31999R1594

Verordnung (EG) Nr. 1594/1999 der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 188 vom 21/07/1999 S. 0035 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 1594/1999 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1999

zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999(2), insbesondere auf die Artikel 9J und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang XV Abschnitt VII Buchstabe E Nummer 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich dritter Untergedankenstrich der Beitrittsakte durfte Schweden seine Rechtsvorschriften bezüglich der Einschränkung der Verwendung von Ameisensäure (E 236) als Zusatzstoff in der Tierernährung bis zum 31. Dezember 1997 beibehalten.

(2) Gemäß den Bestimmungen des Anhangs XV der Beitritte mußte das Königreich Schweden einen mit ausführlichen wissenschaftlichen Begründungen versehenen Anpassungsantrag der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den obengenannten Zusatzstoff einreichen.

(3) Schweden hat seine Begründung am 27. Juni und am 9. Dezember 1997 übermittelt.

(4) Die Kommission muß darüber entscheiden, ob der von Schweden in bezug auf Ameisensäure eingereichte Anpassungsantrag gerechtfertigt ist.

(5) Es stellt sich heraus, daß die für den genannten konservierenden Stoff geltenden Zulassungsbedingungen zu vervollständigen sind.

(6) Der Verwender sollte darüber informiert werden, daß Ameisensäure nicht alleine oder in Kombination mit anderen Säuren, sofern ihr Anteil in einem Säuregemisch 50 Gewichtsprozent übersteigt, zur aeroben Säurekonservierung von unbehandeltem feuchten Getreide zu verwenden ist, da dies unter bestimmten Umständen zur Entstehung überhöhter Aflatoxingehalte führen kann.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassungsbedingungen für den Zusatzstoff E 236 "Ameisensäure", der zu den Konservierungsstoffen gehört, werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die Bedingungen im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 darf Ameisensäure, die vor dem 1. September 1999 unter einem dieser Verordnung nicht konformen Etikett in den Verkehr gebracht wurde, bis 31. Dezember 1999 in Umlauf bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56.

ANHANG

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