32000D0118

2000/118/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festlegung des Verzeichnisses der in den Niederlanden unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4918) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 039 vom 14/02/2000 S. 0029 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1999

zur Festlegung des Verzeichnisses der in den Niederlanden unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4918)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2000/118/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 erster Unterabsatz,

nach Anhörung des Ausschusses für Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 erster Unterabsatz Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht vor, daß im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen unterstützt wird.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 achten die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf, daß die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert wird.

(3) Durch die Entscheidung 1999/503/EG der Kommission(2) wurden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt. Die die Niederlande betreffende Hoechstgrenze beläuft sich auf 2333000 Einwohner.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter besonderer Berücksichtigung der einzelstaatlichen Prioritäten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 derselben Verordnung.

(5) Nach Artikel 4 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gilt das Gebietsverzeichnis der im Rahmen von Ziel 2 in Frage kommenden Gebiete ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre. Im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region kann die Kommission jedoch das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag eines Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 des genannten Artikels 4 ändern, ohne den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung zu erhöhen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der in den Niederlanden im Rahmen des Ziels 2 der Strukturfonds im Zeitraum 2000 bis 2006 in Frage kommenden Gebiete ist im Anhang festgelegt.

Das Verzeichnis dieser Gebiete kann im Jahr 2003 geändert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1999

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 58.

ANHANG

NIEDERLÄNDISCHE GEBIETE VON ZIEL 2 DER STRUKTURFONDS

Zeitraum 2000 bis 2006

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>