31999R1635

Verordnung (EG) Nr. 1635/1999 der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 194 vom 27/07/1999 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1635/1999 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 1999

zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Beihilfen für Ackerkulturen und Körnerleguminosen ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(3), der Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird.

(2) Der vorgenannte Wechselkurs ist in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 definiert und entspricht dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorangeht. Dieser Zeitpunkt ist der 1. Juli 1999.

(3) Der für die Beihilfe für Hopfen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(5) anzuwendende Wechselkurs ist in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1793/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des für den im Hopfensektor angewendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebenden Tatbestands(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999, ebenfalls auf vorgenannte Weise definiert.

(4) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 setzt die Kommission den anzuwendenden Wechselkurs fest -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Wechselkurs für

- die Beihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98, deren maßgeblicher Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten ist, und

- die Beihilfe für Hopfen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

ist im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(3) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

(4) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(6) ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 22.

ANHANG

Wechselkurs für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Beihilfen

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