31999R0678

Verordnung (EG) Nr. 678/1999 der Kommission vom 26. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Pecorino Romano

Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1999 S. 0043 - 0045


VERORDNUNG (EG) Nr. 678/1999 DER KOMMISSION vom 26. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Pecorino Romano

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates vom 8. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten (3) kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung namentlich für Käsesorten beschlossen werden, die aus Schafsmilch hergestellt werden und deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, wenn ernste Störungen des Marktgleichgewichts durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.

Das Produktionsvolumen des Käses Pecorino Romano ist saisonal unterschiedlich. Daraus ergibt sich zeitweilig die Anhäufung von Lagerbeständen, die schwer absetzbar sind und das Risiko eines Preisdrucks nach sich ziehen können. Es empfiehlt sich daher, für diese Mengen auf eine saisonale Lagerung zurückzugreifen, wodurch diese Lage verbessert werden kann, da den Erzeugern die notwendige Zeit gelassen wird, um Absatzmärkte zu finden.

Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme empfiehlt es sich, die dafür vorgesehenen Hoechstmengen sowie die Laufzeit der Verträge zu bestimmen anhand des tatsächlichen Bedarfs am Markt und der Lagerfähigkeit der jeweiligen Käsesorten. Darüber hinaus ist es notwendig, die Bestimmungen des Lagervertrages über die Identifizierung des Käses und über die Kontrolle der Bestände, für die eine Beihilfe gewährt wird, festzulegen. Die Beihilfe muß unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise festgesetzt werden.

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/99 (5), ist der im Rahmen der Beihilfemaßnahmen für die private Lagerhaltung im Milchsektor anzuwendende Umrechnungskurs festgelegt.

Unter Berücksichtigung der mit der Kontrolle erworbenen Erfahrung sollten die diesbezüglichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Geschäftspapiere und der an Ort und Stelle durchzuführenden Überprüfungen, genauer gefaßt werden. Wegen dieser neuen Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

Es empfiehlt sich sicherzustellen, daß die betreffenden Einlagerungen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die private Lagerhaltung von in der Gemeinschaft hergestelltem Käse der Sorte Pecorino Romano, der die in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfuellt, wird eine Beihilfe für 15 000 Tonnen gewährt.

Artikel 2

(1) Die Interventionsstelle schließt nur dann einen Lagervertrag ab, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die Käsepartie, die Gegenstand eines Lagervertrags ist, besteht aus mindestens zwei Tonnen.

b) Der Käse ist mindestens 90 Tage vor dem im Vertrag angegebenen Einlagerungsdatum, jedoch nach dem 1. Oktober 1998, hergestellt worden.

c) Der Käse ist einer Prüfung unterzogen worden, die ergeben hat, daß er die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfuellt und als Käse erster Qualität eingestuft werden kann.

d) Der Lagerhalter verpflichtet sich,

- die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nicht ohne Genehmigung der Interventionsstelle zu verändern. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingung hinsichtlich der je Partie festgesetzten Mindestmenge kann die Interventionsstelle die Änderung genehmigen, wenn sie sich aufgrund der Feststellung, daß die Verschlechterung seiner Qualität eine weitere Lagerung nicht zuläßt, auf die Auslagerung oder den Austausch dieses Käses beschränkt.

Im Fall der Auslagerung bestimmter Mengen

i) gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der Interventionsstelle ausgetauscht werden;

ii) gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

- Bestandsbücher zu führen und der Interventionsstelle jede Woche die Eingänge der Vorwoche sowie die voraussichtlichen Ausgänge zu melden.

(2) Der Lagervertrag

a) wird schriftlich geschlossen und legt den Beginn der vertraglichen Lagerung fest. Der frühestmögliche Termin ist der Tag nach der Einlagerung der Käsepartie, auf die sich der Vertrag bezieht;

b) wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

Artikel 3

(1) Eine Beihilfe wird nur für Käse gewährt, der in der Zeit vom 15. April bis 31. Dezember 1999 eingelagert worden ist.

(2) Es wird keine Beihilfe gewährt, wenn die vertragliche Lagerzeit weniger als 60 Tage beträgt.

(3) Der Betrag der Beihilfe darf den einer vertraglichen Lagerzeit von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten, wobei diese Lagerzeit vor dem 31. März 2000 beendet sein muß. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) erster Gedankenstrich kann der Lagerhalter nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 60 Tagen eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern. Die Menge, die ausgelagert werden darf, beträgt mindestens 500 kg. Die Mitgliedstaaten können diese Menge jedoch bis auf zwei Tonnen erhöhen.

Der Tag des Beginns der Auslagerung der Käsepartie, die Gegenstand des Lagervertrags ist, gehört nicht zur vertraglichen Lagerzeit.

Artikel 4

(1) Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

a) 100 Euro je Tonne für die Fixkosten;

b) 0,35 Euro je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Lagerungskosten;

c) 0,52 Euro je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Finanzkosten.

(2) Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung an berechnet wird.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die im Hinblick auf die Beihilfezahlung zu erfuellenden Bedingungen eingehalten werden.

(2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahmen beauftragten einzelstaatlichen Behörden alle Unterlagen zur Verfügung, die es ihnen bezüglich der privat eingelagerten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere folgendes zu überprüfen:

a) Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;

c) Einlagerungstag;

d) Vorhandensein im Lagerhaus;

e) Tag der Auslagerung.

(3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung zu stehen hat und der folgendes zu entnehmen ist:

a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern;

b) Tag der Ein- und der Auslagerung;

c) Anzahl der Teilstücke und ihr Gewicht je Partie;

d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und je Vertrag getrennt gelagert sein. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.

(5) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) nehmen die zuständigen Stellen bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer vorzubeugen.

(6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft

a) ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die entnommene Probe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken. Diese Überprüfung betrifft außerdem die Überprüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung, die Kontrolle des tatsächlichen Gewichts und die Art der Erzeugnisse sowie ihre Kennzeichnung. Die bezeichneten körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der der Überprüfung ohne Vorankündigung unterzogenen Menge;

b) das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer.

(7) Über die nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht zu erstellen, in dem folgendes anzugeben ist:

- Datum der Überprüfung;

- Dauer der Überprüfung;

- durchgeführte Maßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber und gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Lagerhauses gegengezeichnet werden.

(8) Werden bei 5 % und mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit.

(9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zum 15. Dezember 1999 mit:

a) die Käsemengen, die Gegenstand von Lagerverträgen gewesen sind;

b) gegebenenfalls die Mengen, für die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Genehmigung erteilt worden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 15. April 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 58 vom 11. 3. 1971, S. 1.

(4) ABl. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.

(5) ABl. L 70 vom 17. 3. 1999, S. 12.