31999R1385

Verordnung (EG) Nr. 1385/1999 der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und zur Errichtung der Versorgungsbilanz für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000

Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1999 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1385/1999 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und zur Errichtung der Versorgungsbilanz für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 562/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erzeugnismengen, für die die besondere Versorgungsregelung gilt, werden im Rahmen einer vorläufigen, in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe des wesentlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung und der bisher gehandelten Mengen zu erstellenden Bedarfsschätzung festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/1999(4), wurde die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse geregelt sowie die vorläufige Bilanz zur Festsetzung derjenigen Mengen, die Vorteil aus der besonderen Versorgungsregelung im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 ziehen können.

(3) Die Bedarfsschätzung für den Markt von Madeira für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 führt zur Erstellung einer gemäß dem Anhang vorläufigen Versorgungsbilanz.

(4) Da die betreffende Versorgungsregelung ab 1. Juli gilt, sollte die vorliegende Verordnung umgehend angewandt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

(2) ABl. L 76 vom 13.3.1998, S. 6.

(3) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 7.

(4) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 39.

ANHANG

"ANHANG

Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung von Madeira mit Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"