31999R1294

Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98

Amtsblatt Nr. L 153 vom 19/06/1999 S. 0063 - 0082


VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/1999 DES RATES

vom 15. Juni 1999

über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 98/326/GASP vom 7. Mai 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend das Einfrieren der Auslandsguthaben der Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und Serbiens(1), den Gemeinsamen Standpunkt 98/374/GASP vom 8. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend das Verbot von Neuinvestitionen in Serbien(2) sowie auf den Gemeinsamen Standpunkt 1999/318/GASP vom 10. Mai 1999 - vom Rat aufgrund des Artikels 15 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien(3),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die fortdauernde Verletzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch die Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien und die Fortführung einer unverantwortlichen extremen und kriminellen Politik einschließlich der Unterdrückung der eigenen Bürger stellen schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts dar.

(2) Eine Erweiterung des Geltungsbereichs des derzeitigen Rechtsrahmens betreffend das Einfrieren von Auslandsguthaben der Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien und das Verbot von Neuinvestitionen in der Republik Serbien wird den Druck auf diese Regierungen deutlich verstärken.

(3) Der Geltungsbereich dieses Rechtsrahmens sollte daher ausgeweitet werden, um folgendes einzubeziehen: bestimmte andere Vermögenswerte als Guthaben und finanzielle Ressourcen, aus denen die betreffenden Regierungen Gelder und andere finanzielle Ressourcen erzielen könnten; Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die Eigentum dieser Regierungen sind oder von ihnen kontrolliert werden, sowie Personen, die für diese Regierungen oder in ihrem Namen handeln; Erwerb oder Erweiterung einer Beteiligung oder des Eigentums an und der Kontrolle über Immobilien oder Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien sind oder von diesen kontrolliert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollen den vom Rat verfolgten Zielen im Zusammenhang mit der Kosovo-Krise angemessen sein und nicht zu einer schweren Schädigung der Interessen der Gemeinschaft führen.

(5) Es sollten gewisse spezifische Ausnahmen vorgesehen werden.

(6) Vorgesehen werden sollte ferner ein Verfahren zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung sowie zur Gewährung von Sondergenehmigungen, damit eine schwere Schädigung der Industrie, der Gesellschaften oder der Interessen der Gemeinschaft vermieden wird.

(7) Der Umgehung dieser Verordnung sollte durch ein angemessenes Informationssystem und, soweit erforderlich, durch geeignete Abhilfemaßnahmen einschließlich zusätzlicher Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entgegengewirkt werden.

(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten, soweit erforderlich, ermächtigt werden, die Einhaltung dieser Verordnung durchzusetzen.

(9) Es ist wünschenswert, daß die Sanktionen im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung verhängt werden können.

(10) Es ist erforderlich, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und andere sachdienliche Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(11) Aus Gründen der Transparenz und der Einfachheit wurden die wesentlichen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98(4) und (EG) Nr. 1607/98(5) in diese Verordnung übernommen, so daß jene Verordnungen aufgehoben werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien auf jeder Ebene, deren Behörden, Stellen und Organe und deren Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die Eigentum dieser Regierung sind oder von ihr kontrolliert werden, einschließlich aller Finanzinstitute und Körperschaften in staatlichem oder gesellschaftlichem Besitz, die am 26. April 1999 in der Bundesrepublik Jugoslawien konstituiert waren, jeden Rechtsnachfolger solcher Stellen und ihre Tochtergesellschaften und Zweigstellen unabhängig von deren Standort, sowie jede Person, die in ihrem Namen handelt oder zu handeln behauptet;

2. "Regierung der Republik Serbien" die Regierung der Republik Serbien auf jeder Ebene, deren Behörden, Stellen oder Organe und deren Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die Eigentum dieser Regierung sind oder von ihr kontrolliert werden, einschließlich aller Finanzinstitute und Körperschaften in staatlichem oder gesellschaftlichem Besitz, die am 26. April 1999 in der Republik Serbien konstituiert waren, jeden Rechtsnachfolger solcher Stellen und ihre Tochtergesellschaften und Zweigstellen unabhängig von deren Standort, sowie jede Person, die in ihrem Namen handelt oder zu handeln behauptet;

3. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht unbedingt beschränkt auf - Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfuellungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

4. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften, Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird;

5. "Eigentum an Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften" den Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte an einer Gesellschaft, einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Körperschaft bzw. eine Mehrheitsbeteiligung;

6. "Kontrolle über Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften" die nachstehenden Rechte oder Sachverhalte:

a) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Einrichtung oder einer Körperschaft zu bestellen oder abzuberufen;

b) die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Einrichtung oder einer Körperschaft für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben;

c) die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Teilhaber einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Einrichtung oder einer Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Teilhabern derselben/desselben;

d) das Recht, auf eine Gesellschaft, ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine Körperschaft einen beherrschenden Einfluß aufgrund eines mit dieser Gesellschaft, diesem Unternehmen, dieser Einrichtung oder Körperschaft geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer in der Gründungsurkunde oder der Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem diese Gesellschaft, dieses Unternehmen, diese Einrichtung oder Körperschaft unterliegt, es zuläßt, daß diese(s) solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;

e) die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Buchstabe d) Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;

f) das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Einrichtung oder einer Körperschaft zu verwenden;

g) die Führung einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Einrichtung oder einer Körperschaft auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;

h) die gesamtschuldnerische Erfuellung der finanziellen Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Einrichtung oder Körperschaft oder das Bürgen für diese.

Artikel 2

(1) Jede in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Person gilt als Person, die tatsächlich oder vorgeblich für die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder die Regierung der Republik Serbien bzw. in deren Auftrag handelt.

(2) Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften, die ihre Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien haben bzw. dort eingetragen sind und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten als im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend.

(3) In den Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person begründete Beweise dafür hat oder erhält, daß eine Person, eine Gesellschaft, ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine Körperschaft unter die Begriffsbestimmung "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" oder "Regierung der Republik Serbien" fällt, diese(s) aber nicht in Anhang I oder II aufgeführt ist, sind von der natürlichen oder juristischen Person vor der Aufnahme jedweder kommerziellen Transaktion oder Aktivität im Sinne der Artikel 3, 4, 5 oder 7 mit der Person, der Gesellschaft, dem Unternehmen, der Einrichtung oder der Körperschaft die betreffenden Beweise den in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterbreiten. Diese Behörden prüfen sämtliche ihnen unterbreiteten Beweise. Wenn die zuständigen Behörden diese Beweise für unzureichend halten und nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beweise schriftlich bestätigen können, daß die beabsichtigte Transaktion oder Aktivität aufgrund dieser Verordnung verboten ist, gilt die Transaktion oder Aktivität nicht als dieser Verordnung zuwiderlaufend.

Artikel 3

Sofern keine Ausnahme nach Artikel 7 oder 8 vorliegt, werden

1. alle Gelder außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, die der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und/oder der Republik Serbien gehören, eingefroren;

2. keine Gelder mehr direkt oder indirekt einer dieser Regierungen oder beiden zur Verfügung gestellt oder zugute kommen.

Artikel 4

(1) Der Neuerwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung oder des Eigentums an oder der Kontrolle über Immobilien, Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften ist verboten, sofern diese

- ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Republik Serbien haben bzw. dort belegen oder eingetragen sind oder

- ihren Sitz oder ihre Niederlassung an einem anderen Ort haben bzw. woanders belegen oder eingetragen sind und im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehen,

und zwar unabhängig davon, ob dies als Gegenleistung für die Lieferung materieller oder immaterieller Güter, für die Bereitstellung von Dienstleistungen oder Technologien (einschließlich Patenten), Kapital und anderen Finanzressourcen oder zum Zwecke des Schuldenerlasses geschieht.

(2) Ebenfalls verboten ist die Aufnahme oder Fortsetzung von Aktivitäten, mit denen der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung oder des Eigentums an oder der Kontrolle über solche Immobilien, Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften erleichtert, gefördert oder anderweitig ermöglicht wird.

Artikel 5

(1) Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an damit in Verbindung stehenden Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung der Artikel 3 und 4 ist, ist ebenfalls untersagt.

(2) Alle Informationen darüber, daß die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission mitzuteilen.

Artikel 6

Unbeschadet der für die Vertraulichkeit geltenden Gemeinschaftsbestimmungen und der Bestimmungen nach Artikel 284 des Vertrags können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von Banken und anderen Finanzinstituten, Versicherungsgesellschaften und anderen Stellen und Personen die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 7

(1) Artikel 3 gilt nicht für Gelder, die ausschließlich zu folgenden Zwecken und unter den nachstehenden Bedingungen verwendet werden:

a) Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der Gehälter für örtliches Personal, von Botschaften, Konsulaten oder diplomatischen Missionen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien in der Gemeinschaft;

b) Überweisung von Sozialversicherungs- und Altersruhegeldzahlungen aus der Gemeinschaft an natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Jugoslawien ansässig sind, sowie anderer Zahlungen zur Wahrung von Ansprüchen im Bereich der Sozialversicherung, soweit die Überweisungen auf gesonderte ausschließlich zu diesem Zweck eingerichtete Bankkonten erfolgen und die privaten Empfänger in der konvertiblen Währung unmittelbaren Zugang zu den überwiesenen Geldern haben;

c) Zahlungen von Steuern, Pflichtversicherungsprämien sowie Gebühren von öffentlichen Versorgungsbetrieben (Gas, Wasser, Strom und Telekommunikationsdienstleistungen) in der Gemeinschaft durch die in den Anhängen I und II genannten Personen, Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften, sofern diese ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Gemeinschaft haben oder dort eingetragen oder ansässig sind;

d) normale Lohn- und Gehaltszahlungen, unter Einschluß von vorgeschriebenen Abfindungszahlungen, jedoch unter Ausschluß von Prämien- und sonstigen unregelmäßigen Zahlungen, durch die Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften des Anhangs II, sofern diese ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Gemeinschaft haben oder dort eingetragen sind, an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beschäftigte Arbeitnehmer dieser Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften unter der Voraussetzung, daß

i) die betreffenden Löhne und Gehälter auf Konten bei Banken oder Finanzinstituten in der Gemeinschaft gezahlt werden,

ii) die Lohn- und Gehaltszahlungen für die einzelnen Arbeitnehmer sich unbeschadet etwaiger Tariflohnerhöhungen in der Höhe der entsprechenden Zahlungen während der sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewegen und

iii) bei Ersetzung eines Arbeitnehmers der neue Arbeitnehmer die gleiche Lohn- bzw. Gehaltszahlung erhält wie der ersetzte Arbeitnehmer;

e) Zahlungen der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Projekten zur Förderung der Demokratisierung, humanitärer oder ausbildungsorientierter Aktivitäten sowie unabhängiger Medien.

(2) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für

a) Barzahlungen in jugoslawischen Dinar oder einer der Währungen der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der Republik Jugoslawien in Stückelungen von nicht mehr als 150 EUR;

b) Schuldendienstzahlungen an die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder die Regierung der Republik Serbien auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangene Schulden (ausgenommen Bank-, Erfuellungs- und Bietungsgarantien sowie ähnliche Leistungen) sowie die Durchführung von Zahlungsaufträgen aus Drittstaaten unter der Voraussetzung, daß die Zahlungen auf gesperrte Konten der betreffenden Regierungen bei Banken oder Finanzinstituten in der Gemeinschaft erfolgen;

c) Zahlungen für wichtige Transitleistungen der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens, sofern diese Leistungen zu einem Gebührensatz, der dem Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entspricht, und nicht diskriminierend erbracht werden.

(3) Zahlungen für den Neuerwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung oder des Eigentums an einer in der Gemeinschaft gelegenen Immobilie oder die Kontrolle über eine solche Immobilie sind ungeachtet des Artikels 4 und des Artikels 3 Absatz 2 zulässig, sofern die Transaktion folgende Bedingungen erfuellt:

a) Die betreffende Zahlung muß auf ein gesperrtes Sonderkonto des früheren Immobilienbesitzers bei einer Bank oder einem Finanzinstitut in der Gemeinschaft erfolgen;

b) der gezahlte Preis muß der Bewertung durch einen unabhängigen ordnungsgemäß bevollmächtigten Schätzer entsprechen;

c) der Verkäufer muß eine in Anhang II bezeichnete juristische Person sein;

d) der Verkäufer verfügt über keine sonstigen Mittel und hat keinen Zugang zu solchen Mitteln;

e) der Verkauf dient allein dem Erwerb von Mitteln zur Bestreitung der unter Absatz 1 genannten Ausgaben.

(4) Für jede Zahlung gemäß den Absätzen l, 2 und 3 sind die schlüssigen Nachweise für die Erfuellung der genannten Bedingungen und Zwecke für die Prüfung durch die in Anhang III bezeichneten zuständigen Behörden ein Jahr lang zu verwahren.

Artikel 8

(1) Im Einklang mit Artikel 9 wird die Kommission ermächtigt,

a) die Anhänge I und II dieser Verordnung zu ändern;

b) Genehmigungen dafür zu erteilen, daß in den Fällen, in denen die Nichtgewährung einer Genehmigung die Industrie, die Gesellschaften oder die Interessen der Gemeinschaft ernsthaft schädigen würde,

i) zugunsten der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien eingefrorene Gelder freigegeben oder Gelder bereitgestellt werden;

ii) die Beteiligung oder das Eigentum an oder die Kontrolle über Immobilien, Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften gemäß Artikel 4 erworben oder erweitert wird.

(2) Anträge juristischer oder natürlicher Personen auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder auf Änderung der Anhänge I oder II dieser Verordnung sind über die in Anhang III genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission zu richten.

(3) Für die Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission ermächtigt, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen Anhang III zu ändern.

Artikel 9

(1) Zur Durchführung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 wird die Kommission im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen durch einen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2271/96(6) eingesetzten Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zehn Arbeitstage, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

- Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 10

Der Ausschuß nach Artikel 9 kann jede technische Frage hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die vom Ausschußvorsitzenden oder vom Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt wird.

Artikel 11

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen aus, insbesondere Informationen, die sie gemäß den Artikeln 2, 5, 6 und 8 erhalten haben, und Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, Probleme bei der Durchsetzung oder Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 12

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bis zum Erlaß der gegebenenfalls hierfür erforderlichen Rechtsvorschriften werden im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung die Sanktionen verhängt, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1295/98 oder gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1607/98 festgelegt haben.

Artikel 13

Die Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 werden aufgehoben.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord jedes Flugzeugs und jedes Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt,

- für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

- für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtung.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. L 143 vom 14.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 165 vom 10.6.1998, S. 1.

(3) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1.

(4) ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 33.

(5) ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 16.

(6) ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

ANHANG I

Personen, die tatsächlich oder vorgeblich für die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder die Regierung der Republik Serbien bzw. in deren Auftrag handeln

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien stehen (und keinen Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben)

Österreich

ASSOCIATED BELGRADE BANK (a.k.a. BEOBANKA d.d.; a.k.a. BEOGRADSKA BANKA d.d.; a.k.a. UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA), Landstrasser-Hauptstraße 1/III, 1030 Vienna, Austria

BANK FOR FOREIGN TRADE AD (a.k.a. JUGOBANKA; a.k.a. JUGOBANKA d.d.; a.k.a. YUGOBANKA), Argentinenstraße 22/II/4-11, 1040 Vienna, Austria

BEOBANKA d.d. (a.k.a. ASSOCIATED BELGRADE BANK; a.k.a. BEOGRADSKA BANKA d.d.; a.k.a. UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA), Landstrasser-Hauptstraße 1/III, 1030 Vienna, Austria

BEOGRADSKA BANKA d.d. (a.k.a. ASSOCIATED BELGRADE BANK; a.k.a. BEOBANKA d.d.; a.k.a. UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA), Landstrasser-Hauptstraße 1/III, 1030 Vienna, Austria

CINEX, Singerstraße 2/8, 1010 Vienna, Austria

COMBICK GMBH, Neuer Markt 1, 1010 Vienna, Austria

COOPEX, Vienna, Austria

IMPEXPRODUKT, Wipplingerstraße 36, 1010 Vienna, Austria

INEX AG, Schottengasse 4/17, 1010 Vienna, Austria

INEX-INTEREXPORT, Vienna, Austria

INEX PETROL AG, Kärntner Ring 17/15, A-1010 Vienna, Austria

JUGOBANKA (a.k.a. BANK FOR FOREIGN TRADE AD; a.k.a. JUGOBANKA d.d.; a.k.a. YUGOBANKA), Argentinenstraße 22/II/4-11, 1040 Vienna, Austria

METALL UND STAHL HANDELS GMBH, Seilergasse 14, 1010 Vienna, Austria

RUDIMEX GMBH, Landstrasser Hauptstraße 1/3-25, 1030 Vienna, Austria

UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA (a.k.a. ASSOCIATED BELGRADE BANK; a.k.a. BEOBANKA d.d.; a.k.a. BEOGRADSKA BANKA d.d.) Landstrasser-Hauptstraße 1/III, 1030 Vienna, Austria

YUGOBANKA (a.k.a. BANK FOR FOREIGN TRADE AD; a.k.a. JUGOBANKA; a.k.a. JUGOBANKA d.d.), Argentinenstraße 22/II/4-11, 1040 Vienna, Austria

YUGOTOURS-REISEN GMBH, Kärntnerstraße 26, Vienna, Austria

YUNIVERSAL, Singer Straße 2/15, 1010 Vienna, Austria

Belgien

-

Dänemark

JUGOSKANDIA A.B., Noerrebrogade 26, 2200 Copenhagen N, Denmark

YUGOTOURS, Noerrebrogade 26, 2200 Copenhagen N, Denmark

Finnland

-

Frankreich

BANQUE FRANCO YOUGOSLAVE, Paris, France

Deutschland

NAP-COMBICK ÖL GMBH, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt am Main 1, Germany

Griechenland

-

Italien

CENTROCOOP ITALIANA, c/o Intex Srl., Via Della Greppa 4, 34100 Trieste, Italy (Branch office)

CENTROCOOP ITALIANA, Via Vitruvio 43, 20124 Milan, Italy

CENTROPRODUCT, ROME (a.k.a. YUGOTOURS), Via Bissolati 76, 00187, Rome, Italy

CENTROPRODUCT S.R.L. (a.k.a. YUGOTOURS), Via Agnello 2, 20121 Milan, Italy

CENTROPRODUCT, BARI (a.k.a. YUGOTOURS), Via Principe Amedeo 25, 70121 Bari, Italy

CENTROPRODUCT, TRIESTE, Via Fabio Filzi 10, Trieste, Italy

INEX TOURS INTERNATIONAL SRL, Via Vittore Pisani, 20124 Milan, Italy

INLIT SRL, V. le Vittorio Veneto 24, 20124 Milan, Italy

ITALKOPRODUCT, Piazza Cavour 3, 20121 Milan, Italy

JOINT REPRESENTATIVE OFFICE OF YUGOSLAV BANKS, Piazza Santa Maria Beltrade 2, 20121 Milan, Italy

METALIA S.R.L., Via Vittore Pisani 14, 20124 Milan, Italy

PROITAL S.R.L., Filiale di Trieste, 34122 Trieste, Italy

PROITAL S.R.L., Via napo Torriani 3L/I, Milan, Italy

SIMPO SRL, Bassano Del Vialle Dele Fosse 30, Grappa, Italy

YUGOTOURS (a.k.a. CENTROPRODUCT, ROME), Via Bissolati 76, 00187, Rome, Italy

YUGOTOURS (a.k.a. CENTROPRODUCT S.R.L.), Via Agnello 2, 20121 Milan, Italy

YUGOTOURS (a.k.a. CENTROPRODUCT, BARI), Via Principe Amedeo 25, 70121 Bari, Italy

Niederlande

-

Spanien

-

Schweden

ASSOCIATED BELGRADE BANK (a.k.a. BEOBANKA d.d.; a.k.a. BEOGRADSKA BANKA d.d.; a.k.a. UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA), Kungsgaten 32/VI, P.O. Box 7592, 10393 Stockholm, Sweden

BANK FOR FOREIGN TRADE AD (a.k.a. JUGOBANKA; a.k.a. JUGOBANKA d.d.; a.k.a. YUGOBANKA), Kungsgatan 55/3, 11122 Stockholm, Sweden

BEOBANKA d.d. (a.k.a. ASSOCIATED BELGRADE BANK; a.k.a. BEOGRADSKA BANKA d.d.; a.k.a. UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA), Kungsgaten 32/VI, P.O. Box 7592, 10393 Stockholm, Sweden

BEOGRADSKA BANKA d.d. (a.k.a. ASSOCIATED BELGRADE BANK; a.k.a. BEOBANKA d.d.; a.k.a. UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA), Kungsgaten 32/VI, P.O. Box 7592, 10393 Stockholm, Sweden

JUGOBANKA (a.k.a. BANK FOR FOREIGN TRADE AD; a.k.a. JUGOBANKA d.d.; a.k.a. YUGOBANKA), Kungsgatan 55/3, 11122 Stockholm, Sweden

UDRUZENA BEOGRADSKA BANKA (a.k.a. ASSOCIATED BELGRADE BANK; a.k.a. BEOBANKA d.d.; a.k.a. BEOGRADSKA BANKA d.d.) Kungsgaten 32/VI, P.O. Box 7592, 10393 Stockholm, Sweden

YUGOBANKA (a.k.a. BANK FOR FOREIGN TRADE AD; a.k.a. JUGOBANKA; a.k.a. JUGOBANKA d.d.), Kungsgatan 55/3, 11122 Stockholm, Sweden

Vereinigtes Königreich

AVALA SHIPPING COMPANY LTD (02423604)

AVIATION TRADE INTERNATIONAL LTD (previously Yugomart) (02020698)

AY BANK LIMITED

B.S.E. TRADING LIMITED (00459589)

BYE LTD (00503090)

CENTROCOOP LTD (00963335)

COMMERCE TRADE AGENCY LTD (02597627)

FINCO (London) LTD (02701097)

INEC ENGINEERING CO. LTD (00912641)

KJL (London) LTD (02686224)

METALCHEM INTERNATIONAL LTD (00915116)

PETRO COMMERCE LTD (02592138)

PILGRIM TOURS LTD (00519807)

RUDEX INTERNATIONAL LTD (02426740)

THRIFTFINE LTD (02608512)

UNION ENGINEERING (UK) LTD (02509159)

YUGOTOURS LTD (02778361)

YUNIVERSAL LTD (02107573)

ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2

BELGIEN

Ministère des finances

Trésorerie

Avenue des Arts 30 B - 1040 Bruxelles Fax (32 2) 233 75 18

DÄNEMARK

Danish Agency for Trade and Industry Tagensvej 137 DK - 2200 Copenhagen N Tel. (45) 35 86 86 86 Fax (45) 35 86 86 87

DEUTSCHLAND

Landeszentralbank in Baden-Württemberg Postfach 10 60 21 D - 70049 Stuttgart Tel. 07 11/9 44 - 11 20/21/23 Fax. 07 11/9 44 - 19 06

Landeszentralbank im Freistaat Bayern D - 80291 München Tel. 0 89/28 89 - 32 64 Fax 0 89/28 89 - 38 78

Landeszentralbank in Berlin und Brandenburg Postfach 11 01 60 D - 10831 Berlin Tel. 0 30/34 75/11 10/15/20 Fax 0 30/34 75/11 90

Landeszentralbank in der Freien Hansestadt Hamburg, in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Postfach 57 03 48 D - 22772 Hamburg Tel. 0 40/37 07-66 00 Fax 0 40/37 07 - 66 15

Landeszentralbank in Hessen Postfach 11 12 32 D - 60047 Frankfurt am Main Tel. 0 69/23 88 - 19 20 Fax 0 69/23 88 - 19 19

Landeszentralbank in der Freien Hansestadt Bremen, in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Postfach 2 45 D - 30002 Hannover Tel. 05 11/30 33 - 27 23 Fax 05 11/30 33 - 27 30

Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz und im Saarland Postfach 10 11 48 Tel. 02 11/8 74 - 23 73/31 59 Fax 02 11/8 74 - 23 78

Landeszentralbank in den Freistaaten Sachsen und Thüringen Postfach 90 11 21 D - 04103 Leipzig Tel. 03 41/8 60 - 22 00 Fax 03 41/8 60 - 23 89

Bundesausfuhramt

Referat 214

Postfach 51 60 D - 65726 Eschborn Tel. 0 61 96/9 08 - 0 Fax 0 61 96/9 08 - 4 12

GRIECHENLAND

Ministry of National Economy

Secretariat-General for International Economic Relations

Directorate-General for External Economic and Trade Relations

Director Th. Vlassopoulos Ermou and Kornarou 1 GR - 105 63 Athens Tel. (31) 32 86 401-3 Fax (31) 32 86 404

SPANIEN

Dirección General de Política Comercial e Inversiones Exteriores

Subdirección General de Gestión de las Transacciones con el Exterior

(Ministerio de Economía y Hacienda)

Po de la Castellana, 162 - Planta 9 E - 28046 Madrid Tel. 00 34/91 583 74 00 Fax 00 34/91 583 55 09

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales

(Ministerio de Economía y Hacienda)

Pl. de Jacinto Benavente, 3 E - 28071 Madrid Tel. 00 34/91 360 45 88 Fax: 00 34/91 583 52 14

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

direction du Trésor

Bureau E1

139, rue du Bercy F - 75572 Paris - Cedex 12 S.P.

IRLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ITALIEN

Ministero del Commercio estero - Roma

Gabinetto

Tel. (39 6) 59 93 23 10 Fax (39 6) 59 64 74 94

LUXEMBURG

Ministère des affaires étrangères

Direction des relations économiques internationales et de la coopération

BP 1602 L - 1016 Luxembourg

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Directie Wetgeving, Juridische en Bestuurlijke Zaken

Postbus 20201 NL - 2500 EE Den Haag Tel. (31 70) 342 82 27 Fax (31 70) 342 79 05

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Abteilung II/A/2

Landstrasser Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien

Österreichische Nationalbank Otto Wagnerplatz 3 A - 1090 Wien Tel. (43 1) 404 20

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o P - 1100 - Lisboa Tel. 351 (1) 882 32 40/47 Fax + 351 (1) 882 32 49 E-mail: dgaeri@mfinancas,mailpac.pt

FINNLAND/SUOMI

Ulkoasiainministeriö PL 176 SF - 00161 Helsinki

Utrikesministeriet PB 176 SF - 00161 Helsingfors

SCHWEDEN

Riksåklageren Box 16370 S - 103 27 Stockholm Tel. (46 8) 453 66 00 Fax (46 8) 453 66 99

Regeringskansliet

Utrikesdepartementet

Rättssekretariatet för EU-frågor

Fredsgatan 6 S - 103 39 Stockholm Tel. (46 8) 405 10 00 Fax (46 8) 723 11 76

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Bank of England

Sanctions Emergency Unit

London EC2R 8AH Tel. (44 171) 601 4607 Fax (44 171) 601 4309