32000D0532

2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1147) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 226 vom 06/09/2000 S. 0003 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 3. Mai 2000

zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1147)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/532/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG(2), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Abfallkategorien mitgeteilt, die ihrer Meinung nach mindestens eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG muss die Kommission die Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Änderung des mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates(4) aufgestellten Verzeichnisses gefährlicher Abfälle überprüfen.

(3) Jeder im Verzeichnis gefährlicher Abfälle genannte Abfall muss auch im gemäß der Entscheidung 94/3/EG der Kommission(5) aufgestellten Europäischen Abfallkatalog enthalten sein; um die Transparenz der Verzeichnisse zu erhöhen und bestehende Bestimmungen zu vereinfachen, sollte jedoch ein Gemeinschaftsverzeichnis aufgestellt werden, das das Abfallverzeichnis, festgelegt in der Entscheidung 94/3/EG, und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle, festgelegt in der Entscheidung 94/904/EG, umfasst.

(4) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(5) Alle mit dieser Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Standpunkt des oben genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis im Anhang zu dieser Entscheidung wird angenommen.

Artikel 2

Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen und, was die in jenem Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10(6) und H11 angeht, eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

- Flammpunkt <= 55 °C,

- Gesamtkonzentration von >= 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften(7) Stoffen,

- Gesamtkonzentration von >= 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen,

- Gesamtkonzentration von >= 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen,

- Gesamtkonzentration von >= 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,

- Gesamtkonzentration von >= 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,

- Gesamtkonzentration von >= 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,

- Gesamtkonzentration von >= 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen,

- Gesamtkonzentration von >= 0,1 % an einem oder mehreren als Krebserreger bekannten Stoffen der Kategorie 1 oder 2,

- Gesamtkonzentration von >= 0,5 % an einem oder mehreren nach R60 und R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen der Kategorie 1 oder 2,

- Gesamtkonzentration von >= 5 % an einem oder mehreren nach R62 und R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen der Kategorie 3,

- Gesamtkonzentration von >= 0,1 % an einem oder mehreren nach R46 als Erbgut verändernd eingestuften Stoffen der Kategorie 1 oder 2,

- Gesamtkonzentration von >= 1 % an einem oder mehreren nach R40 als Erbgut verändernd eingestuften Stoffen der Kategorie 3.

Artikel 3

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von geeigneten Unterlagen des Abfallbesitzers entscheiden, dass ein bestimmter, im Verzeichnis als gefährlich angegebener Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist. Unbeschadet Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen entscheiden, dass ein im Verzeichnis als nicht gefährlich angegebener Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist. Alle solchen Entscheidungen der Mitgliedstaaten sind der Kommission jährlich mitzuteilen. Die Kommission sammelt diese Entscheidungen der Mitgliedstaaten und prüft, ob das Gemeinschaftsverzeichnis von Abfällen und gefährlichen Abfällen daraufhin geändert werden muss.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten haben die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen nicht später als bis zum 1. Januar 2002 zu ergreifen.

Artikel 5

Die Entscheidung 94/3/EG und die Entscheidung 94/904/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47.

(2) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.

(3) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(4) ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14.

(5) ABl. L 5 vom 7.1.1994, S. 15.

(6) In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1) zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff "fortpflanzungsgefährdend" eingeführt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Definition, ohne dass am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG.

(7) Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1) und ihre späteren Änderungen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind diejenigen, die in der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187, 16.7.1988, S. 14) und ihren späteren Änderungen festgelegt wurden.

ANHANG

Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

Einleitung

1 Dieses Abfallverzeichnis ist harmonisiert. Es wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG geändert. Doch bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur zu Abfall, wenn die Definition des Begriffs "Abfall" in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG erfuellt ist.

2 Für Abfälle, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG, falls nicht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie anwendbar ist.

3 Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierziffrigen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:

3.1 Bestimmung der Herkunft des Abfalls in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallcodes (mit Ausnahme der auf 99 endenden Codes in diesen Kapiteln). Anmerkung: Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit u. U. in mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle, abhängig von den einzelnen Prozessstufen, in den Kapiteln 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) aufgeführt finden.

3.2 Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.

3.3 Trifft keiner dieser Abfallcodes zu, dann ist der Abfall nach Kapitel 16 zu bestimmen.

3.4 Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten Abfall erzeugenden Tätigkeit entspricht.

4 Jeder Abfall, der in dem Verzeichnis aufgeführt und mit einem Sternchen (*) versehen ist, ist gefährlicher Abfall gemäß Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG. Für diesen Abfall gelten die Bestimmungen der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, falls nicht Artikel 1 Absatz 5 dieser Richtlinie anwendbar ist.

5 Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet "gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in geänderter Fassung bereits jetzt oder künftig als gefährlich eingestuft wird: "Schwermetall" bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom(VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn, einschließlich dieser Metalle in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind.

6 Wenn ein Abfall durch einen besonderen oder allgemeinen Verweis auf gefährliche Stoffe als gefährlich bestimmt wird, dann ist dieser Abfall nur dann gefährlich, wenn diese Stoffe in ausreichend hoher Konzentration (in Gewichtsprozent) vorhanden sind, sodass der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates aufgeführten Eigenschaften aufweist. Im Hinblick auf die Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 ist Artikel 2 dieser Entscheidung anzuwenden. Die Eigenschaften H1, H2, H9 und H12 bis H14 werden in Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung derzeit nicht spezifiziert.

7 Bei der Nummerierung der Verzeichniseinträge wurde nach folgenden Regeln vorgegangen: Für Abfälle, deren Bezeichnung nicht geändert wurde, wurden die Codes aus der Entscheidung 94/3/EG verwandt. Die Codes für Abfälle mit geänderter Bezeichnung wurden gelöscht; sie werden nicht mehr verwandt, um Verwechslungen nach Einführung des neuen Verzeichnisses zu vermeiden. Neu hinzugefügte Abfälle haben einen Code erhalten, der in der Entscheidung 94/3/EG nicht verwandt wurde.

INDEX

Kapitel der Liste

(zweistelliger Code)

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