32000D0574

2000/574/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 2000 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2688) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 240 vom 23/09/2000 S. 0026 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 14. September 2000

über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2688)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/574/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 2. April 2000 wurde der Ausbruch der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) im Lachsbestand (Salmo salar) einer Fischfarm auf den Färöern (Fuglafjordur) bestätigt. Dies ist der erste bekannte Ausbruch von ISA auf den Färöern.

(2) Nach ersten Informationen haben die Behörden der Färöer erste Schritte unternommen, um eine Verbreitung der Seuche zu vermeiden. Diese umfassen die Vernichtung aller ISA-infizierten Fische und die Schlachtung der restlichen Fische der infizierten Fischfarm.

(3) Mögliche Infektionswege werden epidemiologisch untersucht. Es wurde davon ausgegangen, dass keine anderen Aquakulturfarmen mit ISA infiziert sind.

(4) Angesichts dieser Situation sollten bestimmte Schutzmaßnahmen erlassen werden, um die Einschleppung von ISA in die Gemeinschaft zu verhindern. Diese Maßnahmen umfassen ein Einfuhrverbot für lebende Salmoniden, ihre Eier und Gameten und besondere Auflagen für die Einfuhr von geschlachteten Lachsen in die Gemeinschaft.

(5) Die Maßnahmen gelten bis zum 1. April 2001.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von geschlachteten, nicht ausgenommenen Lachsen (Salmo salar), Lachsforellen und Regenbogenforellen mit Ursprung auf den Färöern.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von lebenden Salmoniden einschließlich ihrer Eier und Gameten von den Färöern.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Proben für wissenschaftliche Zwecke zu.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission umgehend davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 1. April 2001.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. September 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.