32000D0256

2000/256/EG: Entscheidung des Rates vom 20. März 2000 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0036 - 0037


Entscheidung des Rates

vom 20. März 2000

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2000/256/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) (nachstehend "Sechste MWSt.-Richtlinie" genannt), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 1. September 1999 registriert wurde, hat die Regierung des Königreichs der Niederlande auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten MWSt.-Richtlinie eine Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) jener Richtlinie abweichenden Regelung beantragt.

(2) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MWSt.-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(3) Die anderen Mitgliedstaaten wurden gemäß Artikel 27 mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 von dem Antrag des Königreichs der Niederlande unterrichtet.

(4) Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MWSt.-Richtlinie geht in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen grundsätzlich alles ein, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleister für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll.

(5) Das Königreich der Niederlande hat beantragt, abweichend von diesen Bestimmungen in die Steuerbemessungsgrundlage für Geschäfte betreffend die Verarbeitung von Anlagegold auch den Wert des vom Abnehmer der Dienstleistung gelieferten und zur Herstellung des Endprodukts verwendeten Ausgangsmaterials einzubeziehen.

(6) Diese Abweichung zielt darauf ab, die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und bestimmte Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten und erfuellt somit die in Artikel 27 der Sechsten MWSt.-Richtlinie festgelegten Voraussetzungen.

(7) Diese Steuerhinterziehungen und -umgehungen erfolgen hauptsächlich in der Weise, daß zunächst von der MWSt. befreites Anlagegold erworben und dieses anschließend zu Schmuck oder anderen Gegenständen verarbeitet wird, wobei bei der anschließenden Veräußerung die MWSt. nicht auf das darin enthaltene Anlagegold erhoben wird.

(8) Die Ausnahmeregelung ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob sie in Anbetracht der Entwicklungen bei der praktischen Anwendung der mit der Richtlinie 98/80/EG(2) eingeführten Sonderregelung für Anlagegold noch zweckmäßig ist.

(9) Die Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MWSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich der Niederlande wird ermächtigt, abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MWSt.-Richtlinie in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Form der Verarbeitung von befreitem Anlagegold geschuldet wird, auch den Wert des in dem Endprodukt enthaltenen Goldes in Höhe des derzeitigen Marktwertes des Anlagegoldes einzubeziehen.

Artikel 2

Die Ermächtigung nach Artikel 1 läuft am 31. Dezember 2004 aus.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34).

(2) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.