32000D0725

2000/725/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2000 über die Nichtaufnahme von Tecnazen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3354) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 292 vom 21/11/2000 S. 0030 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 20. November 2000

über die Nichtaufnahme von Tecnazen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3354)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/725/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/1999(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt, die berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bestimmt und die Antragsteller für die einzelnen Wirkstoffe identifiziert.

(2) Tecnazen ist einer der 90 Wirkstoffe, die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG geprüft wurden.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat der Kommission am 15. Mai 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt hatte.

(4) Nach Erhalt dieses Berichts hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den einzigen verbleibenden Antragsteller (Hickson & Welch) konsultiert.

(5) Der übermittelte Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 12. April 2000 mit einem Beurteilungsbericht für Tecnazen gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.

(6) Die Bewertung hat ergeben, dass die übermittelten Informationen nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff die Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen.

(7) Der Antragsteller hat der Kommission und dem berichterstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass er künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen will. Somit wird er keine weiteren Informationen zur Erfuellung der Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG mehr übermitteln.

(8) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(9) Es ist eine Frist einzuräumen, um die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Verwendung der Lagervorräte gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG zu ermöglichen.

(10) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(7) zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte, nicht vor.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Tecnazen wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Tecnazen werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen.

2. Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Tecnazen nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten räumen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Verwendung bestehender Lagervorräte ein, die so kurz wie möglich sein muss und nicht länger als 20 Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sein darf.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 41.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

(7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.