32000D0462

2000/462/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festlegung der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Honigbienen/Bienenstöcken, Königinnen und Pflegebienen aus Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1966) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2000 S. 0018 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 12. Juli 2000

zur Festlegung der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Honigbienen/Bienenstöcken, Königinnen und Pflegebienen aus Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1966)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/462/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG(2), insbesondere auf die Artikel 17 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG ist festzulegen, aus welchen Drittländern die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Honigbienen/Bienenstöcken bzw. Königinnen (mit Pflegebienen) in die Gemeinschaft zulassen. Die Einfuhrgenehmigung gilt uneingeschränkt für alle Drittländer.

(2) Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG ist die Einfuhr von Honigbienen/Bienenstöcken bzw. Königinnen (mit Pflegebienen) in die Gemeinschaft an die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gebunden.

(3) Bei Auftreten neuer oder exotischer Krankheiten sind erforderlichenfalls weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(4) In der Richtlinie 96/93/EWG des Rates(3) sind die Kriterien enthalten, die die genannten Bescheinigungen im Hinblick auf ihre Gültigkeit und zur Betrugsverhütung erfuellen müssen. Es sollte sichergestellt werden, daß die von Bescheinigungsbefugten in Drittländern angewandten Vorschriften und Grundregeln den Vorschriften und Grundregeln der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

(5) Da es sich um eine neue Bescheinigungsregelung handelt, sollte ein bestimmer Zeitraum für ihre Anwendung vorgesehen werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Honigbienen (Apis mellifera)/Bienenstöcken, bzw. Königinnen und Pflegebienen aus Drittländern, sofern die in der Gesundheitsbescheinigung, die nach dem Muster im Anhang zu dieser Entscheidung auszustellen ist, festgelegten Garantieanforderungen erfuellt sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. November 2000.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52.

(2) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

(3) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 18.

ANHANG

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