31999R2439

Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 297 vom 18/11/1999 S. 0008 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 2439/1999 DER KOMMISSION

vom 17. November 1999

über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es wurde festgestellt, daß Kaolinit-Tone aus bestimmten Gruben in der Bundesrepublik Deutschland einen sehr hohen Dioxingehalt aufweisen. Nach den vorliegenden Informationen könnte es sich um eine Kontamination geologischen Ursprungs handeln.

(2) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG kann ein Mitgliedstaat die Zulassung der Verwendung eines in der Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffes vorübergehend aussetzen, wenn er auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich aus der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage feststellt, daß dieser Zusatzstoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.

(3) Mehrere Mitgliedstaaten haben die Verwendung kontaminierter Kaolinit-Tone in Vormischungen und Futtermitteln untersagt.

(4) Gemäß Artikel 3a Buchstabe b) der Richtlinie 70/524/EWG wird ein Zusatzstoff nur dann zugelassen, wenn er unter den Verwendungsbedingungen keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier und keine Belastung der Umwelt zur Folge hat.

(5) Die Verwendung dioxinkontaminierter Futtermittel kann zu einer Kontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs führen. Dioxine werden von anerkannten internationalen Organisationen als krebserregend für den Menschen eingestuft. Auf Empfehlung dieser Organisationen sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Dioxinaufnahme über Nahrungsmittel so weit wie möglich zu beschränken.

(6) Kontaminierte Zusatzstoffe sollten möglichst nicht verwendet werden.

(7) Da keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten vorliegen, kann keine umfassende Risikobewertung vorgenommen werden. Da die Maßnahmen, mit denen eine untragbare Kontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vermieden werden soll, umgehend getroffen werden müssen und da bislang weder die Ergebnisse des Programms zur Überwachung von Tonen noch die Ergebnisse der Risikobewertung vorliegen, ist der Dioxingehalt in Kaolinit-Tonen vorsichtshalber auf die Nachweisgrenze des betreffenden Analyseverfahrens zu begrenzen. Dieser Grenzwert kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und des Überwachungsprogramms überprüft werden.

(8) Die Tatsache, daß bei Feinton - sedimentären Tonen, die neben Kaolinit auch andere Mineralien enthalten - aus einer Grube in den Vereinigten Staaten ebenfalls eine starke natürliche Dioxinkontamination geologischen Ursprungs festgestellt wurde, deutet darauf hin, daß die in Deutschland bei Kaolin festgestellte Kontamination auch andere gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe zugelassenen Zusatzstoffe betreffen könnte. Im Rahmen des Überwachungsprogramms sollten diese zugelassenen Zusatzstoffe auf Dioxin untersucht werden. Zunächst soll lediglich für die Kaolinit-Tone eine vorläufige Hoechstgrenze gelten, und die Nachweisgrenze des Analyseverfahrens soll nach einem bestimmten Zeitraum für andere Zusatzstoffe als Kaolinit-Tone als Hoechstwert gelten, sofern kein spezifischer Hoechstwert auf der Grundlage ausreichender Daten über einen eventuellen Dioxingehalt festgelegt wurde.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bedingungen für die Zulassung der Zusatzstoffe der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die Bedingungen im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Die Kommission überprüft vor dem 1. März 2000 die Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und der Ergebnisse des Überwachungsprogramms.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17.

ANHANG

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