31999D0207

1999/207/EG: Beschluß des Rates vom 9. März 1999 zur Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen und zur Aufhebung des Beschlusses 70/532/EWG

Amtsblatt Nr. L 072 vom 18/03/1999 S. 0033 - 0035


BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 1999 zur Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen und zur Aufhebung des Beschlusses 70/532/EWG (1999/207/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 145,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 15. Dezember 1997 zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1998 (1) und in seiner Entschließung vom 22. Februar 1999 zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1999 (2) erklärt, daß die Sozialpartner aller Ebenen auf allen Stufen der koordinierten Beschäftigungsstrategie einbezogen werden und so einen bedeutenden Beitrag zur Umsetzung der Leitlinien erbringen werden; dieser Beitrag wird regelmäßig bewertet.

(2) Dem Beitrag der Sozialpartner zur koordinierten Beschäftigungsstrategie sollte Rechnung getragen werden sowohl auf der Ebene der beschäftigungspolitischen Leitlinien selbst als auch bei der Prüfung der Frage, ob sie mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik in Einklang stehen, dies in dem Bestreben, eine größere Synergie zu erzielen, sowie im Hinblick darauf, daß das Ziel einer hohen Beschäftigung in die Konzeption und die Durchführung der Politiken der Gemeinschaft einbezogen wird.

(3) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 18. Juli 1997 zur Mitteilung der Kommission zur Entwicklung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene (3) dringend die Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen und die Einrichtung von Koordinationsmechanismen zwischen diesem Ausschuß und dem Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt gefordert. In seiner Entschließung vom 18. November 1998 hat das Europäische Parlament die Initiativen begrüßt, die zur Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen ergriffen worden sind.

(4) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1997 (4) zu der genannten Mitteilung der Kommission erklärt, daß dem Ständigen Ausschuß für Beschäftigungsfragen ein höherer Stellenwert eingeräumt werden sollte.

(5) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 zur Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene die Auffassung vertreten, daß der neue Kontext des sozialen Dialogs in der Gemeinschaft und die Aufnahme eines neuen Titels über die Beschäftigung in den Vertrag von Amsterdam eine Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen rechtfertigen.

(6) Es erscheint zweckmäßig, an der Struktur des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen festzuhalten; gleichzeitig sollten jedoch die erforderlichen Anpassungen zur Verbesserung seiner Arbeitsweise vorgenommen werden. Es erscheint wünschenswert, diese Reform im Rahmen eines neuen Beschlusses vorzunehmen, der den Beschluß 70/532/EWG des Rates vom 14. Dezember 1970 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen der Europäischen Gemeinschaften (5) ersetzt.

(7) Es ist wünschenswert, daß die Delegationen der Sozialpartner das gesamte Spektrum der Wirtschaft abdecken; jedoch ist es ebenso wünschenswert, daß - im Hinblick auf eine wirkungsvolle und geordnete Wahrnehmung der Aufgaben im Ausschuß - die Zahl ihrer Vertreter verringert wird. Die jeweilige Vertretung der Sozialpartner sollte angemessen koordiniert werden.

(8) Die Sozialpartner auf innerstaatlicher Ebene spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Durchführung der koordinierten Beschäftigungsstrategie in den Mitgliedstaaten. Sie können auf geeignete Weise an der Erfuellung der Aufgaben des Ausschusses beteiligt werden.

(9) Der Ausschuß kann es als zweckmäßig erachten, gemäß diesem Beschluß und den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung in eingeschränkter Zusammensetzung zusammenzutreten.

(10) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 97/16/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Einsetzung eines Ausschusses für Beschäftigung und Arbeitsmarkt (6) unterhält dieser sachdienliche Beziehungen zum Ständigen Ausschuß für Beschäftigungsfragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen, nachstehend "Ausschuß" genannt, ist Gegenstand der nachstehenden Bestimmungen.

Artikel 2

(1) Aufgabe des Ausschusses ist es, unter Einhaltung des Vertrages und der Zuständigkeiten der Organe und Stellen der Gemeinschaft ständig den Dialog, die Konzertierung und die Konsultation zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen, um den Sozialpartnern zu ermöglichen, einen Beitrag zur koordinierten Beschäftigungsstrategie zu leisten, und um den Mitgliedstaaten die Koordinierung ihrer Politik auf diesem Gebiet zu erleichtern, wobei den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Gemeinschaft, wie sie sowohl in den beschäftigungspolitischen Leitlinien als auch in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zum Ausdruck kommen, Rechnung zu tragen ist.

(2) An der Arbeit des Ausschusses nehmen die Mitglieder des Rates oder ihre Stellvertreter, die Kommission und Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene teil.

(3) Die Sozialpartner entsenden höchstens 20 Vertreter, die sich auf zwei gleich starke Delegationen von je 10 Vertretern der Arbeitnehmer und 10 Vertretern der Arbeitgeber verteilen.

Die Delegationen der Sozialpartner decken das gesamte Spektrum der Wirtschaft ab und bestehen aus Vertretern europäischer Organisationen, die allgemeine Interessen oder spezifischere Interessen von Führungskräften sowie von kleinen und mittleren Unternehmen vertreten.

Zu diesem Zweck besteht jede Delegation aus Vertretern der Organisationen der Sozialpartner, die von der Kommission nach Maßgabe der sozialpolitischen Bestimmungen des Vertrages gehört werden; bei diesen Organisationen handelt es sich um

- überbereichliche Organisationen mit allgemeiner Bestimmung;

- überbereichliche Organisationen, die gewisse Berufsgruppen von Arbeitnehmern oder Unternehmen vertreten, sowie

- sektorale Organisationen aus den Bereichen Landwirtschaft und Handel.

In der Praxis wird die Koordinierung in bezug auf die Arbeitnehmerdelegation vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und die in bezug auf die Arbeitgeberdelegation von der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) vorgenommen.

(4) Die Kommission teilt dem Vorsitzenden des Ausschusses regelmäßig die Liste der Organisationen nach Absatz 3 mit. Die Kommission trägt dabei etwaigen Änderungen der Art und Weise der Vertretung der Sozialpartner auf europäischer Ebene Rechnung.

(5) Wenn er es für angezeigt hält, kann der Ausschuß nach Maßgabe der in Artikel 6 genannten Geschäftsordnung in eingeschränkter Zusammensetzung zusammentreten. Die Vertretung des Rates kann in diesem Fall durch den Vorsitz wahrgenommen werden.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(2) Der Ausschuß wird von einem Vertreter des Mitgliedstaats geleitet, der im Rat den Vorsitz innehat.

(3) Der Vorsitz stellt sicher, daß Dialog, Konzertierung und Konsultation im Ausschuß rechtzeitig stattfinden, damit dieser die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben unter den besten Bedingungen wahrnehmen kann.

(4) Jede der beiden Delegationen der Sozialpartner teilt dem Vorsitzenden im voraus den Namen des Sprechers mit, der beauftragt ist, den Standpunkt seiner Delegation darzulegen.

(5) Der Vorsitzende kann unter Berücksichtigung der Tagesordnungsthemen in Konsultation mit der Kommission und den Sozialpartnern zusätzlich Vertreter anderer als der in Artikel 2 Absatz 3 genannten sektoralen Organisationen einladen, damit sie ihre Auffassungen darlegen können.

Artikel 4

(1) Die vom Ausschuß zu erörternden Themen werden auf Antrag einer der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Parteien auf die Tagesordnung gesetzt.

Die erörterungsbedürftigen Unterlagen oder Vorschläge werden dem Vorsitzenden übermittelt, der sie den Parteien zur Kenntnis bringt; diese können ihre Bemerkungen schriftlich unterbreiten.

(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen in enger Fühlungnahme mit der Kommission und den Organisationen der Sozialpartner vor, die an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen. Der Vorsitzende beruft die vorbereitenden Sitzungen und die Plenarsitzungen ein und stellt unter Berücksichtigung der Mitteilungen, die nach Absatz 1 vorgelegt werden, die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen auf.

Artikel 5

(1) Der Vorsitzende zieht die Schlußfolgerungen aus der Sitzung und erstellt einen Bericht über die Beratungen des Ausschusses.

(2) Die Kommission erarbeitet und sammelt die Angaben, die dem Ausschuß die Erfuellung seiner Aufgaben ermöglichen.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Ausschußmitglieder, die die Organisationen der Sozialpartner vertreten, erhalten nach den vom Rat festgelegten einschlägigen Bestimmungen eine Reisekostenerstattung.

Artikel 6

Der Ausschuß gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. Diese erhält insbesondere praktische Modalitäten für die Arbeit des Ausschusses, die Vorbereitung seiner Sitzungen und die Fühlungnahme mit anderen relevanten Stellen, insbesondere mit dem Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt.

Artikel 7

Dieser Beschluß wird spätestens am 9. März 2002 überprüft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen geändert.

Artikel 8

Der Beschluß 70/532/EWG wird aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. RIESTER

(1) ABl. C 30 vom 28. 1. 1998, S. 1.

(2) ABl. C 69 vom 12. 3. 1999, S. 2.

(3) ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 338.

(4) ABl. C 89 vom 19. 3. 1997, S. 27.

(5) ABl. L 273 vom 17. 12. 1970, S. 25. Beschluß geändert durch den Beschluß 75/62/EWG (ABl. L 21 vom 28. 1. 1975, S. 17).

(6) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 32.