31999L0043

Richtlinie 1999/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1999 S. 0087 - 0090


RICHTLINIE 1999/43/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Mai 1999

zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. März 1996 den Beschluß Nr. 646/96/EG über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000)(4) erlassen.

(3) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht für die breite Öffentlichkeit auf den Markt gebracht werden.

(4) Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(5) enthält in Form einer Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG(6) eine Liste, in der die Stoffe aufgeführt sind, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (jeweils Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nicht für die breite Öffentlichkeit auf den Markt gebracht werden.

(5) Die Richtlinie 94/60/EG sieht vor, daß die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Ergänzung dieser Liste spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung einer Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG(7) an den technischen Fortschritt unterbreitet; in diesem Anhang sind als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorien 1 und 2 eingestufte Stoffe aufgeführt.

(6) Die Richtlinie 96/54/EG der Kommission(8) zur 22. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält 16 Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (jeweils Kategorien 1 und 2) eingestuft wurden. Diese Stoffe sind in die Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufzunehmen; diese Anlage wurde durch die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) zur 16. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG konsolidiert.

(7) Den Risiken und Vorteilen der durch die Richtlinie 96/54/EG neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorien 1 und 2 eingestuften Stoffe ist Rechnung getragen worden.

(8) Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f) der Richtlinie 96/54/EG wurden in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG acht Einträge gestrichen, weil die betreffenden Stoffe bereits durch andere Einträge abgedeckt sind oder ihre Einstufung als krebserzeugend aufgehoben wurde. Fünf dieser Substanzen sind in der Anlage zu Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG enthalten. Diese Einträge sollten auch in der letztgenannten Richtlinie gestrichen werden.

(9) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, die mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(10) und den darauf gestützten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(11), erlassen wurden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden den in der Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Stoffen hinzugefügt.

Artikel 2

Die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden in der Liste der Stoffe der Anlage zu Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG gestrichen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften nach Ablauf von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinie an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. EICHEL

(1) ABl. C 59 vom 25.2.1998, S. 5.

(2) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 73.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 91), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. C 18 vom 22.1.1999, S. 43) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.5.1999). Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999.

(4) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

(5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

(6) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/64/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 19.11.1997, S. 13)..

(7) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1 ). Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission (ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19).

(8) ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1.

(9) ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1.

(10) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(11) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.

ANHANG I

Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nummer 30 - Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>