31999D0503

1999/503/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 über die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1771)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 27/07/1999 S. 0058 - 0059


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

über die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1771)

(1999/503/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen unterstützt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 darf der auf die Ziel-2-Fördergebiete entfallende Bevölkerungsanteil nich mehr als 18 v. H. der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft ausmachen. Auf dieser Grundlage setzt die Kommission für jeden Mitgliedstaat eine Bevölkerungshöchstgrenze fest, wobei sie folgende Elemente heranzieht: die Gesamtbevölkerung in den Regionen der Ebene NUTS III eines jeden Migliedstaats, die den spezifischen Kriterien für Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel im Sektor Industrie und für ländliche Gebiete gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels entsprechen, das Ausmaß der Stukturprobleme auf der nationalen Ebene eines jeden Mitgliedstaats im Vergleich zu den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß sich jeder Mitgliedstaat an den Gesamtbemühungen um Konzentration in angemessener Weise beteiligt.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird das Ausmaß der Strukturprobleme auf der nationalen Ebene eines jeden Mitgliedstaats anhand der Arbeitslosigkeit insgesamt und der Langzeitarbeitslosigkeit außerhalb der unter Ziel 1 fallenden Regionen ermittelt.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beträgt die höchstmögliche Verringerung der von Ziel 2 betroffenen Bevölkerung nicht mehr als ein Drittel der Bevölkerung, die 1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(3), von den Zielen 2 und 5b betroffen war.

(5) Für die Festsetzung der Bevölkerungshöchstgrenze je Mitgliedstaat sind die zum Zeitpunkt des Europäischen Rates in Berlin am 24. und 25. März 1999 verfügbaren Gemeinschaftsdaten heranzuziehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000 bis 2006 sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(3) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

ANHANG

Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2000 bis 2006

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