31999R2592

Verordnung (EG) Nr. 2592/1999 der Kommission vom 8. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 929/1999 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen im Fall bestimmter Ausführer, zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs im Fall bestimmter Ausführer, zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von solchem Lachs und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs

Amtsblatt Nr. L 315 vom 09/12/1999 S. 0017 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 2592/1999 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 929/1999 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen im Fall bestimmter Ausführer, zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs im Fall bestimmter Ausführer, zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von solchem Lachs und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), insbesondere auf Artikel 13,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE VERFAHREN

(1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping-(4) bzw. eines Antisubventionsverfahrens(5) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

(2) Die Kommission holte alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Die Untersuchungen ergaben, daß endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt werden sollten, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen. Alle interessierten Parteien wurden über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Am 26. September 1997 faßte die Kommission den Beschluß 97/634/EG(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/1999(7), zur Annahme der Verpflichtungsangebote der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Ausführer im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren und stellte die Untersuchungen im Fall dieser Unternehmen ein.

(4) Am selben Tag führte der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1895/1999(9), und (EG) Nr. 1891/97(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1895/1999, endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Die Einfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren, wurden in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnungen von diesen Zöllen befreit.

(5) Die genannte Verordnungen enthalten die endgültigen Feststellungen und die Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchungen. Zur Änderung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und (EG) Nr. 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 der Kommission(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/1999, ersetzt.

B. MIT DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1826/1999 (RANDNUMMERN 31 ff.) EINGEFÜHRTE VORLÄUFIGE ZÖLLE

(6) Nach dem Wortlaut der Verpflichtungen wird es als Verpflichtungsverletzung angesehen, wenn (außer bei höherer Gewalt) nicht innerhalb einer bestimmten Frist Vierteljahresberichte über alle Verkäufe an die ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft vorgelegt werden oder wenn die Verpflichtung mißachtet wird, die betroffene Ware in ihren verschiedenen Aufmachungen (z. B. ausgenommen, mit Kopf) auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen zu verkaufen, die nicht unter den entsprechenden in der Verpflichtung vorgesehenen Mindesteinfuhrpreisen liegen.

(7) Ein norwegisches Unternehmen, Vie de France Norway A/S, legte seinen Bericht für das erste Quartal 1999 nicht fristgemäß vor; im selben Quartal verkaufte ein anderes norwegisches Unternehmen, Janas A/S, die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen, die unter den in seiner Verpflichtung vorgesehenen lagen. Bei einem weiteren norwegischen Ausführer, Norfra Eksport A/S, hatte die Kommission Grund zu der Annahme, daß er die betroffene Ware im vierten Quartal 1998 auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen verkauft hatte, die unter den in seiner Verpflichtung vorgesehenen lagen.

(8) Da diese drei Unternehmen ihre Verpflichtungen verletzt hatten, führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die von den Unternehmen ausgeführten Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0304 10 13, ex 0303 22 00 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in Norwegen ein.

(9) Mit derselben Verordnung (im folgenden die "Verordnung über die vorläufigen Zölle" genannt) strich die Kommission die Namen der drei Ausführer aus dem Anhang des Beschlusses 97/634/EG, in dem die Parteien aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

C. VERFAHREN NACH EINFÜHRUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(10) Die drei von den vorläufigen Zöllen betroffenen norwegischen Unternehmen wurden schriftlich über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorläufigen Zölle eingeführt wurden. Sie erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(11) Alle betroffenen norwegischen Unternehmen nahmen innerhalb der in der Verordnung über die vorläufigen Zölle gesetzten Frist schriftlich Stellung. Nach Eingang dieser Stellungnahmen holte die Kommission alle für die endgültige Feststellung der Verpflichtungsverletzungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Eines der drei von den vorläufigen Zöllen betroffenen Unternehmen beantragte eine Anhörung und wurde gehört.

(12) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

D. ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNGEN - AUFHEBUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE IM FALLE ZWEIER UNTERNEHMEN

(13) In ihren Stellungnahmen nach Einführung der vorläufigen Zölle machten Norfra Eksport A/S und Janas A/S geltend, aus dem Wortlaut der Verpflichtung sei nicht eindeutig hervorgegangen, daß in den Berichten der Durchschnittspreis jeder einzelnen Aufmachung des Lachses anzugeben ist, so daß die beiden Unternehmen fälschlich angenommen hätten, sie könnten Verkäufe einer Aufmachung unter dem Mindestpreis durch Verkäufe einer anderen Aufmachung über dem Mindestpreis ausgleichen.

(14) Das Erläuterungsschreiben der Kommission an die norwegischen Ausführer vom Mai 1998 habe eine große Zahl von Punkten enthalten, und nur in einem Punkt sei es ausdrücklich um die Einhaltung der Mindestpreise für jede Aufmachung gegangen. Zudem habe die Kommission dieses Schreiben an den Norwegian Seafood Export Council (im folgenden der "NSEC" genannt) gesandt und diesen gebeten, es an alle norwegischen Ausführer weiterzuleiten, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren. In diesem Zusammenhang wurde nachgewiesen, daß der NSEC kontinuierlich Rundschreiben über Lachs versendet und daß der amtliche Charakter der Erläuterungen aus dem im Mai 1998 vervielfältigten und als NSEC-Rundschreiben Nr. 89 jenes Jahres versandten Schreiben der Kommission für die betroffenen Unternehmen nicht eindeutig ersichtlich war.

(15) Eines der betroffenen Unternehmen wiederholte, es hätte zu jenem Zeitpunkt auf die irrtümliche Nichteinhaltung des Mindestpreises für jede Aufmachung im dritten Quartal 1997 hingewiesen werden müssen; mangels Reaktion der Kommission sei das Unternehmen davon ausgegangen, daß seine Verkäufe voll und ganz mit der Verpflichtung im Einklang stuenden.

(16) Nachdem sie die zusätzlichen Argumente der beiden Unternehmen zur Kenntnis genommen und die Frage erneut geprüft hat, räumt die Kommission ein, daß möglicherweise eine gewisse Mehrdeutigkeit bestand, die eine falsche Auslegung der Bedingungen der Verpflichtungen durch die beiden Unternehmen zur Folge hatte.

(17) Da demnach eine Verpflichtungsverletzung durch die beiden Unternehmen nicht festgestellt werden konnte, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 im Fall der Unternehmen Janas A/S und Norfra Eksport A/S aufgehoben und die Sicherheitsleistung für die vorläufigen Zölle freigegeben werden.

E. ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNGEN - VERPFLICHTUNGSVERLETZUNG DURCH EIN UNTERNEHMEN

(18) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission das Unternehmen Vie de France Norway A/S bereits vor Einführung der vorläufigen Zölle durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 aufgefordert hatte, seinen ausstehenden Bericht vorzulegen und anzugeben, warum dieser nicht fristgemäß übermittelt wurde. Das Unternehmen reagierte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht.

(19) Nachdem mit der Verordnung über die vorläufigen Zölle für Vie de France Norway A/S Zölle eingeführt worden waren, nahm das Unternehmen mit der Kommission Kontakt auf und erklärte, es habe seinen Namen in Cuisine Solutions Norway A/S geändert und führe nur Waren aus, die nicht in den Anwendungsbereich der Antidumping- und Ausgleichszölle fielen.

(20) Ferner machte das Unternehmen als mildernden Umstand geltend, es sei sich nicht bewußt gewesen, daß es der Kommission auch dann Vierteljahresberichte hätte vorlegen müssen, wenn es die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen betroffene Ware gar nicht in der Europäischen Union verkauft habe.

(21) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß am 30. März 1998 ein Schreiben der Kommission per Telefax und per Einschreiben direkt an alle Ausführer deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren, gesandt wurde (unter anderem auch an Vie de France Norway A/S), in dem eindeutig Fristen für die Vorlage aller Vierteljahresberichte, positiver wie negativer, angegeben sind. Das Argument des Unternehmens ist daher zurückzuweisen.

(22) Da auch keine Beweise dafür vorgelegt wurden, daß Vie de France Norway A/S durch höhere Gewalt, d. h. durch Umstände, die sich seiner Kontrolle entzogen, an der Erfuellung seiner Berichtspflicht für das erste Quartal 1999 gehindert war, wird endgültig festgestellt, daß das Unternehmen seine Verpflichtung verletzt hat; daher sollten die Annahme seines Verpflichtungsangebots durch die Kommission widerrufen und endgültige Zölle eingeführt werden.

F. VERFAHREN HINSICHTLICH DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNGEN

(23) Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage entweder beabsichtigt ist, die für sie eingeführten vorläufigen Zölle aufzuheben und sie wieder in die Liste der Parteien aufzunehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, oder den Widerruf der Annahme ihrer Verpflichtungsangebote durch die Kommission zu bestätigen und die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Den Unternehmen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gegebenenfalls berücksichtigt.

(24) Parallel zu dieser Verordnung legt die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen vor, der von dem Unternehmen ausgeführt wird, für das noch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 eingeführten vorläufigen Zölle gelten, nämlich Vie de France Norway A/S.

G. NEUE AUSFÜHRER

(25) Nach Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle meldeten sich bei der Kommission mehrere norwegische Unternehmen als neue Ausführer und boten Verpflichtungen an.

(26) Zwei Ausführer, Normarine A/S und Oskar Einar Rydbeck, erbrachten den Nachweis, daß sie die betroffene Ware im Zeitraum der Untersuchungen, die zur Einführung der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle geführt hatten, (im folgenden der "ursprüngliche Untersuchungszeitraum" genannt) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatten. Diese Parteien wiesen ferner nach, daß sie mit keinem der von den Antidumping- und Ausgleichszöllen betroffenen norwegischen Unternehmen verbunden sind. Schließlich wurden Beweise dafür vorgelegt, daß sie entweder die betroffene Ware erst nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt hatten oder eine unwiderrufliche vetragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren.

(27) Die Verpflichtungsangebote dieser Ausführer entsprechen in ihren Bedingungen den Verpflichtungsangeboten der anderen norwegischen Unternehmen, die gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ausführen; die Annahme dieser Verpflichtungsangebote dürfte ausreichen, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

(28) Da sich die Ausführer bereit erklärt haben, der Kommission regelmäßig genaue Angaben zu ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft zu übermitteln, wird die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen können.

(29) Die Verpflichtungsangebote dieser Unternehmen werden daher als annehmbar angesehen. Die Unternehmen wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Annahme der Verpflichtungsangebote stützt. Bei Konsultationen im Beratenden Ausschuß wurden keine Einwände erhoben. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 sollte daher der Anhang der Verordnung geändert werden, um diese Unternehmen von der Entrichtung der Antidumping- und der Ausgleichszölle zu befreien.

H. ÄNDERUNG DES ANHANGS DES BESCHLUSSES 97/634/EG

(30) Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG über die Annahme der Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit diesen Antidumping- und Antisubventionsverfahren sollte geändert werden, um der Wiederaufnahme der Verpflichtungen der Unternehmen Janas A/S und Norfra Eksport A/S Rechnung zu tragen, für die die vorläufigen Zölle aufgehoben werden sollten, und um die Annahme der Verpflichtungsangebote der Unternehmen Normarine A/S und Oskar Einar Rydbeck zu berücksichtigen.

(31) Aus Gründen der Klarheit sollte mit der vorliegenden Verordnung eine aktualisierte Fassung dieses Anhangs veröffentlicht werden, in der die Ausführer aufgeführt sind, deren Verpflichtungen in Kraft sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 für die Unternehmen Janas A/S (Verpflichtung Nr. 75, Taric-Zusatzcode 8177 ) und Norfra Eksport A/S (Verpflichtung Nr. 116, Taric-Zusatzcode 8229 ) eingeführten vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf gezüchteten Atlantischen Lachs (anderen als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Codes: 0302 12 00*21, 0302 12 00*22, 0302 12 00*23 und 0302 12 00*29 ), ex 0303 22 00 (Taric-Codes: 0303 22 00*21, 0303 22 00*22, 0303 22 00*23 und 0303 22 00*29 ), ex 0304 10 13 (Taric-Codes: 0304 10 13*21 und 0304 10 13*29 ) und ex 0304 20 13 (Taric-Codes: 0304 20 13*21 und 0304 20 13*29 ) mit Ursprung in Norwegen werden aufgehoben.

(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

(3) Die Sicherheitsleistungen der Unternehmen Janas A/S, und Norfra Eksport A/S für die mit der Verordnung (EG) Nr. 929/1999 der Kommission(12) eingeführten vorläufigen Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden freigegeben.

Artikel 2

Dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 mit der Liste der Ausführer, die von den endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, werden folgende Unternehmen angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 1999

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(4) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

(5) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

(6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81.

(7) ABl. L 223 vom 24.8.1999, S. 3.

(8) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1.

(9) ABl. L 233 vom 3.9.1999, S. 1.

(10) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19.

(11) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1.

(12) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 13.

ANHANG I

"ANHANG II

Unternehmen, für das die mit der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 eingeführten vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle gelten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG

Liste der 116 Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden - 10. Dezember 1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"