31999D0471

1999/471/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Raumerwärmungsanlagen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1479) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 184 vom 17/07/1999 S. 0037 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 1999

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Raumerwärmungsanlagen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1479)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/471/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

(3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für Leitlinien für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

ANHANG I

Raumerwärmungsanlagen ohne eigene Energiequelle(1) (insbesondere Radiatoren, Konvektoren, Gebläsekonvektoren einschließlich Klimaanlagenheiz- und Kühlelement mit Filter und Gebläse, Sockelleistenheizung, Deckenplatten und andere ortsfeste Wärmequellen, Bausätze für Wand- und Fußbodenheizung)

Zur Verwendung in Gebäuden, mit Ausnahme von Verwendungen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen A(2), B(3), C(4) fallen, unterliegen.

Raumerwärmungsanlagen, die feste und fluessige Brennstoffe verbrennen(5) (insbesondere Ölheizöfen mit Schornsteinanschluß, Kochherde, Raumheizgeräte, Kaminöfen, Einbauraumheizer, Saunaöfen)

Zur Verwendung in Gebäuden, mit Ausnahme von Verwendungen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klasse A(6), B(7), C(8) fallen, unterliegen.

(1) Mit Ausnahme von elektrischen Raumerwärmungsanlagen.

(2) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(3) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(4) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(5) Mit Ausnahme von Anlagen, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, und Anlagen, die speziell für die Benutzung bei Betriebsabläufen in Industrieanlagen ausgelegt sind.

(6) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(7) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(8) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

ANHANG II

Raumerwärmungsanlagen ohne eigene Energiequelle(1) (insbesondere Radiatoren, Konvektoren, Gebläsekonvektoren einschließlich Klimaanlagenheiz- und Kühlelement mit Filter und Gebläse, Sockelleistenheizung, Deckenplatten und andere ortsfeste Wärmequellen, Bausätze für Wand- und Fußbodenheizung)

Für Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen A(2), B(3), C(4) fallen, unterliegen.

Raumerwärmungsanlagen, die feste und fluessige Brennstoffe verbrennen(5) (insbesondere Ölheizöfen mit Schornsteinanschluß, Kochherde, Raumheizgeräte Kaminöfen, Einbauraumheizer, Saunaöfen)

Für Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen A(6), B(7), C(8) fallen, unterliegen.

(1) Mit Ausnahme von elektrischen Raumerwärmungsanlagen.

(2) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(3) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(4) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(5) Mit Ausnahme von Anlagen, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, und Anlagen, die speziell für die Benutzung bei Betriebsabläufen in Industrieanlagen ausgelegt sind.

(6) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(7) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

(8) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

ANHANG III

Anmerkung:

Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ.

PRODUKTFAMILIE

RAUMERWÄRMUNGSANLAGEN (1/2)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

RAUMERWÄRMUNGSANLAGEN (2/2)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.