31999R0530

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten

Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0006 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 530/1999 DES RATES vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr obliegenden Aufgaben über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten sowie über Struktur und Verteilung der Verdienste in den Mitgliedstaaten unterrichtet sein.

Durch die Weiterentwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes steigt der Bedarf an vergleichbaren Daten über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und über Struktur und Verteilung der Verdienste, insbesondere als Mittel zur Analyse der Fortschritte beim wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur Durchführung zuverlässiger und aussagekräftiger Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen der Gemeinschaft.

Das beste Verfahren zur Beurteilung der Situation in bezug auf Arbeitskosten und Verdienste besteht in der Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik nach harmonisierten Methoden und Definitionen, wie dies bereits früher geschehen ist, zuletzt 1996 im Falle von Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 23/97 (1) und 1995 im Falle von Struktur und Verteilung der Verdienste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 (2).

Da die Struktur der Arbeitskräfte, die Verteilung der Verdienste und die Zusammensetzung der Aufwendungen der Unternehmen für Löhne und Gehälter sowie für Lohnnebenkosten Veränderungen unterworfen sind, muß die Statistik regelmäßig aktualisiert werden.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (3) bildet das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95) den Bezugsrahmen für Normen, Definitionen und Verbuchungspraktiken in den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gemeinschaft. Hierzu müssen vollständige, zuverlässige und vergleichbare statistische Quellen auf nationaler und regionaler Ebene geschaffen werden. Die Untergliederungsebenen für die Variablen sind auf das Maß zu beschränken, das zur Vergleichbarkeit mit früheren Statistiken und zur Vereinbarkeit mit den Erfordernissen einzelstaatlicher Rechnungsführung notwendig ist.

Die Europäische Zentralbank (EZB) benötigt zur Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten im Rahmen einer einheitlichen europäischen Geldpolitik Informationen über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und über Struktur und Verteilung der Verdienste.

Statistische Informationen zu diesem Bereich liegen lediglich in einigen Mitgliedstaaten vor und ermöglichen daher keine brauchbaren Vergleiche. Folglich sollte die Gemeinschaftsstatistik auf der Grundlage gemeinsamer Definitionen und harmonisierter Methodiken sowie unter Berücksichtigung der von den zuständigen internationalen Organisationen genehmigten Normen erstellt und aufbereitet werden.

Zur Zeit erheben nicht alle Mitgliedstaaten umfassende Daten in den Abschnitten M (Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen). Es sollte daher unter Berücksichtigung eines von der Kommission vorzulegenden Berichts, der sich auf Pilotuntersuchungen über die Durchführbarkeit einer vollständigen Datenerhebung zu diesen Abschnitten stützt, entschieden werden, ob diese Daten in den Erfassungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden sollen oder nicht.

Auch wenn die Bedeutung vollständiger Daten für alle Wirtschaftszweige ohne Einschränkung anzuerkennen ist, so sollten doch auch die Erhebungsmöglichkeiten und der Aufwand für die Auskunftgebenden in spezifischen Bereichen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sorgfältig abgewogen werden. Es ist deshalb angezeigt, daß die Kommission Pilotuntersuchungen über die Durchführbarkeit einer umfassenden Datenerhebung in statistischen Einheiten mit weniger als zehn Beschäftigten durchführt und der Rat anhand eines von der Kommission vorzulegenden Berichts innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung hierüber befindet. Die Heranziehung von Verwaltungsdaten kann sich in der Zwischenzeit als hilfreich erweisen und sollte gefördert werden.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip handelt es sich bei der Erstellung gemeinsamer statistischer Normen zur Bereitstellung harmonisierter Informationen um eine vorgeschlagene Maßnahme, deren Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Für die Umsetzung dieser Normen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind die Behörden und Einrichtungen zuständig, die mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind.

Für einige Mitgliedstaaten sollten Ausnahmeregelungen getroffen werden, um besonderen technischen Schwierigkeiten dieser Staaten bei der Erfassung bestimmter Arten von Informationen Rechnung zu tragen, sofern die Qualität der statistischen Information dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4).

Der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

Die einzelstaatlichen Stellen und Eurostat erstellen für die in Artikel 3 festgelegten Wirtschaftszweige eine Gemeinschaftsstatistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten sowie über Struktur und Verteilung der Verdienste.

Artikel 2

Bezugszeitraum

(1) Die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten wird für das Kalenderjahr 2000 und danach alle vier Jahre erstellt.

(2) Die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste wird für das Kalenderjahr 2002 sowie für einen repräsentativen Monat in diesem Jahr und danach alle vier Jahre erstellt.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1) Die Statistik erfaßt alle Wirtschaftszweige der Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung), F (Baugewerbe), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern), H (Gastgewerbe), I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), J (Kredit- und Versicherungsgewerbe), K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen), M (Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (6) eingeführten Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, nachfolgend "NACE REV 1" genannt.

(2) Die Einbeziehung der Wirtschaftszweige der Abschnitte M (Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) der NACE REV 1 in den Erfassungsbereich dieser Verordnung ist für die Bezugsjahre 2000 und 2002 fakultativ. Diese fakultative Einbeziehung kann nach dem Verfahren des Artikels 12 auch für die darauffolgenden Jahre erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der Ergebnisse von in diesem Bereich durchgeführten Pilotuntersuchungen, insbesondere jenen im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (7).

Artikel 4

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Ausschusses für das Statistische Programm erstellt die Kommission innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung insbesondere unter Heranziehung der bestehenden Quellen im Bereich der statistischen Einheiten mit weniger als zehn Beschäftigten einen Bericht über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und legt ihn dem Rat vor. In dem Bericht wird die Anwendung dieser Verordnung in Einheiten mit weniger als zehn Beschäftigten bewertet. Die Bedeutung vollständiger Daten wird dabei im Vergleich zu den Erfassungsmöglichkeiten und dem Aufwand für die Auskunftgebenden abgewogen. Die Kommission kann dem Rat im Anschluß an den Bericht erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

Artikel 5

Statistische Einheiten

Die Erstellung der Statistik beruht auf örtlichen Einheiten und Unternehmen in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (8).

Artikel 6

Merkmale der zu liefernden Informationen

(1) Für die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten werden mindestens folgende Angaben erfaßt:

a) Merkmale der örtlichen Einheit:

- die Region (auf der Ebene NUTS 1),

- die Größe des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (klassifiziert nach einer der folgenden Größenklassen: 10-49, 50-249, 250-499, 500-999, 1000 oder mehr Beschäftigte),

- der Wirtschaftszweig (auf der Ebene der Abteilungen der NACE REV 1);

b) Variablen:

- jährliche Arbeitskosten insgesamt, wobei einzeln aufzuführen sind: Löhne und Gehälter (gegliedert nach Direktverdienst, Prämien und Zulagen, Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer, Zahlungen für nicht gearbeitete Tage und Naturalleistungen), Sozialbeiträge der Arbeitgeber (gegliedert nach tatsächlichen und unterstellten Sozialbeiträgen), Kosten der beruflichen Bildung, sonstige Aufwendungen und Steuern sowie unmittelbar mit den Arbeitskosten zusammenhängende Subventionen,

- durchschnittliche jährliche Zahl der Beschäftigten, wobei einzeln aufzuführen sind: Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende,

- jährliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und jährliche Zahl der bezahlten Arbeitsstunden, wobei jeweils einzeln aufzuführen sind: Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende.

(2) Für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste werden mindestens folgende Angaben erfaßt:

a) Merkmale der örtlichen Einheit, zu der die in die Stichprobe einbezogenen Beschäftigten gehören:

- die Region (auf der Ebene NUTS 1),

- die Größe des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (klassifiziert nach einer der folgenden Größenklassen: 10-49, 50-249, 250-499, 500-999, 1000 oder mehr Beschäftigte),

- der Wirtschaftszweig (auf der Ebene der Abteilungen der NACE REV 1),

- die Form der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (9),

- die Art des geltenden Tarifvertrags.

b) Merkmale der einzelnen Beschäftigten in der Stichprobe:

- Geschlecht,

- Alter,

- Beruf nach der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe,

- höchster Abschluß der allgemeinen und beruflichen Bildung,

- Dauer der Betriebszugehörigkeit,

- Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,

- Art des Arbeitsvertrags.

c) Angaben zu den Verdiensten:

- Bruttoverdienste für einen repräsentativen Monat (wobei einzeln aufzuführen sind: Verdienste im Zusammenhang mit Überstunden und Sonderzahlungen für Schichtarbeit),

- Bruttojahresverdienste im Bezugsjahr (einzeln aufzuführen sind dabei unregelmäßig gezahlte Prämien),

- Arbeitszeit (Zahl der bezahlten Arbeitsstunden während des Bezugsmonats oder Zahl der bezahlten Arbeitsstunden eines normalen Arbeitsmonats, Zahl der bezahlten Überstunden während des Monats und jährlicher Urlaubsanspruch).

Artikel 7

Datensammlung

(1) Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen führen Erhebungen durch und erarbeiten die geeigneten Methoden für die Datensammlung unter Berücksichtigung der Meldebelastung insbesondere für KMU.

(2) Arbeitgeber und andere Personen, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden, sind verpflichtet, die Fragen vollständig und fristgerecht zu beantworten. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflicht zur Erteilung der in Artikel 6 genannten Auskünfte zu ahnden.

(3) Um die Belastung für die Unternehmen, insbesondere die KMU, zu verringern, kann auf die Durchführung der Erhebungen verzichtet werden, wenn die einzelstaatlichen Stellen bereits über Informationen aus anderen geeigneten Quellen verfügen oder in der Lage sind, Schätzungen der erforderlichen Daten mit Hilfe statistischer Schätzverfahren vorzunehmen, falls einige oder alle Merkmale nicht für alle Einheiten, für die die Statistik zu erstellen ist, beobachtet worden sind.

Artikel 8

Aufbereitung der Ergebnisse

Die einzelstaatlichen Stellen verarbeiten die Antworten auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fragen oder die in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Angaben aus anderen Quellen so, daß vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

Artikel 9

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Artikel 10

Qualität

(1) Die einzelstaatlichen Stellen sorgen dafür, daß die Ergebnisse die Situation der Gesamtpopulation der Einheiten wahrheitsgetreu und mit ausreichender Repräsentativität widerspiegeln.

(2) Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln Eurostat nach entsprechender Aufforderung nach jedem Bezugszeitraum einen Bericht, der alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Verordnung in dem jeweiligen Mitgliedstaat enthält und eine Bewertung der Qualität der Statistik ermöglicht.

Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, insbesondere:

i) die Behandlung der Wirtschaftszweige der Abschnitte M, N und O der NACE REV 1 (Artikel 3 Absatz 2),

ii) die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen (Artikel 6),

iii) das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 9),

iv) die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10),

v) Ausnahmen in begründeten Fällen für die Bezugszeiträume 2004 und 2006 (Artikel 13 Absatz 2)

werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums nach dem Verfahren von Artikel 12 festgelegt.

Artikel 12

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für das Statistische Programm, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 13

Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 6 für die Bezugsjahre 2000 und 2002 werden im Anhang angeführt.

(2) Für die Jahre 2004 und 2006 können nach dem Verfahren des Artikels 12 jeweils Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 6 beschlossen werden, wenn größere Umstellungen des einzelstaatlichen statistischen Systems erforderlich werden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. RIESTER

(1) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 1.

(2) ABl. L 287 vom 30. 11. 1995, S. 3.

(3) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27. 2. 1998, S. 1).

(4) ABl. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(6) ABl. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 (ABl. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1).

(7) ABl. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 1.

(8) ABl. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16).

ANHANG

AUSNAHMEN

I. Ausnahmen von Artikel 2

1. Deutschland: Die erste Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste gemäß dieser Verordnung wird nicht für das Bezugsjahr 2002, sondern für das Jahr 2001 erstellt. Nachfolgende Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste werden für das Bezugsjahr 2006 und danach alle vier Jahre erstellt.

2. Frankreich, Deutschland, Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich: Die Statistiken für die Bezugsjahre 2000 und 2002 können sich auf das diesen Kalenderjahren am besten entsprechende Rechnungsjahr beziehen; dies hat jedoch keinen Einfluß auf die in Artikel 9 genannten Fristen für die Datenübermittlung.

II. Ausnahmen von Artikel 3

1. Deutschland: Für die Bezugsjahre 2000 und 2001 sind Angaben über die Wirtschaftszweige der Abschnitte H (Gastgewerbe), I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) der NACE REV 1 fakultativ.

2. Irland: Für das Bezugsjahr 2000 sind Angaben über die Wirtschaftszweige des Abschnitts H (Gastgewerbe) fakultativ.

3. Irland: Für das Bezugsjahr 2002 sind Angaben über die Wirtschaftszweige des Abschnitts I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), der Abteilung 67 des Abschnitts J und des Abschnitts K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) der NACE REV 1 fakultativ.

III. Ausnahmen von Artikel 6

1. Österreich, Belgien, Italien und die Niederlande: Für die Bezugsjahre 2000 und 2002 können sich die in Artikel 6 genannten Merkmale statt auf die örtliche Einheit auf das Unternehmen beziehen.

2. Italien: Für das Bezugsjahr 2000 sind Angaben zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Merkmalen: Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer, sonstige Aufwendungen und Steuern sowie vom Arbeitgeber erhaltene Subventionen fakultativ.