31999R0864

Verordnung (EG) Nr. 864/1999 der Kommission vom 26. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln - (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 27/04/1999 S. 0016 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 864/1999 DER KOMMISSION

vom 26. April 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/98(3), sind die zulässigen Nitrathöchstgehalte für Spinat, Salat und haltbargemachten, tiefgefrorenen oder gefrorenen Spinat festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung nimmt die Kommission vor dem 1. Oktober 1998 auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen eine erneute Prüfung der im Anhang für Salat und Spinat vorgesehenen Hoechstgehalte vor.

(3) Gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Kommissionsverordnung haben die Mitgliedstaaten die gute landwirtschaftliche Praxis eingesetzt, um den Nitratgehalt in Spinat und Salat zu verringern. Es steht fest, daß in Anbetracht des erheblichen Einflusses der klimatischen Verhältnisse auf den Nitratgehalt in Salat und Spinat der Zeitraum, der zwischen der Durchführung der Maßnahmen und der Überprüfung der Hoechstwerte liegt, für eine deutliche Verringerung des Nitratgehalts in Spinat und Salat nicht ausreicht.

(4) Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen haben ergeben, daß in mehreren Fällen die Nitrathöchstgehalte in frischem Spinat überschritten werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben vorläufig das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum Verzehr bestimmtem Spinat mit höheren Nitratgehalten als jenen genehmigt, die im Anhang unter Nummer I.1.1 festgelegt sind. Angesichts des kurzen Zeitraums, der zwischen der Durchführung und der Überprüfung der Maßnahmen liegt, ist es gegenwärtig nicht möglich, unter Berücksichtigung der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis die Hoechstwerte für den Nitratgehalt in Spinat so niedrig wie möglich festzusetzen. Es ist daher angebracht, die Nitrathöchstgehalte für frischen Spinat beizubehalten und diese Werte nach drei Jahren erneut zu überprüfen. Die Überprüfung wird sich auf die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen und die Erfahrungen bei der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte stützen.

(5) Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen haben ergeben, daß es gegenwärtig nicht möglich ist, die Hoechstgehalte zu verringern.

(6) Einige Mitgliedstaaten benötigen weiterhin einen Übergangszeitraum, in dem sie das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum Verzehr bestimmtem Salat mit Nitratgehalten über den in Nummer I.1.1 des Anhangs genannten Hoechstgehalten zulassen können. Es ist angebracht, alle drei Jahre die Nitrathöchstgehalte für Salat auf der Grundlage der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, um die Hoechstwerte so niedrig wie möglich festzusetzen.

(7) Die Überwachung und die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis sollten unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel, unter Berücksichtigung der Kontrollergebnisse und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen erfolgen. Die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis in den Mitgliedstaaten wird genau überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten jährlich die Ergebnisse ihrer Kontrollen übermitteln und über die getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte bei der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte berichten. Über diese Berichte wird jährlich ein Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten stattfinden.

(8) Für Freilandsalat sind niedrigere Hoechstgehalte festgelegt als für unter Glas angebauten Salat. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollten die für Freilandsalat festgelegten Hoechstgehalte auch für unter Glas angebauten Salat gelten.

(9) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zu den Vorschriften gehört worden, die sich auf die Gesundheit des Menschen auswirken können. In seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 zu Nitraten und Nitrit hat der Ausschuß eine Fortsetzung der Bemühungen zur Verminderung der Exposition gegenüber Nitraten über Lebensmittel und Wasser empfohlen und mit Nachdruck die Anwendung guter landwirtschaftlicher Praktiken gefordert, um möglichst niedrige Nitratkonzentrationen sicherzustellen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen und berichten über die getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte bei der Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis im Hinblick auf die Reduzierung der Nitratgehalte. Diese Informationen umfassen auch die Kriterien, die ihrer guten landwirtschaftlichen Praxis zugrunde liegen.

In den Mitgliedstaaten, die Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung nicht anwenden, erfolgen die Überwachung und die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel, unter Berücksichtigung der Kontrollergebnisse und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der im Anhang festgesetzten Hoechstgehalte sowie der Berichte über die Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis im Hinblick auf die Reduzierung der Nitratgehalte und der Bewertung der Kriterien, die die Mitgliedstaaten ihren guten landwirtschaftlichen Praxis zugrunde legen, nimmt die Kommission alle drei Jahre und zum ersten Mal vor dem 31. Dezember 2001 eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung vor."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48.

(3) ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 43.

ANHANG

Im Anhang erhält Nummer "1. Nitrate" unter Ziffer "I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs" folgende Fassung:

"1. Nitrate

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