31999D0375

1999/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der luxemburgischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1270) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 144 vom 09/06/1999 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 1999

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der luxemburgischen Datenbank für Rinder

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1270)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(1999/375/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich,

auf Antrag Luxemburgs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. August 1998 haben die luxemburgischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des luxemburgischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. Diesem Antrag waren zweckdienliche Angaben beigefügt, die am 12. März 1999 aktualisiert wurden.

(2) Die luxemburgischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, daß a) die zuständige Behörde in der Lage ist, auf automatischem Wege oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich zu beheben, b) die Frist für die Mitteilung von Tierumsetzungen, Geburten und Todesfällen auf sieben Tage verkürzt wird und c) soweit erforderlich Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(2) getroffen werden. Zusätzlich haben sich die luxemburgischen Behörden verpflichtet, ihre derzeitigen Vorschriften in bezug auf die neuerliche Kennzeichnung von Rindern bei Verlust der Ohrmarken so zu ändern, daß sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 entsprechen. Die luxemburgischen Behörden verpflichten sich, diese Verbesserungsmaßnahmen bis zum 30. Juli 1999 durchzuführen.

(3) Angesichts der Situation in Luxemburg ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die luxemburgische Datenbank für Rinder wird ab 1. August 1999 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23.