31999R1036

Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Beihilfeanträgen im Rahmen der Ausgleichszahlungsregelung für Reiserzeuger

Amtsblatt Nr. L 127 vom 21/05/1999 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1036/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Beihilfeanträgen im Rahmen der Ausgleichszahlungsregelung für Reiserzeuger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3) wurde eine Regelung über Ausgleichzahlungen für Reiserzeuger eingeführt.

(2) Gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(4) gilt das eingeführte System für die Stützungsregelung für Reiserzeuger gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95.

(3) Um eine reibungslose und dauerhafte Anwendung des integrierten Systems auf die Regelung über Ausgleichszahlungen für Reiserzeuger zu ermöglichen, gilt es, die Fristen für die Einreichung der Anträge sowie für bestimmte Änderungen der Anträge in den Erzeugermitgliedstaaten festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Im Rahmen der Regelung über Ausgleichszahlungen für Reiserzeuger gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 darf der vom Mitgliedstaat festgelegte Zeitpunkt nicht nach dem 31. Mai oder für Portugal und Spanien nicht nach dem 30. Juni liegen, der der entsprechenden Ernte vorangeht."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Im Rahmen der Regelung über Ausgleichszahlungen für Reiserzeuger gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 kann der Beihilfeantrag 'Flächen' in bestimmten Punkten abgeändert werden, sofern diese Änderungen spätestens zu den in Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels festgelegten Zeitpunkten bei den zuständigen Behörden eingehen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 160 vom 27.5.1998, S. 17.

(2) ABl. C 379 vom 7.12.1998.

(3) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S.18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98 (ABL. L 265 vom 30.9.1998, S.4).

(4) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S.1).