaltungen aus mindestens acht am Programm teilnehmenden oder kooperierenden Staaten zu fördern, die einen gemeinsamen Aktionsplan zur Förderung von europäischen audiovisuellen Werken und deren Vertrieb vorlegen.

Besondere Aufmerksamkeit wird solchen Festivals gewidmet, die dazu beitragen, Werke aus den Mitgliedstaaten oder aus Regionen mit geringerer audiovisueller Produktionskapazität sowie Werke junger europäischer kreativer Schaffender bekannt zu machen und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Vertriebsförderungspolitik für europäische Werke vorsehen.

Netzwerkprojekte, bei denen eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Veranstaltungen erfolgt, werden vorrangig behandelt.

Der Beitrag ist im Allgemeinen auf 50 % der Projektkosten begrenzt, kann aber bei Projekten, die für die Aufwertung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Interesse sind, auf 60 % erhöht werden.

1.3.3 Aktivitäten zur Förderung des europäischen kreativen Schaffens

Ermutigung der Fachkreise, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Aktivitäten durchzuführen, um die Öffentlichkeitsarbeit für die europäische Kinofilmproduktion und audiovisuelle Produktion, die für ein breites Publikum bestimmt ist, zu fördern.

1.4 Pilotprojekte

Die Pilotprojekte mit den in Artikel 10 vorgesehenen Zielsetzungen können sich im Hinblick auf Aufwertung, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a) kinematografisches Erbe;

b) europäische Archivbestände audiovisueller Programme;

c) Kataloge europäischer audiovisueller Werke;

d) digitale Übertragung europäischer Inhalte, z. B. über fortschrittliche Dienstleistungen im Vertriebsbereich.

Es findet ein Erfahrungsaustausch über die Pilotprojekte statt; die Ergebnisse werden einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern.

Nach zwei Jahren Durchführung des Programms überprüft die Kommission die Ergebnisse der Pilotprojekte und schlägt Anpassungen des Programms vor.

1.5 Aufschlüsselung der Mittel

Die verfügbaren Mittel werden nach folgenden Leitlinien aufgeschlüsselt:

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Alle Prozentangaben sind Richtwerte und können von dem Ausschuss des Artikels 8 nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 angepasst werden.

2. DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN

2.1 Konzept

Die Kommission wird bei der Durchführung des Programms darauf achten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele eingehalten werden.

Bei der Durchführung des Programms arbeitet die Kommission, die dabei vom Ausschuss nach Artikel 8 unterstützt wird, eng mit den Mitgliedstaaten zusammen. Sie hört ferner die beteiligten Partner und trägt dafür Sorge, dass die Teilnahme der Fachkreise an dem Programm die kulturelle Vielfalt Europas zum Ausdruck bringt.

2.2 Finanzierung

2.2.1 Gemeinschaftsbeitrag

Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt höchstens 50 % der Endkosten der Maßnahmen (außer in den ausdrücklich in diesem Anhang festgelegten Fällen, für die eine Obergrenze von 60 % vorgesehen ist) und wird in Form von bedingt rückzahlbaren Vorschüssen oder Zuschüssen gewährt. In Frage kommen nur die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unterstützten Maßnahme stehen, auch wenn sie vor dem Auswahlverfahren zum Teil von dem Begünstigten getragen wurden. Wenn es sich um die Unterstützung der Werke hinsichtlich des Aspekts der Mehrsprachigkeit handelt, wird der Gemeinschaftsbeitrag in Form von Zuschüssen gewährt.

2.2.2 Ex-ante-Bewertung, Begleitung und Ex-post-Bewertung

Bevor die Kommission einen Antrag auf Gemeinschaftsunterstützung genehmigt, bewertet sie ihn sorgfältig im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit diesem Beschluss und mit den Bedingungen der Nummern 2.2 und 2.3 dieses Abschnitts des Anhangs.

Die Anträge auf Gemeinschaftsunterstützung müssen Folgendes enthalten:

a) einen Finanzierungsplan, in dem alle Finanzierungsquellen des Projektes einschließlich der bei der Kommission beantragten finanziellen Unterstützung aufgeführt sind,

b) einen vorläufigen Zeitplan für die Arbeit,

c) alle weiteren von der Kommission verlangten sachdienlichen Angaben.

2.2.3 Finanzvorschriften und Finanzkontrolle

Die Kommission legt die Vorschriften für die Finanzierungszusagen und Zahlungen für Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Beschluss durchgeführt werden, nach den einschlägigen Finanzvorschriften fest.

Sie sorgt besonders dafür, dass die Verwaltungs- und Finanzierungsvorschriften den verfolgten Zielen sowie den Gepflogenheiten und Interessen der audiovisuellen Industrie angepasst sind.

2.3 Durchführung

2.3.1 Die Kommission führt das Programm durch. Zu diesem Zweck kann sie auf die Zusammenarbeit mit unabhängigen Beratern und Büros für technische Hilfe zurückgreifen, die auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens, der im Rahmen des Programms MEDIA II gesammelten Erfahrungen oder anderweitiger Erfahrungen in diesem Bereich per Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die technische Hilfestellung wird aus dem Budget des Programms finanziert. Außerdem kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 Partnerschaften mit Facheinrichtungen schließen, einschließlich solcher, die im Rahmen anderer europäischer Initiativen gegründet worden sind, wie EUREKA-Audiovisuell, EURIMAGES und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, um gemeinsame Maßnahmen durchzuführen, die die Zielsetzungen des Programms im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit erfuellen.

Die Kommission trifft gemäß Artikel 8 auf der Grundlage der Vorarbeiten der Büros für technische Hilfe die endgültige Auswahl der Begünstigten des Programms und entscheidet, welche finanzielle Unterstützung gewährt wird. Sie begründet ihre Entscheidungen gegenüber Antragstellern auf Gemeinschaftsunterstützung und sorgt für Transparenz bei der Durchführung des Programms.

Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere bei der Bewertung von aus Programmmitteln geförderten Projekten und Vernetzungsmaßnahmen, trägt die Kommission dafür Sorge, dass ihr anerkannte unabhängige Sachverständige aus dem audiovisuellen Sektor für die Bereiche Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit zur Seite stehen, die gegebenenfalls Fachkenntnisse im Bereich der Verwaltung der Rechte, insbesondere im neuen digitalen Umfeld, haben.

2.3.2 Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um über die im Programm gebotenen Möglichkeiten zu informieren und für sie zu werben. Darüber hinaus stellt die Kommission über das Internet umfassende Informationen über die Förderregelungen zur Verfügung, die es im Rahmen der Politik der Europäischen Union gibt und die für den audiovisuellen Sektor relevant sind.

Insbesondere treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten - unter Weiterführung der Aktivitäten des Netzwerks MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen und unter Sicherstellung des weiteren Ausbaus von deren Fachkompetenz - die Maßnahmen, die erforderlich sind, um

a) die Fachkreise aus dem audiovisuellen Sektor über die einzelnen Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren, die es im Rahmen der Politik der Europäischen Union gibt und die für ihr Fachgebiet relevant sind,

b) über das Programm zu informieren und dafür zu werben,

c) eine möglichst umfassende Teilnahme der Fachkreise an den Programmaktivitäten zu fördern,

d) den Fachkreisen bei der Präsentation ihrer Projekte im Anschluss an Aufrufe zu Vorschlägen behilflich zu sein,

e) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Fachkreisen zu fördern,

f) sicherzustellen, dass eine Relaisfunktion zu den verschiedenen Fördereinrichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Komplementarität zwischen den Maßnahmen des Programms und den nationalen Fördermaßnahmen wahrgenommen wird.