31999D0446

1999/446/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/131/EG zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Schwedens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1531) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0063 - 0065


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juni 1999

zur Änderung der Entscheidung 98/131/EG zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Schwedens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1531)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(1999/446/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2468 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse(1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

gestützt auf die Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Entscheidung 98/131/EG der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Schwedens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001(3) festgelegten Ziele wurden anhand der damals verfügbaren Angaben berechnet.

(2) Um die Qualität der Fänge pelagischer Schiffe zu verbessern und somit den Anteil dieser Fänge an den Anlandungen für den menschlichen Konsum zu vergrößern, muß eine Erhöhung der Fangkapazität dieser Schiffe vorgesehen werden.

(3) Diese Kapazitätserhöhung sollte über eine Umverteilung der Kapazität anderer Segmente verwirklicht werden und darf nicht zu einer Anhebung der globalen Ziele der Entscheidung 98/131/EG führen.

(4) Der Verwaltungsausschuß für Fischerei und Aquakultur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle im Anhang der Entscheidung 98/131/EG mit den Zielwerten für das mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte Schwedens für den Zeitraum 1997 bis 2001 erhält die Fassung der Tabelle im Anhang der vorliegenden Entscheidung einschließlich der Fußnoten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 1999

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

(2) ABl. L 175 vom 30.7.1997, S. 27.

(3) ABl. L 39 vom 12.2.1998, S. 79.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

G: gefährdet.

Ü: überfischt.