Verordnung (EG) Nr. 1234/1999 der Kommission vom 15. Juni 1999 zur Festlegung der tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle und Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 1998/99
Amtsblatt Nr. L 149 vom 16/06/1999 S. 0026 - 0027
VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/1999 DER KOMMISSION vom 15. Juni 1999 zur Festlegung der tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle und Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 1998/99 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates(1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95, insbesondere auf Artikel 2 Absätze 3 und 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/98(4), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 wird die tatsächliche Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres vor Ende Juni desselben Wirtschaftsjahres insbesondere unter Berücksichtigung der Mengen bestimmt, für welche die Beihilfe beantragt ist. Diese Bestimmung hat die Festlegung der tatsächlichen Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wie nachstehend angegeben zur Folge. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 wird der in Absatz 8 des Protokolls Nr. 4 genannte Zielpreis, wenn die für Griechenland und Spanien festgesetzte tatsächliche Erzeugung die garantierte Hoechstmenge übersteigt, in den Mitgliedstaaten verringert, in denen die nationalen Garantiemengen überschritten werden. Die Zielpreisverringerung ist je nachdem unterschiedlich, ob eine Überschreitung der nationalen Garantiemengen in Spanien und Griechenland oder in nur einem dieser Mitgliedstaaten festgestellt wird. Da eine Überschreitung in Griechenland und in Spanien zu berücksichtigen ist, werden gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 für jeden Mitgliedstaat die entsprechenden Prozentsätze berechnet und der Zielpreis um die Hälfte des Prozentsatzes gekürzt, um den die nationale Garantiemenge überschritten ist. (3) Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Beihilfe erhöht gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 bei allen Mitgliedstaaten, bei denen die tatsächliche Erzeugung die nationale Garantiemenge übersteigt. Diese Voraussetzungen sind für das Wirtschaftsjahr 1998/99 nicht erfuellt. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) a) Die tatsächliche Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle wird für das Wirtschaftsjahr 1998/99 auf 1548467 Tonnen festgesetzt. Davon entfallen 1210900 Tonnen auf Griechenland und 337567 Tonnen auf Spanien; b) für Portugal wird die tatsächliche Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1998/99 auf 147 Tonnen festgesetzt. (2) Der für das Wirtschaftsjahr 1998/99 vorgesehene Zielpreis wird wie folgt gekürzt um - 29,126 EUR/100 kg im Fall Griechenlands, - 18,921 EUR/100 kg im Fall Spaniens. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 45. (2) ABl. L 184 vom 3.7.1987, S. 14. (3) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 48. (4) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 4.