31999D0502

1999/502/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 mit dem Verzeichnis der unter Ziel 1 der Strukturfonds fallenden Regionen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1770)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 27/07/1999 S. 0053 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

mit dem Verzeichnis der unter Ziel 1 der Strukturfonds fallenden Regionen für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1770)

(1999/502/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds die Entwicklung und die strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand gefördert.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen unter das Ziel 1 Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards, nach den am 26. März 1999 verfügbaren Gemeinschaftsdaten der Jahre 1994, 1995 und 1996 weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen unter dieses Ziel ferner die Regionen in äußerster Randlage (französische überseeische Departements, Azoren, Madeira und Kanarische Inseln), die unter der 75-v. H.-Schwelle liegen, sowie die gemäß Protokoll Nr. 6 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens(2) im Zeitraum 1995 bis 1999 im Rahmen von Ziel 6 förderfähigen Gebiete.

(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erhalten ungeachtet des Artikels 3 dieser Verordnung die Regionen, die im Jahr 1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(4), unter Ziel 1 fallen und die nicht in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgeführt sind, vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005 übergangsweise eine Unterstützung aus den Fonds im Rahmen von Ziel 1.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erstellt die Kommission bei der Annahme des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verzeichnisses gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 das Verzeichnis der zu diesen Regionen auf der NUTS-III-Ebene gehörenden Gebiete, die im Jahr 2006 übergangsweise eine Unterstützung aus den Fonds im Rahmen von Ziel 1 erhalten.

(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann die Kommission jedoch in den Grenzen der Bevölkerung der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 auf Vorschlag eines Mitgliedstaats diese Gebiete durch zu diesen Regionen gehörende Gebiete der NUTS-III-Ebene oder unterhalb dieser Ebene substituieren, die die Kriterien des Artikels 4 Absätze 5 bis 9 erfuellen. Die Kommission hat die diesbezüglichen Anträge der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(7) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erhalten die Gebiete der Regionen, die nicht in das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 aufgenommen sind, im Jahr 2006 nur aus dem ESF, dem FIAF sowie dem EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", innerhalb derselben Intervention weiterhin Unterstützung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der unter Ziel 1 fallenden Regionen ist im Anhang I aufgeführt.

Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006.

Artikel 2

Das Verzeichnis der für eine Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 1 in Betracht kommenden Regionen und Gebiete ist im Anhang II aufgeführt.

Dieses Verzeichnis gilt für die dort aufgeführten Regionen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005 bzw. bis 31. Dezember 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 11.

(3) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(4) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

ANHANG I

Verzeichnis der unter Ziel 1 der Strukturfonds fallenden Regionen NUTS II für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006

Deutschland

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Chemnitz

Dresden

Leipzig

Dessau

Halle

Magdeburg

Thüringen

Griechenland

Anatoliki Makedonia, Thraki

Kentriki Makedonia

Dytiki Makedonia

Thessalia

Ipiros

Ionia Nisia

Dytiki Ellada

Sterea Ellada

Peloponnisos

Attiki

Vorio Aigaio

Notio Aigaio

Kriti

Spanien

Galicia

Principado de Asturias

Castilla y León

Castilla-La Mancha

Extremadura

Comunidad Valenciana

Andalucía

Región de Murcia

Ceuta y Melilla

Canarias

Frankreich

Guadeloupe

Martinique

Guyane

Réunion

Irland

Border Midlands and Western

Italien

Campania

Puglia

Basilicata

Calabria

Sicilia

Sardegna

Österreich

Burgenland

Portugal

Norte

Centro

Alentejo

Algarve

Açores

Madeira

Finnland

Itä-Suomi

Väli-Suomi(1)

Pohjois-Suomi(2)

Schweden

Norra Mellansverige(3)

Mellersta Norrland(4)

Övre Norrland(5)

Vereinigtes Königreich

South Yorkshire

West Wales and The Valleys

Cornwall and Isles of Scilly

Merseyside

(1) Nur die in Anhang 1 des Protokolls Nr. 6 im Anhang der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens genannten Gebiete.

(2) Nur die in Anhang 1 des Protokolls Nr. 6 im Anhang der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens genannten Gebiete.

(3) Nur die in Anhang 1 des Protokolls Nr. 6 im Anhang der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens genannten Gebiete.

(4) Nur die in Anhang 1 des Protokolls Nr. 6 im Anhang der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens genannten Gebiete.

(5) Nur die in Anhang 1 des Protokolls Nr. 6 im Anhang der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens genannten Gebiete.

ANHANG II

Verzeichnis der für eine Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds in Betracht kommenden Regionen und Gebiete für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006

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