31999R1268

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1999 S. 0087 - 0093


VERORDNUNG (EG) Nr. 1268/1999 DES RATES

vom 21. Juni 1999

über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlußfolgerungen seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 sieht der Europäische Rat die Einführung einer intensivierten Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer sowie einer besonderen Heranführungsstrategie für Zypern vor.

(2) Den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll derzeit die in dieser Verordnung vorgesehene Unterstützung den zehn mittel- und osteuropäischen Bewerberländern gewährt werden.

(3) Um die derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Reformen in den Bewerberländern zu fördern und die Eingliederung ihrer Volkswirtschaften in die Wirtschaft der Gemeinschaft vorzubereiten und zu erleichtern, hat die Gemeinschaft beschlossen, eine besondere Unterstützung zugunsten dieser Länder in Form einer Heranführungshilfe vorzusehen.

(4) Die Unterstützung im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums sowie die Unterstützung durch die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(5) werden über die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(6) koordiniert und unterliegen den Konditionalitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(7).

(5) Nach Nummer 17 der Schlußfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1998 in Luxemburg angenommen hat, wird die finanzielle Unterstützung für die am Erweiterungsprozeß beteiligten Länder bei der Zuteilung der Unterstützung auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, wobei besondere Beachtung den Ländern mit dem größten Bedarf gelten soll.

(6) Die Heranführungshilfe der Gemeinschaft muß vor allem den vorrangigen Problemen bei der nachhaltigen Angleichung der Volkswirtschaften der Bewerberländer Rechnung tragen und es diesen Ländern erleichtern, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen, wobei das Augenmerk besonders auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu richten ist.

(7) Die Heranführungshilfe in der Landwirtschaft muß sich mit den Prioritäten der GAP-Reform decken. Sie ist für vorrangige Bereiche zu gewähren, die je Land festgelegt werden, wie die Verbesserung der Strukturen für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, die Vertriebswege, die Kontrolle der Nahrungsmittelqualität, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen und die Gründung von Erzeugervereinigungen. Außerdem müssen integrierte Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die der Förderung von lokalen Inititativen und Agrarumweltmaßnahmen, der Steigerung der Effizienz landwirtschaftlicher Betriebe und der Anpassung der Infrastruktur dienen, sowie Maßnahmen zur Beschleunigung der strukturellen Umstellung finanziert werden können.

(8) Im Agrarsektor wird die Gemeinschaftsförderung in Form mehrjähriger Programme durchgeführt, die nach den Leitlinien und Grundsätzen der operationellen Programme im Rahmen der Strukturpolitik aufgestellt werden, um den Bewerberländern die Anwendung der geltenden Grundsätze und Verfahren zu erleichtern.

(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(8) kann eine Maßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur aus einem einzigen Finanzinstrument der Gemeinschaft finanziert werden, wobei jedoch die Europäische Investitionsbank (EIB) ihre eigenen Regeln für die Gewährung einer Unterstützung anwendet.

(10) Die Gemeinschaftsmittel dürfen nicht an die Stelle der in den Bewerberländern verfügbaren Mittel treten, vielmehr stellt die Intervention der Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Durchführung von Vorhaben dar.

(11) Die Heranführungshilfe im Agrarsektor ist in Form eines finanziellen Beitrags nach den spezifischen Finanzierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(9) zu gewähren.

(12) Für die Zuteilung der von der Haushaltsbehörde in der Präambel dieses Instruments festgelegten Beträge auf die Bewerberländer muß dem nationalen Wohlstand auf Basis des Bruttoinlandsprodukts, den in der Landwirtschaft beschäftigten Erwerbstätigen und der landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie gegebenenfalls den Besonderheiten einzelner Gebiete Rechnung getragen werden.

(13) Die Bewerberländer sollten ihre Pläne möglichst rasch vorlegen, um die Durchführung der Heranführungsmaßnahmen ab 1. Januar 2000 nicht zu verzögern.

(14) Die Erstellung dieser Programme sowie ihre Durchführung und Begleitung müssen mit den spezifischen Strukturfondsbestimmungen in Einklang stehen und so die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes erleichtern.

(15) Es ist angezeigt, vor Bindung der Gemeinschaftsmittel eine detaillierte Ex-ante-Bewertung, die gewährleistet, daß das Programm echten Bedürfnissen entspricht, vorzunehmen, für eine flexible Abwicklung der Gemeinschaftsintervention, die sachdienlichen Angaben und den ersten Ergebnissen der Maßnahmen Rechnung trägt, zu sorgen und die Begleitung und Ex-post-Bewertung zu verstärken, um sicherzustellen, daß die erwarteten Auswirkungen tatsächlich eintreten.

(16) Es sollte ein Begleitausschuß vorgesehen werden, der die Kommission bei der Begleitung der einzelnen Programme unterstützt.

(17) Die notwendigen Entscheidungen sollten nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates getroffen werden; in spezifischen Finanzierungsfragen sollte das Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 zur Anwendung kommen.

(18) Dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen ist über die bei der Durchführung der Heranführungshilfe in der Landwirtschaft erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

(19) Während des Übergangszeitraums (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001) ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(10) zu verstehen.

(20) Die Anwendung dieser Maßnahmen wird zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND MASSNAHMENARTEN

Artikel 1

Ziele

(1) Diese Verordnung gibt den Rahmen für die Gemeinschaftsförderung in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums während des Heranführungszeitraums für folgende Bewerberländer vor: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

(2) Die Gemeinschaftsförderung stimmt mit den im Rahmen der Beitrittspartnerschaften festgelegten Bedingungen überein und dient namentlich folgenden Zielen:

a) Beitrag zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen Politikbereiche.

b) Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der nachhaltigen Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Bewerberländer.

Artikel 2

Maßnahmen

Gemäß den von den Bewerberländern festgelegten Prioritäten und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 kommt die Förderung der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums einer oder mehreren der nachstehenden Maßnahmen zugute, die mit dem einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehen müssen:

- Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

- Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen;

- Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen, die Lebensmittelqualität und den Verbraucherschutz;

- landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen;

- Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Einkommensalternativen zu schaffen;

- Aufbau von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für die Landwirtschaft;

- Gründung von Erzeugervereinigungen;

- Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Erbes;

- Bodenmelioration und Flurbereinigung;

- Erstellen von Grundbüchern und deren Aktualisierung;

- Verbesserung der Berufsbildung;

- Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur;

- Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;

- Forstwirtschaft einschließlich Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Investitionen in die Forstbetriebe privater Waldbesitzer sowie Verarbeitung und Vermarktung von Forsterzeugnissen;

- technische Hilfe für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen einschließlich Studien zur Unterstützung der Programmplanung und -begleitung sowie Informations- und Publizitätskampagnen.

TITEL II

UNTERSTÜTZUNG

Artikel 3

Komplementarität und technische Hilfe

(1) Die Gemeinschaftsaktion ergänzt die entsprechenden einzelstaatlichen Aktionen oder trägt zu deren Durchführung bei. Sie wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Bewerberland, den zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern auf geeigneter Ebene geplant. Diese Zusammenarbeit umfaßt die Erarbeitung und Durchführung einschließlich der Finanzierung, sowie die Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Maßnahmen.

(2) Im Rahmen der technischen Hilfe ergreift die Kommission Initiativen und trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele gemäß Artikel 1 beiträgt und die Wirkung der einzelstaatlichen Initiativen verstärkt.

Artikel 4

Programmplanung

(1) Die auf die Landwirtschaft und die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums ausgerichteten Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind im Rahmen eines Plans auf der am besten geeigneten geographischen Ebene festzulegen. Die vom Bewerberland benannte zuständige Behörde erarbeitet den Plan, den das Land der Kommission nach Anhörung der zuständigen Behörden und Einrichtungen auf der geeigneten Ebene vorlegt.

(2) Der Plan hat eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren ab dem Jahr 2000 und ist den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 unterworfen. Er umfaßt folgendes:

- eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potentials, die wichtigsten Ergebnisse früherer mit Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführter Operationen, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel sowie die verfügbaren Bewertungsergebnisse;

- eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie den geographischen Geltungsbereich;

- eine Ex-ante-Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;

- einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit den einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls privaten Finanzmitteln, die für jeden im Rahmen des Plans gewählten Schwerpunkt zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden, einschließlich gegebenenfalls von der EIB und anderen internationalen Finanzinstrumenten finanzierter relevanter Maßnahmen;

- für jedes Jahr des Programmplanungszeitraums ein indikatives Finanzierungsprofil für die einzelnen Finanzierungsquellen, die zu dem Programm beitragen;

- gegebenenfalls Angaben zu erforderlichen Studien, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder der Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

- die Benennung der Behörden und Einrichtungen, die für die Programmabwicklung zuständig sind, einschließlich der Zahlstelle;

- die Bestimmung der Endbegünstigten, bei denen es sich um mit der Durchführung der Operationen betraute Einrichtungen bzw. öffentliche oder private Unternehmen handeln kann; in den Fällen, in denen andere Behörden im Auftrag der Bewerberländer eine öffentliche Beihilfe gewähren, gelten die Einrichtungen als Endbegünstigte, die über die Zuweisung der öffentlichen Beihilfe entscheiden;

- die Beschreibung der zur Umsetzung der Pläne vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Beihilferegelungen einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu prüfen;

- Bestimmungen, die eine ordnungsgemäße Programmabwicklung gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung mit der Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren sowie Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen;

- die Ergebnisse der Anhörungen und der getroffenen Vorkehrungen zur Beteiligung der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner.

(3) Die Bewerberländer sorgen dafür, daß ihr Plan unter Beachtung der Umweltschutzbestimmungen Maßnahmen zur Förderung der Markteffizienz, zur Verbesserung der Qualitäts- und Gesundheitsnormen und Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im ländlichen Raum in den Mittelpunkt stellt.

(4) Wenn mit dem betreffenden Bewerberland nichts anderes vereinbart wird, ist der Plan spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

(5) Auf der Grundlage des Plans jedes einzelnen Bewerberlandes wird von der Kommission binnen sechs Monaten nach Vorlage des Plans nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums genehmigt, sofern alle sachdienlichen Angaben vorliegen. Die Kommission vergewissert sich insbesondere, daß der vorgeschlagene Plan mit dieser Verordnung im Einklang steht.

(6) Das Programm kann erforderlichenfalls überprüft und geändert werden, und zwar

- aufgrund der sozioökonomischen Entwicklung, neuer sachdienlicher Angaben und der bei der Abwicklung der betreffenden Aktionen erzielten Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse der Begleitung und Bewertung, sowie der Notwendigkeit, die Beträge der verfügbaren Hilfe anzupassen;

- im Hinblick auf Aktionen im Rahmen der Beitrittspartnerschaft oder des nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands oder

- aufgrund einer Neuaufteilung der Mittel gemäß Artikel 15.

Artikel 5

Ex-ante-Bewertung, Begleitung und Ex-post-Bewertung

(1) Zur Beurteilung der Effizienz der in das Programm aufgenommenen Maßnahmen sind eine Ex-ante- und eine Halbzeitbewertung, eine ständige Begleitung und eine Ex-post-Bewertung vorgesehen, um die Leistung dieser Maßnahmen und ihre Wirkung an den Zielvorgaben zu messen.

(2) Die Programmdurchführung wird von der Kommission und dem Bewerberland begleitet. Diese Bewertung erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Verfahren.

Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage vorab vereinbarter spezifischer materieller Indikatoren, Umweltindikatoren und finanzieller Indikatoren.

Die Bewerberländer legen der Kommission vor Ablauf der ersten sechs Monate des folgenden Jahres jährliche Lageberichte vor. Diese enthalten mindestens die Angaben gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(3) Für jedes Progamm zur Entwicklung des ländlichen Raums wird ein Begleitausschuß gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzt.

Artikel 6

Vereinbarkeit

Die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen müssen sowohl mit den im Rahmen der Beitrittspartnerschaft übernommenen Verpflichtungen als auch mit den Grundsätzen des nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im Einklang stehen.

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen mit den Europa-Abkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Durchführung dieser Abkommen in bezug auf staatliche Beihilfen, in Einklang stehen.

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen mit den Zielen der GAP, insbesondere den Zielen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und mit den Zielen der Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen. Sie dürfen nicht zu Störungen des Handels führen.

TITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Finanzmittel

(1) Die Unterstützung nach dieser Verordnung wird von der Gemeinschaft im Zeitraum 2000-2006 gewährt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(2) Die Gemeinschaftsbeteiligung an der Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wird in Form von Vorschüssen, Kofinanzierungen oder vollständigen Finanzierungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gewährt.

Die finanzielle Beteiligung erfolgt in Form von Vorschüssen für die Programmdurchführung und in Form von Zahlungen für die getätigten Ausgaben.

(3) Dem Betrag, der jedem Bewerberland für die Heranführungshilfe nach diesem Rechtsakt zugewiesen wird, liegen folgende objektive Kriterien zugrunde:

- die landwirtschaftliche Bevölkerung,

- die landwirtschaftlich genutzte Fläche,

- das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Kaufkraftparitäten,

- die spezifische Situation einzelner Gebiete.

(4) In dem Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 können bis zu 2 % der jährlichen Mittelzuweisung verwendet werden, um Maßnahmen zu finanzieren, die auf Initiative der Kommission im Hinblick auf Vorstudien, Austauschbesuche, Bewertungen und Kontrollen ergriffen werden.

Artikel 8

Satz der Gemeinschaftsbeteiligung

(1) Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt höchstens 75 % der insgesamt zuschußfähigen öffentlichen Ausgaben.

Bei Maßnahmen gemäß Artikel 2 letzter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 4 kann die Gemeinschaft bis zu 100 % der zuschußfähigen Gesamtkosten übernehmen.

(2) Im Falle von Einnahmen schaffenden Investitionen darf eine öffentliche Beihilfe von höchstens 50 % der insgesamt zuschußfähigen Kosten gewährt werden, an der sich die Gemeinschaft mit höchstens 75 % beteiligt. Die Gemeinschaftsbeteiligung darf keinesfalls die für staatliche Beihilfen festgelegten Obergrenzen für die Beihilfeintensität und Kumulierung überschreiten.

(3) Die Beträge der finanziellen Unterstützung und der Zahlungen lauten auf Euro.

Artikel 9

Finanzkontrolle

(1) Die finanzielle Unterstützung muß mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 in Einklang stehen.

Die Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem Bewerberland zu schließenden Finanzierungsvereinbarung abgewickelt.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 die Verfahren für die Programmverwaltung fest, erläßt die Vorschriften für die Begleitung und Kontrolle der Programmdurchführung, führt die Systeme für die Verhütung und Überprüfung von Unregelmäßigkeiten ein und legt die Verfahren zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen fest. Dies ist eine Vorbedingung für die Annahme der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(3) Unbeschadet der von den begünstigten Ländern durchgeführten Kontrollen können die Kommission und der Rechnungshof durch eigene Bedienstete oder ordnungsgemäß ermächtigte Vertreter vor Ort technische oder finanzielle Überprüfungen einschließlich Stichprobenkontrollen und Schlußprüfungen durchführen.

Artikel 10

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Unterstützung

(1) Wird eine Maßnahme so durchgeführt, daß die gewährte finanzielle Beteiligung weder ganz noch teilweise gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere das Bewerberland oder die von ihm für die Durchführung der Maßnahme benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die Unterstützung für die betreffende Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit erfolgt ist oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Zuviel gezahlte Beträge sind wiedereinzuziehen und an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden nach den Bestimmungen der Finanzverordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 11

Die Kommission teilt die für die Bewerberländer zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 verfügbaren Mittel auf. Binnen drei Monaten nach Annahme dieser Verordnung teilt die Kommission den einzelnen Bewerberländern ihre Entscheidung über die jeweilige indikative Mittelzuteilung für sieben Jahre mit.

TITEL IV

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

(1) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(2) Die Kommission erläßt die detaillierten Finanzierungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Diese umfassen insbesondere geeignete Vorschriften, um die Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten.

TITEL V

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftsförderung vor.

Darin geht die Kommission besonders auf die bei der Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 erreichten Fortschritte ein.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Information und Publizität

(1) In den Bewerberländern ist für eine angemessene Publizität der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu sorgen.

(2) Die Publizitätsmaßnahmen sollen insbesondere

- die potentiellen Begünstigten und Wirtschaftsverbände auf die verfügbare Unterstützung hinweisen;

- die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Unterstützung aufmerksam machen.

Die Kommisison wird über die ins Auge gefaßten Vorschläge und die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Artikel 15

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union verliert das betreffende Land seinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung. Die aufgrund des Beitritts eines beitrittswilligen Landes in die Europäische Union freigewordenen Mittel werden an andere in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführte beitrittswillige Länder neu aufgeteilt. Grundlage der Neuaufteilung sind der Bedarf der beitrittswilligen Länder, ihre Fähigkeit zur Aufnahme der Unterstützung und die Kriterien des Artikels 7 Absatz 3.

Der Rat faßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluß, in dem das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung dargelegt wird.

Unter Berücksichtigung des im zweiten Absatz genannten Beschlusses des Rates entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 1 über die Neuaufteilung der verfügbaren Mittel auf die übrigen begünstigten Länder.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. C 175 vom 9.6.1998, S. 7, und

ABl. C 27 vom 2.2.1999, S. 18.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 101 vom 12.4.1999.

(4) ABl. C 93 vom 6.4.1999.

(5) Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(6) Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

(8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(10) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.