31999D0528

1999/528/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Yemen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2060) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0068 - 0072


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1999

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Yemen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2060)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/528/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Yemen besucht, um zu überprüfen unter welchen Bedingungen Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, dort erzeugt, gelagert und versendet werden.

(2) Die Rechtsvorschriften Yemens im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) In Yemen ist das "Technical Department of Quality Control (TDQC) of the Ministry of Fish Wealth" in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Die Einzelheiten der Bescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der/denen die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen/registrierten Betriebe, Fabrikschiffe oder Kühlhäuser zu erstellen. Gemäß der Richtlinie 92/48/EWG des Rates(3) ist ein Verzeichnis der registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse müssen auf der Grundlage einer Mitteilung des TDQC an die Kommission erstellt werden. Das TDQC muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Das TDQC hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Ursprungsbetrieben, -fabrikschiffen, -kühlhäusern oder -gefrierschiffen erfuellt werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Technical Department of Quality Control (TDQC)" ist die in Yemen für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.

Artikel 2

Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Yemen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe "YEMEN" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des TDQC sowie das Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG A

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ANHANG B

I. VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. VERZEICHNIS DER REGISTRIERTEN GEFRIERSCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>