31999R1004

Verordnung (EG) Nr. 1004/1999 der Kommission vom 12. Mai 1999 zur Einstellung des Fangs von Blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Amtsblatt Nr. L 123 vom 13/05/1999 S. 0025 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/1999 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 1999

zur Einstellung des Fangs von Blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)(3) sind der Gemeinschaft für 1999 Anteile an den zulässigen Gesamtfangmengen für Blauen Wittling zugeteilt.

(2) Um sicherzustellen, daß die Bestimmungen für die mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge aus einem Bestand, der einer Quote unterliegt, eingehalten werden, muß die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, an dem der Gemeinschaftsanteil an der zulässigen Gesamtfangmenge aufgrund der Fänge der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, den der Gemeinschaft für 1999 zugeteilten Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt der der Gemeinschaft für 1999 zugeteilte Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge als ausgeschöpft.

Der Fang von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die durch besagte Schiffe nach Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 1999

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1.