31999L0039

Richtlinie 1999/39/EG der Kommission vom 6. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 124 vom 18/05/1999 S. 0008 - 0010


RICHTLINIE 1999/39/EG DER KOMMISSION

vom 6. Mai 1999

zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), geändert durch die Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 6 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission(3), geändert durch die Richtlinie 98/36/EG(4), sieht vor, daß in Getreidebeikost und anderer Beikost kein Stoff in einer Menge enthalten sein darf, der die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdet, und daß die betreffenden Hoechstwerte unverzüglich festgelegt werden.

(2) Unterschiedliche Regelungen für die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreidebeikost und anderer Beikost stellen Handelshemmnisse zwischen bestimmten Mitgliedstaaten dar.

(3) Die in der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/41/EG(6), in der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG der Kommission(8), in der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG, und in der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Fesetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG, festgesetzten Hoechstmengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln greifen spezifischen Bestimmungen für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder nicht vor.

(4) Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ermöglicht es der Grundsatz der Vorsorge, in Fällen, in denen die entsprechenden wissenschaftlichen Beweise unzureichend sind, vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen zu ergreifen in Erwartung einer zusätzlichen Risikobewertung und einer Überprüfung der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.

(5) Aufgrund der beiden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 bestehen gegenwärtig Zweifel, ob die derzeitigen Werte für die zulässige Tagesdosis (DTA) für den Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern angemessen sind. Die vorgebrachten Zweifel betreffen nicht nur Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Rückstände, sondern auch gefährliche Chemikalien; infolgedessen wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, so schnell wie möglich Hoechstgehalte für Schwermetalle in Beikost für Säuglinge und Kleinkinder festzusetzen.

(6) Daher empfiehlt es sich im Fall der für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmittel für eine besondere Ernährung, in Erwartung einer fallweisen wissenschaftlichen Sichtung und Bewertung der einzelnen Stoffe, einen sehr niedrigen gemeinsamen Grenzwert für alle Schädlingsbekämpfungsmittel festzulegen.

(7) Dieser sehr niedrige gemeinsame Grenzwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden; dies ist in der Praxis der niedrigste nachweisbare Wert.

(8) Die Kommission wird sich in Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien bemühen, die Überprüfung unverzüglich abzuschließen und die geeigneten, wissenschaftlich begründeten Werte festzusetzen, die in einen neuen Anhang VII aufzunehmen sind.

(9) Es sollten strikte Beschränkungen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgeschrieben werden; mit einer sorgfältigen Auswahl der Ausgangsstoffe und angesichts der Tatsache, daß Getreidebeikost und andere Beikost während ihrer Herstellung einer intensiven Verarbeitung unterzogen werden, ist es möglich, Erzeugnisse herzustellen, die nur sehr geringeMengen an Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen enthalten.

(10) Bei einigen Schädlingsbekämpfungsmitteln könnte es jedoch auch bei diesen geringen Mengen möglich sein, daß unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen der Wert für die DTA dieser Schädlingsbekämpfungsmittel überschritten wird; daher sollten Getreidebeikost und andere Beikost frei von diesen speziellen Schädlingsbekämpfungsmitteln sein und ohne diese Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden.

(11) Sobald DTA-Werte mittels einer gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/1/EG der Kommission(12), geführten wissenschaftlichen Bewertung von Schädlingsbekämpfungsmitteln hergeleitet worden sind, werden sie als Grundlage für die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen in Getreidebeikost und anderer Beikost herangezogen; hierbei findet, soweit angebracht, der im Rahmen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG verfolgte Ansatz Anwendung.

(12) Diese Richtlinie spiegelt den aktuellen Kenntnisstand bezüglich dieser Stoffe wider; etwaige Änderungen aufgrund wissenschaftlicher oder technischer Fortschritte werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 89/398/EWG beschlossen.

(13) Die Richtlinie 96/5/EG ist entsprechend zu ändern.

(14) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/5/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt: "- 'Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln' den Rücktand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG(13) in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte."

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Hoechstwerte werden unverzüglich festgelegt.

(2) In Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt; hiervon ausgenommen sind diejenigen Stoffe, für die die in Anhang VII festgesetzten speziellen Werte gelten.

Die genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Getreidebeikost und andere Beikost.

Als Analysemethoden zur Festlegung des Gehalts an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.

(3) Die in Anhang VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet weren, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind.

(4) Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt."

3. Folgende Anhänge VII und VIII werden angefügt:

"ANHANG VII

Spezielle Hoechstmengen für Rückstände (HFR) von Schädlingsbkämpfungsmitteln in Getreidebeikost und anderer Beikost

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ANHANG VIII

Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind.

Chemische Bezeichnung des Stoffes"

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind so anzuwenden, daß

a) der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab dem 30. Juni 2000 erlaubt ist;

b) der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. Juli 2002 verboten ist.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(2) ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 20.

(3) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.

(4) ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 23.

(5) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

(6) ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33.

(7) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(8) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25.

(9) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(10) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(11) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(12) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

(13) ABl. L230 vom 19.8.1991, S. 1.