31999D0191

1999/191/GASP: Beschluß des Rates vom 9. März 1999 zur Ergänzung der - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen - Gemeinsamen Aktion 95/545/GASP betreffend die Beteiligung der Union an den Strukturen zur Umsetzung der Friedensregelung für Bosnien und Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0005 - 0005


BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 1999 zur Ergänzung der - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen - Gemeinsamen Aktion 95/545/GASP betreffend die Beteiligung der Union an den Strukturen zur Umsetzung der Friedensregelung für Bosnien und Herzegowina (1999/191/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat am 11. Dezember 1995 die Gemeinsame Aktion 95/545/GASP betreffend die Beteiligung der Union an den Strukturen zur Umsetzung der Friedensregelung für Bosnien-Herzegowina (1) angenommen, die am 20. Dezember 1996 mit dem Beschluß 96/745/GASP (2) bis zum 31. Dezember 1998 und am 22. Dezember 1998 mit dem Beschluß 98/737/GASP (3) bis zum 31. Dezember 1999 verlängert sowie am 22. Juli 1997 mit dem Beschluß 97/476/GASP (4) und am 26. Oktober 1998 mit dem Beschluß 98/607/GASP (5) ergänzt worden ist.

Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Januar 1999 die Ergebnisse der Madrider Konferenz zur Umsetzung des Friedens begrüßt und die dort angenommenen Schlußfolgerungen, die den Weg für eine weitere Umsetzung des Dayton-Abkommens ebnen, unterstützt sowie dem Hohen Repräsentanten erneut seine volle Unterstützung versichert.

Am 1. Februar 1999 hat der Lenkungsausschuß des Rates für die Umsetzung des Friedens den Haushaltsplan des Amtes des Hohen Repräsentanten für 1999 gebilligt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Zur Deckung des Beitrags, den die Europäische Union zu den operationellen Ausgaben in Verbindung mit dem Auftrag des Hohen Repräsentanten im Jahre 1999 leistet, wird zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 1999 ein Betrag von maximal 16 153 544 EUR bereitgestellt.

(2) Die Abwicklung der durch den Betrag gemäß Absatz 1 gedeckten Ausgaben erfolgt nach den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. RIESTER

(1) ABl. L 309 vom 21. 12. 1995, S. 2.

(2) ABl. L 340 vom 30. 12. 1996, S. 3.

(3) ABl. L 354 vom 30. 12. 1998, S. 4.

(4) ABl. L 205 vom 31. 7. 1997, S. 2.

(5) ABl. L 290 vom 29. 10. 1998, S. 3.