31999R1506

Verordnung (EG) Nr. 1506/1999 der Kommission vom 9. Juli 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0007 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 1506/1999 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 1999

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Uruguay-Runde wurde für bestimmte pharmazeutische Stoffe eine Zollbefreiung ausgehandelt. Die Vereinbarungen über diese Erzeugnisse sind nunmehr im Rahmen der Welthandelsorganisation zum zweiten Mal geprüft worden.

(2) Daher ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1110/1999 des Rates(3), eine Zollbefreiung für bestimmte wirksame Bestandteile, die eine freie internationale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation tragen, und bestimmte für die Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeter Zwischenerzeugnisse Zollfreiheit vorgesehen.

(3) Diese Änderungen sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 einzubeziehen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschnitt C "Pharmazeutische Erzeugnisse" in Anhang I Titel 1 Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission(4) erhält die Fassung des Anhangs A dieser Verordnung.

Artikel 2

Anhang I Teil 3 Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird wie folgt geändert:

1. Die Erzeugnisse des Anhangs B dieser Verordnung werden dem Anhang 3 angefügt (INN);

2. die Erzeugnisse des Anhangs C dieser Verordnung werden dem Anhang 4 angefügt (Präfixe und Suffixe);

3. die Erzeugnisse des Anhangs D dieser Verordnung werden dem Anhang 6 angefügt (pharmazeutische Zwischenprodukte).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 1999

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 46.

(3) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 1.

(4) ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1.

ANHANG A

"C. Pharmazeutische Erzeugnisse

1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

i) Pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert, als auch durch die INN (Internationalen Freinamen) aufgelistet im Anhang 3, erfaßt werden.

ii) Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

iii) Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

iv) Pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

2. Sonderfälle:

i) Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfaßt sind. Wenn die Anzahl der von der INN umfaßten Substanzen geringer ist, als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von der INN erfaßten Substanzen.

ii) Wird ein Erzeugnis der Anhänge 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

iii) Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnung sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iv) Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG B

LISTE DER INTERNATIONALEN FREINAMEN (INN), DIE DER LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT, IN ANHANG 3 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2261/98 DER KOMMISSION HINZUZUFÜGEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen und Anhang 4 der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission hinzuzufügen sind

BENZOAT

DIFUMARAT

DIPIVOXIL

MONOBENZOAT

TETRAISOPROPYL

ANHANG D

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN ZWISCHENERZEUGNISSE, D. H. DER VERBINDUNGEN, DIE BEI DER HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER FETIGERZEUGNISSE VERWENDET WERDEN UND DIE DER LISTE DES ANHANGS 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2261/98 DER KOMMISSION, FÜR DIE ZOLLBEFREIUNG GILT, HINZUZUFÜGEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>