31999R0308

Verordnung (EG) Nr. 308/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

Amtsblatt Nr. L 038 vom 12/02/1999 S. 0006 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 308/1999 DES RATES vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 (4) weist eine Reihe von Lücken, Textfehlern und redaktionellen Unzulänglichkeiten auf.

Nachdem das Vereinigte Königreich die Grenzen seiner Fischereizone neu festgelegt hat, gibt es im ICES-Untergebiet XII nördlich von 56° nördlicher Breite keine Gewässer mehr, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten fallen. Dieses Gebiet muß daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Methode zur Bestimmung der Größe von Seespinnen wird als unpraktisch erachtet und muß deshalb geändert werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer iii) dritter Gedankenstrich werden die Worte "Mengen an Scholle und Seezunge" ersetzt durch "Mengen an Scholle und/oder Seezunge".

2. In Artikel 30 Absatz 2 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) ICES-Bereich Vb und ICES-Untergebiet VI nördlich von 56° nördlicher Breite."

3. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote (1) erhält folgende Fassung:

"(1) In der Nordsee vom 1. März bis zum 31. Oktober und während des gesamten Jahres in den übrigen Gebieten der Regionen 1 und 2, außer Skagerrak und Kattegat."

b) Die Fußnote (6) erhält folgende Fassung:

"(6) Im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt ein Mindestzielartenanteil von 50 % in bezug auf Fänge aus der Region 2 mit Ausnahme der Nordsee, des ICES-Bereichs Vb und des Untergebiets VI nördlich von 56° nördlicher Breite."

4. Anhang IV wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

5. In Anhang IX wird die Zeile "70-79 + ≥ 70" durch "60-69 + ≥ 70" ersetzt.

6. In Anhang XII wird die Angabe "Makrele (Scomber scombrus)" durch "Makrele (Scomber spp.)" und die Angabe "Stöcker (Trachurus trachurus)" durch "Stöcker (Trachurus spp.)" ersetzt.

7. In Anhang XIII erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"5. a) Die Größe von Seespinnen wird, wie in Schaubild 4a gezeigt, als Panzerlänge entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Ende des Panzers gemessen.

b) Die Größe von Taschenkrebsen wird, wie in Schaubild 4b gezeigt, als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorne nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen."

8. Schaubild 4a wird durch das Schaubild in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LAFONTAINE

(1) ABl. C 337 vom 5. 11. 1998, S. 8.

(2) Stellungnahme vom 13. Januar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 2. Dezember 1998.

(4) ABl. L 125 vom 27. 4. 1998, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG IV

SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG II

"Schaubild 4A"

>VERWEIS AUF EINEN FILM>