1999/809/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-44/98 RII (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3882)
Amtsblatt Nr. L 313 vom 07/12/1999 S. 0025 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-44/98 RII (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3882) (1999/809/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. April 1999 einen Beschluß in der Rechtssache T-44/98 RII (Emesa Sugar (Free zone) NV - im folgenden "Emesa" genannt - gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) (im folgenden "Beschluß" genannt) erlassen, dem zufolge die Anwendung von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch den Beschluß 97/803/EG(2), (im folgenden "ÜLG-Beschluß" genannt) die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG(3) und die Anwendung des Beschlusses der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329)(4) ausgesetzt werden. (2) Mit diesem Beschluß erhält Emesa außerdem die Erlaubnis, bis zum 31. Oktober 1999 gemahlenen Zucker aus den ÜLG im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen zu den Bedingungen einzuführen, die in der bis zum 30. November 1997 gültigen Fassung des genannten Beschlusses festgelegt sind. (3) Damit Emesa die Geschäfte tätigen kann, die ihr mit diesem Beschluß gestattet wurden, hat die Kommission die Entscheidung 1999/422/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 RII erlassen(5). (4) Mit dem Beschluß wird die Einfuhr von Zucker bis zum 31. Oktober 1999 gestattet. Der Gerichtshof hat bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteil in der Rechtssache C-17/98 betreffend die Rechtmäßigkeit des Artikels 108b des ÜLG-Beschlusses erlassen. Aus diesem Grund hat der Präsident des Gerichts erster Instanz auf Antrag von Emesa am 29. September 1999 einen neuen Beschluß (im folgenden "zweiter Beschluß" genannt) erlassen, mit dem Emesa gestattet wird, zwischen dem 31. Oktober 1999 und dem 29. Februar 2000 aus den ÜLG eine weitere Menge gemahlenen Zucker im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses nach den Bedingungen einzuführen, die in der bis zum 30. November 1997 geltenden Fassung des ÜLG-Beschlusses festgelegt sind. (5) Damit Emesa die Geschäfte tätigen kann, die ihr mit dem zweiten Beschluß gestattet wurden, müssen Durchführungsbestimmungen für die Mitgliedstaaten und für Emesa erlassen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Emesa Sugar (Free Zone) NV, eine Gesellschaft arubischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), erhält die Erlaubnis, in der Zeit vom 1. November 1999 bis zum 29. Februar 2000 unter den folgenden Bedingungen 7500 Tonnen gemahlenen Zucker aus den ÜLG im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG in die Gemeinschaft einzuführen: 1. Die Einfuhren sind nur im Rahmen von entsprechenden Einfuhrlizenzen zulässig; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(7). In Feld 24 der Lizenz ist folgende Angabe einzutragen: "BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ IN DER RECHTSSACHE T-44 RII VOM 29. SEPTEMBER 1999". Emesa stellt eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR/Tonne. Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die Einfuhr entsprechend der Einfuhrlizenz erfolgt ist. 2. Zucker aus den ÜLG, der gemäß diesem Beschluß in die Gemeinschaft eingeführt wird, muß zu einem Preis von mindestens 63,19 EUR/100 kg Weißzucker der Standardqualität gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates(8) verkauft werden. Neben der Sicherheit gemäß Absatz 1 letzter Unterabsatz hinterlegt Emesa bei der Zollstelle, die die Förmlichkeiten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erledigt, spätestens an dem Tag, an dem der Zucker der Zollstelle zur Anmeldung gestellt wird, eine Bankgarantie in Höhe von 28 USD/Tonne. Die Bankgarantie wird auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz zugunsten von Emesa freigegeben, falls der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-17/98 Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG für ungültig erklärt. Artikel 2 Die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Einfuhr erfolgen bis spätestens 29. Februar 2000, Emesa kann jedoch bis zu 7500 Tonnen des Zuckers, der ihr vor dem 29. Februar 2000 fob geliefert wurde, im Gebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Artikel 3 Emesa darf keinen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 stellen. Artikel 4 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999(10), sofern sie den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht zuwiderlaufen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten und an Emesa Sugar (Free Zone) NV gerichtet. Brüssel, den 25. November 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. (2) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50. (3) ABl. L 349 vom 19.12.1997, S. 26. (4) Nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (5) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 83. (6) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1. (7) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48. (8) ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1. (9) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (10) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.