31999R1253

Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktordnung für Getreide und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen

Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1999 S. 0018 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 1253/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktordnung für Getreide und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 haben sich die Marktgleichgewichte wesentlich verbessert.

(2) Die Flächenstillegung, die 1992 im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt wurde, hat zusammen mit einem niedrigeren Interventionspreis dazu beigetragen, die Produktion unter Kontrolle zu halten, während die größere preisliche Wettbewerbsfähigkeit bewirkte, daß erhebliche Mengen Getreide zusätzlich - in der Hauptsache für Futtermittel - auf dem Binnenmarkt Verwendung fanden.

(3) Sofern zwecks Verstärkung der Wirkung der Reform von 1992 die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(6) aufgestockt werden, dürfte eine weitere Senkung des Interventionspreises, mit der dieser in zwei Schritten auf ein Sicherheitsniveau gesenkt wird, die preisliche Wettbewerbsfähigkeit stärken. Erforderlichenfalls wird eine letzte Kürzung des Interventionspreises vorzunehmen sein, um insbesondere ein besseres Marktgleichgewicht zu gewährleisten.

(4) Die Vorschriften über die Standardqualität haben keine praktische Bedeutung mehr und sollten daher aufgehoben werden.

(5) Da die Preise und Ausgleichszahlungen für nicht aus Getreide gewonnene Stärke stets durch die gemeinsame Marktorganisation für Getreide geregelt wurden, sollten sich die einschlägigen Bestimmungen an die für Getreide getroffenen Maßnahmen anlehnen. Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel(7) und die Zahlungen an die Erzeuger dieser Kartoffeln sollten daher analog zur Senkung des Getreidepreises angepaßt werden. Die Zahlung an die Erzeuger wird unter Berücksichtigung des Umstands, daß die in der Verordnung Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(8) festgelegten Produktionsquoten gekürzt werden, höher angesetzt als die entsprechende Zahlung für Getreide.

(6) Zollkontingente, die in gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommen oder anderen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, sollten auf der Grundlage entsprechender Durchführungsbestimmungen von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

(7) Angesichts der Tatsache, daß der Binnenmarktpreis vom Weltmarktpreis beeinflußt wird, empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Kommission die zur Stabilisierung des Binnenmarktpreises erforderlichen Maßnahmen treffen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(9) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(10) vorgesehenen Maßnahmen."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

(1) Für Getreidearten, die der Intervention unterliegen, wird der Interventionspreis festgesetzt auf:

- 110,25 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,

- 101,31 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002.

Der im Mai für Mais und Körner-Sorghum geltende Interventionspreis bleibt auch im Juli, August und September des jeweiligen Jahres gültig.

(2) Der Interventionspreis unterliegt monatlichen Zuschlägen für das gesamte Wirtschaftsjahr oder einen Teil desselben. Die Höhe und die Anzahl der monatlichen Zuschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.

(3) Der Interventionspreis bezieht sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Er gilt für alle für die einzelnen Getreidearten festgelegten Interventionsorte der Gemeinschaft.

(4) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Preise können aufgrund der Produktions- und Marktentwicklung nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags geändert werden. Im besonderen wird über eine letzte Kürzung des Interventionspreises ab 2002/2003 aufgrund der Marktentwicklung beschlossen."

3. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

(1) Für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel(11) gilt ein Mindestpreis von

- 194,05 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,

- 178, 31 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Über eine weitere Senkung des Mindestpreises ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 wird unter Berücksichtigung einer letzten Kürzung des Interventionspreises für Getreide beschlossen.

(2) Für die Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln wird ein System von Zahlungen eingeführt. Die Höhe der Zahlung hängt von der Kartoffelmenge ab, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Die Zahlung wird festgesetzt auf

- 98,74 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,

- 110,54 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002.

Der Betrag von 110,54 EUR/t kann ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Lichte einer letzten Kürzung des Interventionspreises für Getreide angehoben werden.

Die Zahlung wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und das kartoffelstärkeerzeugende Unternehmen im Rahmen des letzterem zugeteilten Kontingents gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(12) einen Anbauvertrag geschlossen haben.

(3) Der Mindestpreis und die Zahlung werden nach Maßgabe des Stärkegehalts der Kartoffeln angepaßt.

(4) Falls die Lage auf dem Kartoffelstärkemarkt dies erfordert, trifft der Rat die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags.

(5) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 23."

4. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften oder aus anderen gemäß dem Vertrag geschlossenen Rechtsakten des Rates ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet."

5. Artikel 16 erhält folgende Fassung: "Artikel 16

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Markt der Gemeinschaft stört oder stören könnte, so können für den Fall, daß diese Lage anzuhalten und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen können als Schutzmaßnahmen in Fällen äußerster Dringlichkeit angewendet werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen(13) wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 gilt noch in bezug auf die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 284 vom 14.9.1998, S. 55.

(4) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(7) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(8) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1284/98 (ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 3).

(9) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37).

(10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(11) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(12) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1284/98 (ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 3).

(13) ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2594/97 (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 10).