32000D0040

2000/40/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4522) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/2000 S. 0022 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1999

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4522)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/40/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe des Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(2) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Produkts anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen.

(3) Es ist angebracht, im Einklang mit der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung elektrischer Haushaltskühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte(2) Kriterien und Prüfverfahren für die Klassifizierung des Energieverbrauchs aufzustellen sowie die Anforderungen hinsichtlich des Energieverbrauchs an den technischen Fortschritt und an die Marktentwicklung anzupassen.

(4) Mit der Entscheidung 96/703/EG(3) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte festgelegt, deren Gültigkeit nach Artikel 3 der Entscheidung am 27. November 1999 abläuft.

(5) Eine neue Entscheidung zur Festlegung der Umweltkriterien für diese Produktgruppe ist erforderlich, damit Hersteller und Importeure von Kühlgeräten am System zur Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft teilnehmen können.

(6) Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Kühlgeräte" (im folgenden "die Produktgruppe" genannt) umfaßt:

Netzbetriebene elektrische Haushaltskühlgeräte, -tiefkühlgeräte und gefriergeräte sowie Kombinationen daraus.

Ausgenommen sind Geräte, die auch aus anderen Energiequellen wie Batterien betrieben werden können.

Artikel 2

Die Umweltfreundlichkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Produktgruppe werden nach den im Anhang genannten Kriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die Umweltkriterien für diese Produktgruppe gelten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung bis zum 1. Dezember 2002. Ist am 1. Dezember 2002 keine neue Entscheidung zur Definition der Produktgruppe und zur Festlegung der Umweltkriterien für die Produktgruppe ergangen, so endet die Gültigkeit am Tag der Verabschiedung der neuen Entscheidung, spätestens jedoch am 1. Dezember 2003.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "012".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1999

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1.

(2) ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.

(3) ABl. L 323 vom 13.12.1996, S. 34.

ANHANG

UMWELTKRITERIEN

ZIELE

Das Umweltzeichen erhalten nur Kühlgeräte, die den Kriterien dieses Anhangs entsprechen. Diese Kriterien haben zum Ziel:

- die Minderung der mit dem Verbrauch von Energie verbundenen Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs;

- die Minderung der Umweltschäden und -risiken, die mit dem Einsatz potentiell ozonabbauender Stoffe verbunden sind, durch Verringerung des Einsatzes solcher Stoffe;

- die Minderung der Umweltschäden und -risiken, die mit dem Einsatz von Stoffen verbunden sind, die zur Erwärmung der Erdatmosphäre führen können, durch Verringerung des Einsatzes solcher Stoffe;

Die Kriterien fördern außerdem den optimalen (möglichst umweltschonenden) Gebrauch des Gerätes und das Umweltbewußtsein des Benutzers.

Ferner wird durch Kennzeichnung der Kunststoffteile die Wiederverwertung des Gerätes gefördert.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementkonzepte wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

HAUPTKRITERIEN

1. Energieeinsparung

Der in Anhang V der Richtlinie 94/2/EG der Kommission(1) definierte Index der Energieeffizienz des Gerätes, ermittelt nach EN 153 und unter Zugrundelegeung der in der Richtlinie wiedergegebenen Einteilung in 10 Klassen, muß unter 42 % liegen.

Der Antragsteller muß ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/2/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muß Berichte über mindestens drei Energieverbrauchsmessungen nach EN 153 enthalten. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen darf den obengenannten Wert nicht überschreiten. Der auf dem Energieetikett angegebene Wert muß diesem Mittelwert entsprechen.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, wenden die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 153 an.

2. Reduzierung des Ozonabbaupotentials (ODP) von Kälte- und Treibmitteln

Die Kältemittel im Kühlkreislauf und die zur Herstellung der Dämmstoffe des Gerätes verwendeten Treibmittel müssen das Ozonabbaupotential "Null" haben.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller oder sein(e) Zulieferer müssen der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle Angaben über die im Gerät verwendeten Kälte- und Treibmittel und deren Ozonabbaupotential machen.

3. Reduzierung des Treibhauspotentials (GWP) von Kälte- und Treibmitteln

Die Kältemittel im Kühlkreislauf und die zur Herstellung der Dämmstoffe des Gerätes verwendeten Treibmittel dürfen ein Potential zur Erwärmung der Erdatmosphäre von höchstens 15 haben (in C02-Äquivalenten über einen Zeitraum von 100 Jahren).

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller oder sein(e) Zulieferer müssen der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle Angaben über die im Gerät verwendeten Kälte- und Treibmittel und deren Potential zur Erwärmung der Erdatmosphäre machen.

ZUSÄTZLICHE KRITERIEN

4. Verlängerung der Lebensdauer

Der Hersteller muß die Funktionsfähigkeit des Gerätes für mindestens drei Jahre garantieren. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Auslieferung des Gerätes an den Kunden.

Die Versorgung mit Ersatzteilen ist für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Einstellung der Produktion des Gerätes zu garantieren.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

5. Rücknahme und Wiederverwertung

Der Hersteller muß das Gerät und ausgetauschte Teile des Gerätes kostenlos zur Wiederverwertung zurücknehmen: keine Rücknahmepflicht besteht für vom Anwender kontaminierte Geräte (z. B. durch medizinische oder nukleare Anwendungen).

Außerdem gelten für das Gerät folgende Anforderungen:

1. Der Hersteller muß auf leichte Zerlegbarkeit des Kühlgerätes achten und hat schriftlich unter anderem zu bestätigen,

- daß Verbindungen sich leicht auffinden lassen und zugänglich sind,

- daß elektronische Bauteile sich leicht auffinden und entfernen lassen,

- daß das Gerät sich mit gängigen Werkzeugen leicht zerlegen läßt,

- daß inkompatible und gefährliche Stoffe ausgesondert werden können.

2. Kunststoffteile von mehr als 50 g Gewicht müssen mit einer dauerhaften Werkstoffkennzeichnung nach ISO 11469 versehen sein. Davon ausgenommen sind extrudierte Kunststoffteile.

3. Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keines der folgenden Flammschutzmittel enthalten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine Flammschutzmittel oder Zubereitungen mit Stoffen enthalten, denen eine der folgenden in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(2) zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission(3) aufgeführten Gefahrenkennzeichnungen (R-Sätze) zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann: R45 (kann Krebs erzeugen), R46 (kann das Erbgut schädigen), R50 (sehr giftig für Wasserorganismen), R51 (giftig für Wasserorganismen), R52 (schädlich für Wasserorganismen), R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben), R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) und R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen).

Dieses Erfordernis gilt nicht, wenn sich die chemische Beschaffenheit des Flammschutzmittels bei der Anwendung so verändert, daß es nicht mehr gerechtfertigt ist, ihm einen der obengenannten R-Sätze zuzuordnen, und wenn weniger als 0,1 % des Flammschutzmittels in der ursprünglichen Form in dem behandelten Teil verbleiben.

5. Die Art des verwendeten Kältemittels und des für die Herstellung des Dämmstoffes verwendeten Treibmittels ist auf dem Gerät, auf oder neben dem Typenschild, anzugeben, um eine spätere Wiederverwertung zu erleichtern.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vorlegen. Der Antragsteller oder sein(e) Zulieferer müssen der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle angeben, welche Kälte- und Treibmittel im Gerät verwendet worden sind und welche Flammschutzmittel in oder auf Kunststoffteilen von mehr als 25 g Gewicht verwendet worden sind.

6. Benutzerinformation

Dem Gerät muß beim Verkauf eine Gebrauchsanleitung beiliegen, die unter anderem Ratschläge für die umweltschonende Benutzung enthält, insbesondere:

1. auf dem Deckblatt oder der ersten Seite den Hinweis: "Diese Anleitung enthält Ratschläge für die umweltschonende Benutzung des Gerätes",

2. Empfehlungen für den energiesparenden Betrieb des Gerätes, und zwar:

2.1. Hinweise für die Aufstellung des Gerätes, unter anderem mit der Angabe, wieviel Freiraum um das Gerät für eine ausreichende Luftzirkulation mindestens notwendig ist, und den Hinweis, daß sich durch Aufstellung des Gerätes an einem kühlen oder nur mäßig warmen Ort der Energieverbrauch deutlich senken läßt;

2.2. den Hinweis, daß das Gerät nicht neben einer Wärmequelle (Ofen, Heizkörper usw) aufgestellt werden oder direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein sollte und gegebenenfalls gegen Wärmequellen hinter Wänden und unter Fußböden isoliert werden sollte;

2.3. den Hinweis, daß sich die Thermostateinstellung nach der Raumtemperatur richtet und deshalb durch eine Messung der Temperatur im Innern des Gerätes überprüft werden sollte (es ist zu erläutern, wie dabei vorzugehen ist);

2.4. den Hinweis, daß die Tür oder der Deckel des Gerätes nicht häufiger und länger geöffnet werden sollen als notwendig; das gilt besonders für Gefrierschränke;

2.5. den Hinweis, daß warme Speisen abkühlen sollen, bevor sie in das Gerät gestellt werden, da der von den Speisen abgegebene Dampf zur Vereisung des Verdampfers beiträgt, daß die Abkühlzeit aber aus Gründen der Hygiene so kurz wie möglich sein soll;

2.6. den Hinweis, daß sich auf dem Verdampfer keine dicke Eisschicht bilden sollte und daß häufiges Abtauen das Entfernen der Eisschicht erleichtert;

2.7. den Hinweis, daß die Türdichtung zu erneuern ist, wenn sie nicht einwandfrei abschließt;

2.8. den Hinweis, daß das Gerät nach einem Wechsel des Aufstellungsortes erst nach einer gewissen Zeit wieder eingeschaltet werden sollte;

2.9. den Hinweis, daß der Verfluessiger an der Rückseite des Gerätes und der Raum unter dem Gerät von Staub und Küchendämpfen freigehalten werden sollte;

2.10. den Hinweis, daß die Nichtbeachtung des vorstehend Gesagten zu höherem Energieverbrauch führt;

3. den Hinweis, daß die Beschädigung des Verfluessigers an der Rückseite des Gerätes und andere Vorfälle, durch die Kältemittel in die Umwelt gelangt, wegen der möglichen Umwelt- und. Gesundheitsrisiken zu vermeiden sind; in der Gebrauchsanleitung ist ausdrücklich zu vermerken, daß Eis nicht mit spitzen oder scharfen Gegenständen (Messer, Schraubenzieher u. dgl.) entfernt werden darf, weil dadurch der Verdampfer beschädigt werden kann;

4. den Hinweis, daß das Gerät Flüssigkeiten enthält und seine Teile und Materialien wiederverwendbar oder wiederverwertbar sind;

5. Angaben darüber, wie der Verbraucher das Rücknahmeangebot des Herstellers nutzen kann.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vorlegen.

7. Geräusch

Der vom Gerät erzeugte Luftschall, gemessen als Schalleistung, darf 42 dB(A) (bezogen auf l pW) nicht überschreiten.

Der Geräuschpegel des Gerätes ist für den Verbraucher deutlich sichtbar anzugeben. Das geschieht durch eine entsprechende Angabe auf dem Energieetikett für Kühlgeräte.

Der Geräuschpegel ist im Einklang mit der Richtlinie 86/594/EWG des Rates(4) nach der Norm EN 28960 zu messen und anzugeben.

Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang IV der Richtlinie 94/2/EG als Klasse 9 bezeichneten Haushaltsgefriertruhen.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

8. Verbraucherinformation

Folgender Text ist an einer für den Verbraucher deutlich sichtbaren Stelle (möglichst neben dem Etikett) anzubringen:

- Dieses Produkt erfuellt die Voraussetzungen für die Vergabe des Umweltzeichens der Europäischen Union, weil es energiesparend arbeitet, die Ozonschicht nicht schädigt und nur minimal zum Treibhauseffekt beiträgt.

(1) ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.

(2) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3) ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.