32000D0127

2000/127/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/253/EG der Kommission über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Kenia und Tansania und der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung für Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Tansania (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 211) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 036 vom 11/02/2000 S. 0043 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2000

zur Änderung der Entscheidung 1999/253/EG der Kommission über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Kenia und Tansania und der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung für Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Tansania

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 211)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/127/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bedingt durch mehrere Fälle von vergiftetem Fisch im Victoria-See, die wahrscheinlich auf den Eintrag von Pestiziden in das Wasser des Victoria-Sees und unsachgemäße Fischereipraktiken zurückzuführen waren, hat die Kommission die Entscheidung 1999/253/EG(2) erlassen. Darin ist vorgesehen, die Entscheidung unter Berücksichtigung der Informationen über die Entwicklung der Situation und der von den zuständigen Behörden Kenias und Tansanias gegebenen Garantien über die Sicherheit der Fischereierzeugnisse zu überprüfen.

(2) Angesichts der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs und der von den Behörden Tansanias gegebenen Garantien wird vorgeschlagen, die Entscheidung 1999/253/EG zu ändern, um die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dem Viktoria-See mit Herkunft oder Ursprung in Tansania erneut zuzulassen.

(3) Die Fischereierzeugnisse aus dem Victoria-See sind angemessenen Kontrollen zu unterziehen um sicherzustellen, daß sie genußtauglich sind, wobei sie vor allem auf Pestizide kontrolliert werden sollten. Daher ist in der Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 98/422/EG der Kommission(3), die den aus Tansania eingeführten Fischereierzeugnissen beigefügt ist, auf das spezifische Kontrollverfahren zu verweisen.

(4) Die kenianischen Behörden benötigen mehr Zeit, um geeignete Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fischereierzeugnisse zu treffen. Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dem Victoria-See mit Herkunft oder Ursprung in Kenia sollte daher weiterhin ausgesetzt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 1999/253/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für frische, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse aus dem Victoria-See mit Herkunft oder Ursprung in Kenia. Sie gilt nicht für Erzeugnisse der Meeresfischerei."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung der Informationen über die Entwicklung der Situation und der von der zuständigen Behörde Kenias gegebenen Garantien über die Sicherheit der Fischereierzeugnisse überprüft."

Artikel 2

Punkt IV der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Anhang der Entscheidung 98/422/EG, die den Sendungen von Fischereierzeugnissen aus dem Victoria-See mit Herkunft oder Ursprung in Tansania beiliegen muß, wird wie folgt ergänzt: "- Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse im Rahmen eines Kontrollsystems gemäß Kapitel V Punkt II.3.B des Anhangs der Richtlinie 91/493/EG erzeugt wurden und die Ergebnisse der Kontrollen zufriedenstellend sind."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 98 vom 13.4.1999, S. 15.

(3) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 71.