31999R1661

Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Amtsblatt Nr. L 197 vom 29/07/1999 S. 0017 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1661/1999 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/95(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zahlreiche Drittländer waren infolge des Kernreaktorunfalls von Tschernobyl am 26. April 1986 von Radio-Cäsium-Niederschlägen (137Cs) betroffen. Bei der Einfuhr bestimmter Pilzarten aus Drittländern sind wiederholt Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Hoechstwerte an Radioaktivität festgestellt worden.

(2) Von diesen Niederschlägen waren auch bestimmte Teile des Hoheitsgebiets einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen.

(3) Wald- und Forstflächen bilden gewöhnlich den natürlichen Lebensraum von Wildpilzen (in Anhang I aufgelistete Erzeugnisse); derartige Ökosysteme neigen dazu, 137Cs in einem Kreislauf zwischen Boden und Vegetation zu speichern;

(4) Die Kontamination von Wildpilzen mit 137Cs ist daher seit dem Reaktorunfall kaum zurückgegangen und könnte sogar bei bestimmten Pilzarten zugenommen haben.

(5) Die Kommission hat 1986 eine Bewertung der möglichen Gefahren durchgeführt, die mit 137Cs kontaminierte Lebensmittel für die menschliche Gesundheit darstellen, und diese in der Folge aktualisiert. Diese Bewertung besitzt angesichts der radioaktiven Halbwertzeit von 137Cs und der Tatsache, daß der zulässige Hoechstwert weitgehend dem von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Wert entspricht, nach wie vor Gültigkeit.

(6) Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 müssen die Mitgliedstaaten bei Erzeugnissen aus Drittländern Kontrollen durchführen.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/88 der Kommission(3) enthält die genauen Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung.

(8) Diese Bestimmungen müssen daher aktualisiert und durch spezielle Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse ergänzt werden.

(9) Mit der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(4) wurde ein System zum raschen Austausch von Informationen eingeführt.

(10) Die vor Ort auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Maßnahmen basieren auf den rechtlichen Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 36 EAG-Vertrag. Die bereits angesprochenen Gemeinschaftsmaßnahmen sowie die nationalen Maßnahmen und Kontrollen entsprechen zusammen genommen den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten ihren diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen.

(11) Die Bestimmungen über die Probenahme und Analyse verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind in Zukunft ebenfalls zu überprüfen; vorrangig ist derzeit jedoch die Verschärfung der für Pilze geltenden Bestimmungen.

(12) Im Hinblick auf wirksamere Kontrollen ist es folglich notwendig, eine kleine Zahl von Zollämtern zu benennen, bei denen bestimmte Erzeugnisse für den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldet werden können.

(13) Die Liste der Zollämter und der Drittländer kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung u. a. der künftigen Einhaltung der zulässigen Hoechstwerte und anderer Informationen überarbeitet werden, die der Kommission ermöglichen zu beurteilen, ob ein Land weiterhin in der Liste von Anhang IV aufzuführen ist.

(14) Aus denselben Gründen ist es zweckmäßig, daß gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 Ausfuhrzeugnisse für sämtliche Lieferungen derartiger Erzeugnisse vorgelegt werden.

(15) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, nach ihrem eigenen Ermessen Gebühren für die Probenahme und Analyse sowie für die Vernichtung des Erzeugnisses oder seine Rücksendung zu erheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Option Vernichtung oder Rücksendung gewahrt wird und die erhobenen Gebühren in keinem Fall die entstandenen Kosten übersteigen.

(16) Die obengenannten Maßnahmen entsprechen den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wonach die Gemeinschaft berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen und anzuwenden, die erforderlich sind, um das angestrebte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten zu erreichen.

(17) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 genannten Ad-hoc-Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kontrollen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 aufgeführten Erzeugnisse auf die Einhaltung der in der obengenannten Verordnung in Artikel 3 festgelegten Hoechstwerte für den Gehalt an radioaktivem Cäsium müssen von dem Mitgliedstaat, in den die Produkte für den freien Verkehr verbracht werden, spätestens vor deren Freigabe für den freien Verkehr durchgeführt werden.

(2) Für die Kontrollen sind gemäß den folgenden Mindestnormen Proben zu nehmen:

a) Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe (b) bestimmen die Mitgliedstaaten die Intensität der Kontrollen insbesondere unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrads des Ursprungslands, der Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse, der Ergebnisse früherer Kontrollen und der in Artikel 3 genannten Ausfuhrzeugnisse.

b) Unbeschadet weiterer Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90, wonach ein Erzeugnis aus einem Drittland bei Überschreitung der zulässigen Hoechstwerte registriert wird, sind die Kontrollen für alle Erzeugnisse der gleichen Art aus dem betreffenden Drittland zu intensivieren.

(3) Überprüfungen spezifischer Erzeugnisse sind nach folgenden Vorschriften durchzuführen:

a) Bei Schlachttieren sind die Überprüfungen unbeschadet weiterer Maßnahmen bezüglich der Zollvorschriften der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates(5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(6) und den Anforderungen der Gesundheitspolizei durchzuführen. Die Freigabe für den freien Verkehr erfordert die Vorlage eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Zeugnisses, wonach das betreffende Fleisch das Überprüfungssystem durchlaufen hat und wonach diese Überprüfungen zeigen, daß die zulässigen Hoechstwerte nicht überschritten wurden.

b) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus den in Anhang IV genannten Drittländern sind die jede Lieferung begleitenden ordnungsgemäß ausgefuellten Ausfuhrzeugnisse gemäß Artikel 3 zu überprüfen. Für jede Lieferung von über 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge sind systematische Probenahmen und Analysen durchzuführen; die Angaben in den Ausfuhrzeugnissen werden entsprechend berücksichtigt. Diese Erzeugnisse dürfen im Bestimmungsland für den freien Verkehr in der Gemeinschaft nur über eine der in Anhang III aufgeführten Eingangszollstellen freigegeben werden.

(4) Wird bei einem bestimmten Erzeugnis die Nichteinhaltung der zulässigen Hoechstwerte festgestellt, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats verlangen, daß das eingeführte Erzeugnis vernichtet oder an das Ursprungsland zurückgesandt wird. Im letzteren Fall wird an die Zollbehörde, welche die Freigabe für den freien Verkehr verweigert hat, ein schriftlicher Nachweis übersandt, daß das Erzeugnis das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.

(5) Für die Probenahme und Analyse der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Produkte auf Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgelegten Anforderungen können die zuständigen Behörden im eigenen Ermessen dem Importeur Gebühren auferlegen. Für Sendungen, die die höchstzulässigen Grenzwerte überschreiten, können die zuständigen Behörden ebenfalls von denjenigen, die deren Einfuhr beabsichtigen, die mit der Vernichtung oder Rücksendung der Sendung ins Herkunftsland verbundenen Kosten zurückverlangen.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat soll der Kommission, wie in Artikel 8 der Richtlinie 92/59/EWG vorgesehen, unverzüglich registrierte Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Hoechstwerte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 unter Angabe des Ursprunglands, der Beschreibung und des Kontaminationsgrads der Waren, der Transportmittel, des Exporteurs und der Entscheidung in bezug auf die betreffenden Lose melden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit der Durchführung der Überprüfungen betrauten Stellen.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über registrierte Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Hoechstwerte über das gemeinschaftliche Frühwarnsystem gemäß der Richtlinie 92/59/EWG.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Ausfuhrzeugnisse, die von den zuständigen Behörden der in Anhang IV genannten Drittländer ausgestellt werden, bescheinigen, daß die betreffenden Erzeugnisse den zulässigen Hoechstwerten gemäß Artikel 3 der Verördnung (EWG) Nr. 737/90 entsprechen. Für Ausfuhrzeugnisse ist ein Vordruck (weißes Papier) entsprechend dem Muster in Anhang II zu verwenden.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die eingegangenen Einzelangaben über diese Behörden, die in den betreffenden Drittländern zur Ausstellung von Ausfuhrzeugnissen befugt sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/88 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1999

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.

(2) ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15.

(3) ABl. L 174 vom 6.7.1988, S. 32.

(4) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

(5) ABl. L 302 vom 13.10.1992, S. 1.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

ANHANG I

LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE b) ERFÜLLEN MÜSSEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PIC FILE= "L_1999197DE.002102.EPS">

ANHANG III

LISTE DER ZOLLDIENSTSTELLEN, DIE DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE FÜR DEN FREIEN VERKEHR IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FREIGEBEN KÖNNEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

LISTE DER IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN DRITTLÄNDER

Albanien

Belarus

Bosnien-Herzegowina

Bulgarien

Bundesrepublik Jugoslawien

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

Estland

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Moldawien

Norwegen

Polen

Rumänien

Rußland

Schweiz

Slowakische Republik

Slowenien

Tschechische Republik

Türkei

Ukraine

Ungarn