31999L0059

Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem

Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1999 S. 0063 - 0064


RICHTLINIE 1999/59/EG DES RATES

vom 17. Juni 1999

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 14 des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in. dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.

(2) Die derzeit geltende Mehrwertsteuerregelung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(4) ist unzulänglich; sie genügt weder, um sämtliche Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, steuerlich zu erfassen, noch um Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich vorzubeugen.

(3) Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes sollten solche Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und neue harmonisierte Regelungen für diesen Bereich eingeführt werden.

(4) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere sicherzustellen, daß Telekommunikationsdienstleistungen, die von in der Gemeinschaft ansässigen Kunden in Anspruch genommen werden, auch in der Gemeinschaft besteuert werden.

(5) Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Telekommunikationsdienstleistungen, die an in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige oder an in Drittländern ansässige Empfänger erbracht werden, grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers besteuert werden.

(6) Damit Telekommunikationsdienstleistungen, die von in Drittländern ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht und in der Gemeinschaft tatsächlich genutzt oder ausgewertet werden, einheitlich besteuert werden, sollten die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Ortsverlagerung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG Gebrauch machen. Für entsprechende Telekommunikationsdienstleistungen an andere Empfänger in der Gemeinschaft kann jedoch Artikel 9 Absatz 3 jener Richtlinie anwendbar bleiben.

(7) Für die Einführung besonderer Regeln zur Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen müssen diese Dienstleistungen definiert werden. Dabei sollten die international gültigen Definitionen zugrunde gelegt werden, wobei vor allem die Leitweg- und Endvergütungen für internationale Telefonanrufe sowie der Zugang zu globalen Informationsnetzen einzubeziehen sind.

(8) Die Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers führt auch dazu, daß die Verfahren nach den Richtlinien 79/1072/EWG(5) und 86/560/EWG(6) von den Steuerpflichtigen nicht in Anspruch genommen werden müssen. Die neue Regelung zur Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen sollte nicht dazu führen, daß sich ausländische Steuerpflichtige in einem anderen Staat zu steuerlichen Zwecken erfassen lassen müssen. Dies wird erreicht, indem der Leistungsempfänger zwingend Steuerschuldner wird, sofern es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen handelt.

(9) Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Am Ende von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Gedankenstrich angefügt:

"- Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen."

2. Nach Artikel 9 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bei den in Absatz 2 Buchstabe e) bezeichneten Telekommunikationsdienstleistungen, die von einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wenden die Mitgliedstaaten Absatz 3 Buchstabe b) an."

3. Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) der steuerpflichtige Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28b Teile C, D, E und F genannten Dienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfaßt ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat;"

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum 1. Januar 2000. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING

(1) ABl. C 78 vom 12.3.1997, S. 22.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 28.

(4) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/49/EG (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 27).

(5) ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40.