31999R0929

Verordnung (EG) Nr. 929/1999 der Kommission vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 82/1999 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen im Fall bestimmter Ausführer, zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs im Fall bestimmter Ausführer, zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von solchem Lachs und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs

Amtsblatt Nr. L 115 vom 04/05/1999 S. 0013 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 929/1999 DER KOMMISSION

vom 29. April 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 82/1999 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen im Fall bestimmter Ausführer, zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs im Fall bestimmter Ausführer, zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von solchem Lachs und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von solchem Lachs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), insbesondere auf Artikel 13,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping-(4) bzw. eines Antisubventionsverfahrens(5) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

(2) Die Kommission holte alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Die Untersuchungen ergaben, daß endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt werden sollten, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen. Alle interessierten Parteien wurden über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Am 26. September 1997 faßte die Kommission den Beschluß 97/634/EG(6) zur Annahme der Verpflichtungsangebote der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Ausführer im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren und stellte die Untersuchungen im Fall dieser Unternehmen ein.

(4) Am selben Tag führte der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97(7) und (EG) Nr. 1891/97(8) endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Die Einfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren, wurden in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnungen von diesen Zöllen befreit.

(5) Die genannten Verordnungen enthalten die endgültigen Feststellungen und die Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchungen. Zur Änderung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und (EG) Nr. 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 ersetzt.

B. MIT DER VERORDNUNG (EG) Nr. 82/1999 DER KOMMISSION(9) EINGEFÜHRTE VORLÄUFIGE ZÖLLE

(6) Nach dem Wortlaut der Verpflichtungen wird es als Verpflichtungsverletzung angesehen, wenn (außer bei höherer Gewalt) nicht innerhalb einer bestimmten Frist Vierteljahresberichte über alle Verkäufe an die ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft vorgelegt werden oder wenn die Verpflichtung mißachtet wird, die betroffene Ware in ihren verschiedenen Aufmachungen (z. B. ausgenommen, mit Kopf) auf dem Gemeinschaftsmarkt zu oder über den entsprechenden in der Verpflichtung vorgesehenen Mindestpreisen zu verkaufen.

(7) Zehn norwegische Unternehmen legten ihren Bericht für das zweite Quartal 1998 nicht fristgemäß vor (bzw. legten überhaupt keinen Bericht vor), zwei norwegische Ausführer verkauften die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem Preis, der unter dem in ihrer Verpflichtung vorgesehenen lag.

(8) Die Kommission hatte daher Grund zu der Annahme, daß diese zwölf Unternehmen ihre Verpflichtungen verletzt hatten.

(9) Daraufhin führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 82/1999 vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0304 10 13, ex 0303 22 00 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in Norwegen ein, der von den zwölf im Anhang der Verordnung aufgeführten Unternehmen ausgeführt wurde. Mit derselben Verordnung strich die Kommission die betreffenden Unternehmen aus dem Anhang des Beschlusses 97/634/EG, in dem die Unternehmen aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

C. VERFAHREN NACH EINFÜHRUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(10) Die zwölf von den vorläufigen Zöllen betroffenen norwegischen Unternehmen wurden schriftlich über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorläufigen Zölle eingeführt wurden. Sie erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(11) Innerhalb der in der Verordnung über den vorläufigen Zoll gesetzten Frist nahmen neun norwegische Unternehmen schriftlich Stellung. Ferner ging eine Stellungnahme der Norwegian Seafood Association im Namen von zwei der von den vorläufigen Zöllen betroffenen Unternehmen ein. Nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahmen holte die Kommission alle für die endgültige Feststellung der offensichtlichen Verpflichtungsverletzungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

(12) Fünf der zwölf von den vorläufigen Zöllen betroffenen Unternehmen beantragten eine Anhörung (und wurden gehört).

(13) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

D. ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNGEN - AUFHEBUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE IM FALL VON SECHS UNTERNEHMEN

(14) Zwei der zehn norwegischen Ausführer, die ihren Vierteljahresbericht verspätet vorgelegt bzw. überhaupt keinen Bericht vorgelegt hatten, nämlich Kr Kleiven & Co. AS und Scanfood AS, behaupteten, sie hätten der Kommission ihren Vierteljahresbericht innerhalb der Frist per E-mail übermittelt. Später habe sich jedoch herausgestellt, daß diese E-mails eine falsche interne Anschrift der mit der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen befaßten Kommissionsdienststelle enthalten hätten, so daß die Berichte bei der zuständigen Stelle nicht angekommen seien. Beide Unternehmen behaupteten, sie hätten, anders als bei unzustellbaren E-mails sonst üblich, keine entsprechende Fehlermeldung des E-mail-Systems der Kommission erhalten.

(15) Nach Prüfung der von den Unternehmen nach Einführung der vorläufigen Zölle vorgelegten zusätzlichen Beweise ist die Kommission davon überzeugt, daß die Unternehmen tatsächlich versucht haben, ihre Berichte fristgemäß zu übermitteln. Nachdem die Kommission ferner das Funktionieren ihres E-mail-Fehlermeldungssystems untersucht hat, hält sie es für möglich, daß Kr Kleiven & Co. AS und Scanfood AS zum Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Berichte aus vorübergehenden technischen Gründen keine Nichtempfangsmitteilung ihres Mail-Servers erhalten haben. Ihr Argument, sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß ihre Berichte bei der zuständigen Dienststelle der Kommission nicht eingegangen seien, wird daher akzeptiert; endgültige Zölle sollten folglich für diese beiden Unternehmen nicht eingeführt werden.

(16) Ein anderes Unternehmen, das seinen Vierteljahresbericht nicht fristgemäß vorgelegt hatte, Nor-Fa Food AS, machte als mildernden Umstand geltend, bei der Ausarbeitung des Berichts in dem auf das betreffende Quartalsende folgenden Monat seien zweimal ernste technische Probleme mit speziellen Computerdisketten aufgetreten, die von den norwegischen Unternehmen zur Zusammenstellung der Verkaufsdaten für die Berichte verwendet werden. Wegen dieser Probleme habe sich die Fertigstellung des Berichts verzögert, und er habe erst nach Ablauf der Frist für den Eingang bei der Kommission abgesandt werden können.

Nach Einführung der vorläufigen Zölle legte Nor-Fa Food AS auch Beweise vor, die von der Unternehmensberatungsfirma stammten, die die Disketten geliefert hatte, und die bestätigen, daß bei dem Unternehmen anfangs tatsächlich Probleme mit der Verwendung der Disketten aufgetreten waren.

(17) Das Unternehmen argumentierte weiter, das System der Verpflichtungen sei für es zum damaligen Zeitpunkt noch neu und der betreffende Vierteljahresbericht der erste gewesen, den es der Kommission vorgelegt habe.

(18) Nach Prüfung der neuen Argumente und Beweise ist die Kommission nun davon überzeugt, daß das Unternehmen bei der Erfuellung seiner Berichtspflicht mit echten Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und Umständen gegenüberstand, die sich seiner Kontrolle entzogen. Endgültige Zölle sollten folglich für Nor-Fa Food AS nicht eingeführt werden.

(19) Ein viertes Unternehmen, dessen Bericht verspätet einging, Norway Seafoods ASA, versuchte seinen Bericht für das zweite Quartal 1998 per E-mail zu übermitteln, jedoch wurde die elektronische Mitteilung vom Mail-Server der Kommission wegen ihres Umfangs nicht angenommen.

(20) Nach Einführung der vorläufigen Zölle machte das Unternehmen geltend, der Mail-Server der Kommission habe offenbar fehlerhaft gearbeitet, denn der tatsächliche Umfang der Mitteilung habe nicht annähernd die Hoechstverarbeitungskapazität des Mail-Servers erreicht, so daß die Mitteilung hätte angenommen werden müssen.

(21) Wie bereits im Zusammenhang mit Kr Kleiven & Co. AS und Scanfood AS erwähnt, hat die Kommission untersucht, wie ihr E-Mail-Fehlermeldungssystem zu dem Zeitpunkt funktionierte, zu dem die betreffenden Vierteljahresberichte fällig waren. Nach Auffassung der Kommission mußte Norway Seafoods ASA nicht damit rechnen, daß ihr Bericht von dem zu jenem Zeitpunkt möglicherweise nicht einwandfrei arbeitenden Mail-Server der Kommission nicht angenommen würde. Das Argument von Norway Seafoods ASA, es habe sich in einer Lage befunden, die sich seiner Kontrolle entzogen habe, wird daher akzeptiert. Endgültige Zölle sollten folglich für dieses Unternehmen nicht eingeführt werden.

(22) Nach Einführung der vorläufigen Zölle führte ein anderes Unternehmen seine Behauptung weiter aus, daß außergewöhnliche Personalschwierigkeiten dazu geführt hatten, daß der Bericht verspätet geschickt wurde. Die zusätzlichen Klarstellungen und Erklärungen dieses Unternehmens zeigten, daß es mit unvorhersehbaren Schwierigkeiten konfrontiert war. Endgültige Zölle sollten folglich für dieses Unternehmen nicht eingeführt werden.

(23) Eines der beiden Unternehmen, für die wegen offensichtlicher Mißachtung der Mindesteinfuhrpreise vorläufige Zölle eingeführt worden waren, SMP Marine Produkter AS, legte Berechnungen vor, aus denen hervorging, daß das Unternehmen in einem Fall versehentlich einen Zollbetrag abgezogen hatte, der in Wirklichkeit vom Käufer in der Gemeinschaft bezahlt worden war (und daher nicht als unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängende Ausgabe abgezogen werden durfte). Ohne diesen irrtümlichen Abzug war der durchschnittliche Verkaufspreis für das betreffende Quartal höher und mit dem Mindesteinfuhrpreis vereinbar. Die für dieses Unternehmen eingeführten vorläufigen Zölle sollten daher aufgehoben werden.

E. ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNGEN - VERPFLICHTUNGSVERLETZUNG DURCH SECHS UNTERNEHMEN

(24) Von den fünf weiteren Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur fristgemäßen Vorlage der Berichte nicht nachgekommen waren, hat keines nach der endgültigen Unterrichtung ausreichende Beweise dafür vorgelegt, daß es durch Umstände, die sich seiner Kontrolle entzogen, daran gehindert war, seine Vierteljahresberichte innerhalb der Frist zu übermitteln.

(25) Folglich sollten für diese fünf Unternehmen endgültige Zölle eingeführt werden.

(26) Das zweite Unternehmen, für das wegen offensichtlicher Mißachtung der Mindesteinfuhrpreise vorläufige Zölle eingeführt worden waren, Brødrene Remo AS, äußerte sich nicht und legte keine Beweise vor, die die vorläufigen Feststellungen in Frage stellen. Auch für dieses Unternehmen sollten daher endgültige Zölle eingeführt werden.

(27) Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage entweder beabsichtigt ist, die für sie eingeführten vorläufigen Zölle aufzuheben und sie wieder in die Liste der Unternehmen aufzunehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, oder den Widerruf der Annahme ihrer Verpflichtungsangebote durch die Kommission zu bestätigen und die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Den Unternehmen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Eingegangene Sachäußerungen wurden gegebenenfalls berücksichtigt.

(28) Parallel zu dieser Verordnung legt die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen vor, der von den übrigen sieben Unternehmen ausgeführt wird, für die mit Verordnung (EG) Nr. 82/1999 vorläufige Zölle eingeführt wurden, nämlich A. Ovreskotnes AS, Alsvag Fiskeprodukter A/S, Brødrene Remo AS, Hitramat & Delikatesse AS, Seacom Nord AS und Stavanger Røkeri AS.

F. NEUE VERPFLICHTUNGSVERLETZUNGEN

(29) Alle Ausführer, deren Verpflichtungsangebote angenommen werden, müssen der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist Vierteljahresberichte über ihre Verkäufe vorlegen und Mindestpreise für die verschiedenen Aufmachungen der betroffenen Ware einhalten. Ein norwegischer Ausführer, Atlantic Seafood A/S, legte seinen Bericht für das dritte Quartal 1998 nicht fristgemäß vor. Das Unternehmen wurde über die Folgen verspäteter Berichte unterrichtet, insbesondere darüber, daß die Kommission, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 einen vorläufigen Antidumping- bzw. Ausgleichszoll einführen kann.

(30) Das Unternehmen wurde ferner aufgefordert, gegebenenfalls Beweise dafür vorzulegen, daß der Bericht aus Gründen höherer Gewalt nicht rechtzeitig übermittelt werden konnte. Ein solcher Beweis wurde jedoch nicht erbracht.

(31) Ferner stellte sich bei der Prüfung der Berichte für das dritte Quartal 1998 heraus, daß ein Ausführer, Myre Sjømat AS, seine Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem Preis verkauft hatte, der unter dem in seiner Verpflichtung vorgesehenen Mindestpreis lag.

(32) Zur Überprüfung der Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben der Ausführer in den Vierteljahresberichten führt die Kommission regelmäßig Kontrollbesuche in den Betrieben ausgewählter Unternehmen durch. So fand im November 1998 eine Reihe von Besuchen bei Ausführern in Norwegen und Einführern in der Gemeinschaft statt. Auch im Januar 1999 wurden Besuche bei norwegischen Ausführern durchgeführt.

(33) Eines der in Norwegen besuchten Unternehmen, Brødrene Eilertsen AS, hatte in den der Kommission vorgelegten Vierteljahresberichten vorgegeben, die betroffene Ware im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung an Käufer in der Gemeinschaft verkauft zu haben. Die Überprüfung ergab jedoch, daß das Unternehmen die in den Berichten genannte Ware nicht ge- und verkauft hatte, sondern lediglich als Stellvertreter für ein anderes norwegisches Unternehmen, das der Kommission keine Verpflichtung angeboten hatte. Rechnungen an Einführer in der Gemeinschaft gesandt hatte. Und obwohl Brødrene Eilertsen AS die Ausfuhrrechnungen ausstellte und diese der Kommission gegenüber als eigene Verkäufe meldete, wurden die Zahlungen für die Ware von den Käufern in der Gemeinschaft direkt an das andere norwegische Unternehmen geleistet.

(34) Ein anderes besuchtes norwegisches Unternehmen, Arne Mathiesen AS, hatte die betroffene Ware ausschließlich an einen unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft ausgeführt. Arne Mathiesen AS bezog jedoch einen Großteil des Lachses von einem norwegischen Lieferanten, der mit seinem einzigen Käufer in der Gemeinschaft verbunden war. Die Untersuchung ergab, daß Arne Mathiesen AS den Lieferanten für die von diesem stammenden Ausfuhren in Wirklichkeit nicht bezahlte. Beim "Wiederverkauf" der Ware stellte Arne Mathiesen AS zwar die Ausfuhrrechnungen aus, die entsprechenden Zahlungen wurden jedoch von dem Einführer in der Gemeinschaft direkt an den mit ihm verbundenen Lieferanten in Norwegen geleistet, und nicht an Arne Mathiesen AS. An Stelle des vollen in Rechnung gestellten Betrags erhielt Arne Mathiesen AS die Differenz zwischen dem Betrag der angeblichen Eingangsrechnung und dem auf der Ausfuhrrechnung erscheinenden Betrag.

(35) Folglich können weder Brødrene Eilertsen AS noch Arne Mathiesen AS als Ausführer im Sinne ihrer Verpflichtungen angesehen werden, da sie keinerlei Einfluß auf den tatsächlichen Preis der Ware haben. Dies bedeutet auch, daß der von den Käufern in der Gemeinschaft an die norwegischen Lieferunternehmen ohne Verpflichtung gezahlte Preis von der Kommission überhaupt nicht überwacht werden kann.

(36) Daraus wird vorläufig der Schluß gezogen, daß Brødrene Eilertsen AS und Arne Mathiesen AS irreführende Angaben zur Identität des Ausführers und zu Identität und Art der gemeldeten Verkäufe gemacht und damit ihre Verpflichtungen verletzt haben.

G. EINFÜHRUNG VORLÄUFIGER ZÖLLE WEGEN OFFENSICHTLICHER VERPFLICHTUNGSVERLETZUNG

(37) Unter diesen Umständen besteht Grund zu der Annahme, daß die von der Kommission angenommenen Verpflichtungen der Unternehmen Atlantic Seafood AS, Myre Sjømat AS, Brødrene Eilertsen AS und Arne Mathiesen AS verletzt worden sind.

(38) Bis zum Abschluß der Prüfung dieser offensichtlichen Verpflichtungsverletzungen wird daher die Einführung vorläufiger Zölle für diese Unternehmen als unbedingt erforderlich angesehen.

(39) Nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2067/97 ist der Antidumping- bzw. der Ausgleichszoll auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen festzusetzen.

(40) Daher werden unter Berücksichtigung der Randnummer 107 der Verordnung (EG) Nr. 1890/97 und der Randnummer 149 der Verordnung (EG) Nr. 1891/97 vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle in der in Verordnung (EG) Nr. 772/1999 vorgesehenen Höhe und Form für angemessen gehalten.

H. ABSCHLIESSENDE ERWAEGUNG ZUR EINFÜHRUNG VORLÄUFIGER ZÖLLE

(41) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte den interessierten Parteien eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren sie ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können.

I. NEUE AUSFÜHRER

(42) Nach Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle meldeten sich bei der Kommission mehrere Unternehmen als neue Ausführer und boten Verpflichtungen an.

(43) In diesem Zusammenhang erbrachte eines der Unternehmen, Westmarine AS, den Nachweis, daß es die betroffene Ware im Zeitraum der Untersuchungen, die zur Einführung der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle geführt hatten, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Das Unternehmen wies ferner nach, daß es mit keinem der von Antidumping- und Ausgleichszöllen betroffenen norwegischen Unternehmen verbunden ist und daß es eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen ist.

(44) Das Verpflichtungsangebot dieses Ausführers entspricht in seinen Bedingungen den Verpflichtungsangeboten der anderen norwegischen Unternehmen, die gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ausführen; die Annahme dieses Verpflichtungsangebots dürfte ausreichen, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

(45) Da sich der Ausführer bereit erklärt hat, der Kommission regelmäßig genaue Angaben zu seinen Ausfuhren in die Gemeinschaft zu übermitteln, wird die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen können.

(46) Das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens wird daher als annehmbar angesehen. Das Unternehmen wurde über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Annahme des Verpflichtungsangebots stützt. Bei Konsultationen, im Beratenden Ausschuß wurden keine Einwände erhoben. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 sollte daher der Anhang der Verordnung geändert werden, um dieses Unternehmen von der Entrichtung der Antidumping- und der Ausgleichszölle zu befreien.

J. NAMENSÄNDERUNG

(47) Zwei andere norwegische Ausführer, Saga Lax Nord AS und Hydro Seafood Sales AS, teilten der Kommission mit, daß sie ihre Namen in Prima Nor AS bzw. Hydro Seafood Norway AS geändert haben. Nach einer Überprüfung stellte die Kommission fest, daß die Struktur der Unternehmen nicht geändert worden war und sich eine eingehendere Prüfung der Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung ihrer Verpflichtungen daher erübrigt. Folglich sollte der Name dieser Unternehmen im Anhang des Beschlusses 97/634/EG entsprechend geändert werden.

K. ÄNDERUNG DES ANHANGS DES BESCHLUSSES 97/634/EG

(48) Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG über die Annahme der Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit diesen Antidumping- und Antisubventionsverfahren sollte geändert werden, um der Wiederaufnahme der Verpflichtungen der Unternehmen Kr Kleiven & Co AS, Midsundfisk AS, Nor-Fa Food AS, Norway Seafoods ASA, Scanfood AS und SMP Marine Produkter AS Rechnung zu tragen, für die der vorläufige Zoll aufgehoben werden sollte, und um die Annahme der Verpflichtung des Unternehmens Westmarine AS und die Namensänderung der Unternehmen Prima Nor AS und Hydro Seafood Norway AS zu berücksichtigen.

(49) Aus Gründen der Klarheit sollte eine aktualisierte Fassung dieses Anhangs veröffentlicht werden, in der die Ausführer aufgeführt sind, deren Verpflichtungen in Kraft sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die mit Verordnung (EG) Nr. 82/1999 für nachstehende Unternehmen eingeführten vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf gezüchteten Atlantischen Lachs (anderen als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Code: 0302 12 00*19), ex 0304 10 13 (Taric-Code: 0304 10 13*19), ex 0303 22 00 (Taric-Code: 0303 22 00*19) und ex 0304 20 13 (Taric-Code: 0304 20 13*19) mit Ursprung in Norwegen werden aufgehoben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 82/1999 wird durch Anhang I ersetzt.

(3) Die Sicherheitsleistungen der Unternehmen Kr Kleiven & Co. AS, Midsundfisk AS, Norway Seafoods ASA, Scanfood AS, SMP Marine Produkter AS und Nor-Fa Food AS für die mit der Verordnung (EG) Nr. 82/1999 eingeführten vorläufigen Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden freigegeben.

Artikel 2

(1) a) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (anderem als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Code: 0302 12 00*19), ex 0304 10 13 (Taric-Code: 0304 10 13*19), ex 0303 22 00 (Taric-Code: 0303 22 00*19) und ex 0304 20 13 (Taric-Code: 0304 20 13*19) mit Ursprung in Norwegen, der von den in Anhang II aufgeführten Unternehmen ausgeführt wird, werden vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt.

b) Diese Zölle gelten nicht für wilden Atlantischen Lachs (Taric-Codes 0302 12 00*11, 0304 10 13*11, 0303 22 00*11 und 0304 20 13*11). Wilder Lachs im Sinne dieser Verordnung ist solcher, bei dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Anlandung aufgrund der von den interessierten Parteien vorzulegenden Zoll- und Frachtpapiere davon überzeugt sind, daß er auf See gefangen wurde.

(2) a) Der Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,8 % (Taric-Zusatzcode 8900).

b) Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 0,32 EUR/kg Nettogewicht (Taric-Zusatzcode 8900). Ist jedoch der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichs- und des Antidumpingzolls niedriger als der betreffende in Absatz 3 angegebene Mindestpreis, so entspricht der zu erhebende Antidumpingzoll der Differenz zwischen diesem Mindestpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichszolls.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Mindestpreise pro Kilogramm Nettogewicht:

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Artikel 3

Dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 wird folgendes Unternehmen angefügt:

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Artikel 4

Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG wird durch Anhang III ersetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 1999

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(4) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

(5) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

(6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81.

(7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1).

(8) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19, aufgehoben durch Verordnung (EG) Nr. 772/1999.

(9) ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 8.

ANHANG I

Liste der Unternehmen, für die vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle gelten

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ANHANG II

Liste der Unternehmen, für die in Artikel 2 vorläufige Zölle eingeführt werden

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ANHANG III

ANHANG DES BESCHLUSSES 97/634/EG

Liste der 110 Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden

Stand: 5. Mai 1999

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