32000D0195

2000/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Zulassung von "Phospholipiden aus Flüssigeigelb" als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 08/03/2000 S. 0012 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2000

zur Zulassung von "Phospholipiden aus Flüssigeigelb" als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2000/195/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf den Antrag auf Zulassung von Phospholipiden aus Flüssigeigelb als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten, den Belovo am 23. Januar 1998 bei der zuständigen belgischen Behörde gestellt hat,

gestützt auf den ersten Bewertungsbericht der zuständigen belgischen Behörde, den die Kommission am 29. Oktober 1998 an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Nach Artikel 7 der Verordnung ist daher eine Entscheidung über die Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 13 zu treffen.

(2) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung zu dieser Angelegenheit gehört. Am 17. Juni 1999 erklärte er in seiner Stellungnahme, daß er keinen Grund sähe, warum die Zulassung von in einem neuartigen Prozeß gereinigten und konzentrierten Phospholipiden schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung haben sollte, und das Erzeugnis für den Verzehr durch den Menschen unbedenklich ist.

(3) Für Lebensmittelzusatzstoffe, die unter die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(2) fallen, gilt die Verordnung (EG) Nr. 258/97 nicht. Mit dieser Entscheidung wird daher nicht die Verwendung von Phospholipiden aus Flüssigeigelb als Lebensmittelzusatzstoff genehmigt.

(4) Somit wurde nachgewiesen, daß das Erzeugnis den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung entspricht.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Phospholipide aus Flüssigeigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 % sind als neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Belovo, Industriegebiet 1, 6600 Bastogne, Belgien, gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2000

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.