31999D0126

1999/126/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002

Amtsblatt Nr. L 042 vom 16/02/1999 S. 0001 - 0045


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 (1999/126/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem durch die Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) ist ein statistisches Programm der Gemeinschaft aufzustellen.

Die Wirtschafts- und Währungsunion stellt erhebliche Anforderungen an die Bereitstellung von Währungs-, Zahlungsbilanz- und Finanzstatistiken für die Gemeinschaft.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 müssen der Gemeinschaft für die Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung ihrer Politiken rechtzeitig statistische Informationen zur Verfügung stehen, die für alle Mitgliedstaaten vergleichbar sowie aktuell, zuverlässig und aussagekräftig sind und mit möglichst wenig Aufwand gewonnen werden.

Die Verfügbarkeit aktueller, vergleichbarer Statistiken mit hohem Aussagewert ist in vielen Fällen eine notwendige Vorbedingung für die Durchführung von Gemeinschaftspolitiken.

Damit Konsistenz und Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in der Gemeinschaft gewährleistet sind, muß ein mittelfristiges statistisches Programm für die Gemeinschaft aufgestellt werden, das die Leitlinien, die Hauptbereiche und die Zielsetzungen für die entsprechend den Prioritäten geplanten Maßnahmen vorgibt.

Es ist wichtig, in bestimmten Bereichen, die von verschiedenen Gemeinschaftspolitiken abgedeckt werden, die Daten nach Geschlecht aufzuschlüsseln.

Das besondere Verfahren der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erfordert bei der Anpassung des Systems - insbesondere wenn es um die Schaffung der für die Erstellung dieser Gemeinschaftsstatistiken erforderlichen Rechtsvorschriften geht - eine besonders enge Zusammenarbeit im Rahmen eines sich entwickelnden statistischen Systems der Gemeinschaft, und zwar in dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (4) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm. Der Aufwand für die auskunftgebenden Unternehmen, Haushalte und Einzelpersonen ist zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 hat die Kommission dem Ausschuß für das Statistische Programm, dem Europäischen Beratenden Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich sowie dem Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken vor Unterbreitung ihres Entscheidungsentwurfs die Leitlinien für die Aufstellung des Programms vorgelegt.

Bei der Durchführung dieses Programms sind die Grundsätze des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97, insbesondere die Grundsätze Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit, zu beachten.

Eine Bezugnahme in dem als Anhang beigefügten Rahmenprogramm auf eine Maßnahme im Bereich der Statistik läßt die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde unberührt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird das Statistische Programm der Gemeinschaft für den Zeitraum 1998 bis 2002 (im folgenden "Programm" genannt) aufgestellt. Das Programm ist als Anhang beigefügt. Es gibt die Leitlinien, die Hauptbereiche und die Ziele der in diesem Zeitraum geplanten Maßnahmen vor.

Artikel 2

Das Statistische Programm geht von den verfügbaren Ressourcen der nationalen Behörden und der Kommission aus und trägt den wichtigsten aus der Gemeinschaftspolitik resultierenden Prioritäten Rechnung:

- Wirtschafts- und Währungsunion;

- Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung;

- Erweiterung der Europäischen Union;

gleichzeitig stellt es sicher, daß die bisherige statistische Begleitung für Entscheidungen in bereits bestehenden Politikbereichen weiterhin bereitgestellt und daß der aus neuen politischen Initiativen der Gemeinschaft resultierende zusätzliche Bedarf gedeckt wird.

Artikel 3

Das Programm wird entsprechend den Regeln und Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 durchgeführt.

Artikel 4

Im dritten Jahr der Laufzeit des Programms arbeitet die Kommission einen Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten aus und legt ihn dem Ausschuß für das Statistische Programm vor.

Am Ende der Laufzeit des Programms legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm einen geeigneten Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor; dabei trägt sie der Auffassung unabhängiger Sachverständiger Rechnung. Dieser Bericht muß bis Ende 2003 abgeschlossen sein und wird dann dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. EINEM

(1) ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 227.

(2) ABl. C 235 vom 27.7.1998, S. 60.

(3) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(4) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

ANHANG I

STATISTISCHES PROGRAMM DER GEMEINSCHAFT (1998-2002): LEITLINIEN

EINLEITUNG

i) Bedarf an statistischen Informationen für die EU-Politik

Statistische Information ist von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, den EU-Institutionen und der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, anhand von Fakten festzustellen, welche politischen Maßnahmen auf europäischer Ebene durchzuführen sind und welchen Erfolg sie zeigen. Die Hauptaufgabe von Eurostat (dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften) besteht darin, solche statistischen Informationen zu einer breiten Palette von sozialen, wirtschaftlichen und umwelttechnischen Faktoren als Basis für bestehende und zukünftige politische Maßnahmen der EU bereitzustellen.

Aufbau des Anhangs

Der Anhang enthält eine Aufstellung des europäischen Statistikbedarfs, wie er sich aus den politischen Aktionsbereichen der Europäischen Union ergibt. Dieser Bedarf ist in 17 Titel untergliedert, die durch den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und nachfolgende Rechtsvorschriften vorgegeben sind. Um den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Union (Mehrwertsteuer und BSP, dritte und vierte Einnahmequelle) sowie den Erweiterungsbestrebungen gerecht zu werden, wurde ein 18. Titel hinzugefügt.

Zu jedem dieser politikbezogenen Titel enthält der Anhang

- die Hauptausrichtung der statistischen Arbeiten, die für die einzelnen Politikbereiche in dem Fünfjahreszeitraum durchgeführt werden sollen, sowie die jeweils vorgesehenen Aktionspläne,

- die den Arbeiten zugrundeliegenden Bestimmungen des Vertrages sowie die wichtigsten Rechtsakte, die für die Gestaltung dieser Arbeit bestimmend sind,

- eventuell vorliegende politische Dokumente, die den statistischen Bedarf begründen,

- Hinweise auf geplante Rechtsvorschriften für die Statistik zu dem jeweiligen Politikbereich (endgültige Angaben hierzu enthalten gemäß der Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken die jeweiligen Jahresprogramme),

- die Gebiete der statistischen Arbeit, die die Politik des Titels gemäß der GSS-Klassifizierung für die in Anhang II aufgeführten Arbeitsthemen unterstützen,

- die Themen, für die es keine ausreichenden Ressourcen gibt, um die Fertigstellung der Arbeit im geforderten Zeitraum zuzusichern.

Im Vordergrund steht die politische Begründung des Arbeitsprogramms.

ii) Strategische Ausrichtung des Programms

Die dem Arbeitsprogramm zugrundeliegenden strategischen Überlegungen betreffen folgendes:

a) Nutzer: Der Bedarf der Gemeinschaftspolitiken muß gedeckt und die statistische Information an den Bedarf der Nutzer angepaßt werden.

b) Prioritäten: Es müssen klare Prioritäten festgelegt werden, so daß erkennbar ist, welche Arbeiten bei den gegebenen Ressourcen durchführbar sein werden und welche nicht.

c) Arbeitsplanung: Nach Maßgabe der festgelegten Prioritäten sind die zur Realisierung der Produktionsziele erforderlichen Arbeiten möglichst effizient zu gestalten. Zur Abwicklung größerer Vorhaben im Infrastrukturbereich oder in einzelnen Sektoren kommen Projektmanagementverfahren zum Einsatz.

d) Koordinierung: Es muß für einen ständigen Kontakt zwischen den Dienststellen der Kommission, die die Gemeinschaftsstatistik für ihre Zwecke nutzen, und den Datenlieferanten eines im Ausbau befindlichen statistischen Systems der Gemeinschaft, von denen die Bereitstellung der Daten abhängt, gesorgt werden.

e) Qualität: Es wird fortlaufend nach Möglichkeiten gesucht, die Qualität (einschließlich der Zeitnähe) der Gemeinschaftsstatistiken zu verbessern und (. . .) einheitlichere Standards und mehr Relevanz zu erreichen.

f) Effizienz: Die Bereitstellung der Daten ist so kostengünstig wie möglich zu gestalten.

g) Aufwand für die Befragten: Der Aufwand für die Befragten ist auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

h) Internationale Standards: Die Gemeinschaftsstatistiken werden unter Beachtung von Standards, die von einschlägigen internationalen Organisationen anerkannt werden, so erarbeitet, daß sie mit Statistiken aus anderen Teilen der Welt vergleichbar sind.

Diese Aspekte werden bei der Durchführung des Programms ständig kontrolliert, und die dabei gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Bewertung des Programms ein.

iii) Prioritäten

Bei der Festlegung der Prioritäten für die statistischen Arbeiten wird zwischen drei verschiedenen Arten von Tätigkeiten unterschieden. Die Prioritäten werden in jährlichen Abständen von der Kommission nach Rücksprache mit dem Ausschuß für das Statistische Programm überprüft, so daß sie auf die jeweils folgenden Jahre des Programms abgestimmt sind. Neue Aktionen und Prioritäten sollten von einer umfassenden Einschätzung statistischer Erfordernisse und der Berücksichtigung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu deren Deckung ausgehen. Die neuen Erfordernisse sollten im Lichte der bestehenden Statistiken betrachtet werden.

a) Aus der Gemeinschaftspolitik resultierender vorrangiger Bedarf

Die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken schafft einen Bedarf an neuen statistischen Erträgen. Der folgende, aus den Gemeinschaftspolitiken und damit verbundenen Erfordernissen resultierende Bedarf ist in die höchste Prioritätsstufe einzuordnen.

- Wirtschafts- und Währungsunion, dritte Stufe: aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt erwachsende statistische Erfordernisse, Kurzzeitindikatoren für Nachfrage, Wirtschaftsleistung, Arbeitsmarktaktivität und Kosten;

- Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung sowie "Europäischer Vertrauenspakt für Beschäftigung": Struktur der Kosten und Produktionsleistungen der gewerblichen Unternehmen, Struktur des Arbeitsmarktes;

- EU-Erweiterung: signifikanter Bedarf an verläßlichen, vergleichbaren statistischen Daten für die Beitrittsländer.

b) Statistische Begleitung laufender politischer Maßnahmen

Statistische Arbeiten zur Begleitung bestehender Gemeinschaftspolitiken, wie der Agrarpolitik, der Politik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt oder der Außenhandelspolitik, werden vorbehaltlich einer laufenden Bedarfskontrolle fortgeführt.

c) Sonstige Bereiche

Erhebung sonstiger statistischer Daten, die ebenfalls aus politischen Gründen erforderlich sind. Sie richten sich nach den verfügbaren Ressourcen.

Für die prioritären Arbeiten werden die Einzelheiten der Art und des Umfangs der zu erhebenden Daten im allgemeinen weiterhin von Eurostat und den Mitgliedstaaten im Rahmen des ASP und des AWFZ festgelegt, und zwar in Einklang mit den in der Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken festgelegten Regeln und den für derartige Entscheidungen über die Arbeitsabwicklung vereinbarten Grundsätzen.

iv) Subsidiarität

Die rechtliche Grundlage hierfür bilden der Beschluß des Rates zur Einsetzung des ASP (89/382/EWG, Euratom) und die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken sowie der Beschluß der Kommission (97/281/EG) über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken, der einen koordinierten Ansatz aller Kommissionsdienststellen im Bereich der statistischen Information gewährleisten soll. Seine wichtige Aufgabe kann Eurostat nur in Zusammenarbeit mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten erfuellen. Daher basieren seine Arbeiten immer auf dem grundlegenden Prinzip der Subsidiarität. Dabei stützt sich Eurostat auf viele verschiedene nationale Behörden, in der Hauptsache jedoch auf die nationalen statistischen Ämter der EU-Mitgliedstaaten.

v) Ausgleich zwischen Bedarf und Ressourcen

Das GSS muß für ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bedarf an Informationen für gemeinschaftspolitische Zwecke und den auf regionaler, nationaler und EU-Ebene für die Bereitstellung dieser Information benötigten Ressourcen sorgen. Dabei wird der Aufwand für die Befragten ein immer kritischerer Faktor. Ferner muß die Flexibilität gewahrt bleiben, die erforderlich ist, damit die nationalen Stellen die wirtschaftlichste Lösung zur Deckung des gemeinschaftlichen statistischen Bedarfs wählen können. Das statistische System hat sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. In letzter Zeit getätigte Investitionen bedürfen der Konsolidierung und regelmäßiger Überprüfung, damit finanzielle und andere Ressourcen für vordringlichere Aufgaben freigesetzt werden können.

Im vorliegenden Anhang I ist der gesamte statistische Bedarf aufgeführt, der zur Begleitung der Gemeinschaftspolitiken erforderlich ist; daran anschließend erfolgt dann im Kontext der Gesamtressourcenverwaltung eine Zuweisung von Prioritäten für die verschiedenen Bestandteile der statistischen Arbeit gemäß dem beschriebenen Rahmen.

TITEL I FREIER WARENVERKEHR

Statistische Auswirkungen

Die Verwaltung und Überwachung des Binnenmarkts erfordert Informationen über den Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Daten über den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung einführen, und denen, die dies nicht tun, werden für Zwecke der WWU benötigt.

Darüber hinaus werden Daten in detaillierter oder aggregierter Form im Zusammenhang mit der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und sektorellen Analysen, Wettbewerbsregeln, der Verwaltung und Ausrichtung von Landwirtschaft und Fischerei, der Regionalentwicklung, dem Schutz der Energieressourcen usw. benötigt.

Diese Informationen liefert das 1993 eingeführte Intrastat-System.

Seit der Vollendung des Binnenmarkts können sich die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr auf Zollunterlagen und -kontrollen stützen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 sieht daher vor, daß diese Statistiken anhand von Daten erstellt werden, die direkt bei den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern eingeholt werden (Intrastat). Einige offenkundige Anlaufschwierigkeiten von Intrastat (erhebliche Verzögerung bei der Veröffentlichung der Daten, hohe Ausfallquote und geringer Aussagewert einzelner Rücksendungen) haben jedoch zum Vorschlag der Kommission geführt, das Erhebungssystem auszubauen.

Die unbefriedigende Qualität der vom System gelieferten Ergebnisse sowie der von vielen KMU als zu hoch erachtete Verwaltungsaufwand haben Eurostat veranlaßt, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen (Bewertung der einzelstaatlichen Intrastat-Systeme, Meinungsumfragen bei den Lieferanten und Benutzern der Statistik, Seminar über die Zukunft von Infrastat).

Daher wird die Arbeit im Hinblick auf Korrektur- und Vereinfachungsmöglichkeiten (SLIM-Initiative) fortgeführt, die zu einer geringeren Belastung der Unternehmen und zum besseren Funktionieren des Systems beitragen können. Auch der laufenden Aktualisierung der Methoden zur Erhebung, Aufbereitung und Verbreitung der Daten wird Priorität eingeräumt (Projekt EDICOM).

Die Gestaltung der Statistiken über den internen Handel wird in hohem Maße durch das neue WWU-Erfordernis nach aktuellen, hochgenauen Angaben auf der Makro-Ebene sowie aller Wahrscheinlichkeit nach von der möglichen Änderung der MWSt.-Regelung beeinflußt. Die Neugestaltung des Systems wird Gegenstand von Forschungsarbeiten sein.

Das Intrastat-System und die für die Gemeinsame Handelspolitik der EU notwendigen Informationen (Extrastat) müssen im Rahmen eines in sich geschlossenen Informationssystems (COMTEXT - siehe Titel VII) unter Berücksichtigung künftiger Erfordernisse entwickelt und verwaltet werden.

Zusammenfassung

Im Rahmen des Programms wird sich die Kommission bemühen um

- die Verbesserung des Betriebs des Intrastat-Systems und der Qualität seiner Ergebnisse in bezug auf Genauigkeit und Verfügbarkeit, insbesondere um dem Erfordernis gerecht zu werden, volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen zu erstellen;

- die Verringerung der Belastung der Auskunftgebenden durch Alternativ- und Vereinfachungsvorschläge;

- die eingehende Untersuchung der statistischen Auswirkungen einer möglichen Änderung des MWSt.-Systems und des Erfordernisses, aktuelle, genaue Angaben auf der Makro-Ebene bereitzustellen, sowie um Vorschläge für alternative statistische Entwicklungen.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel I und Titel V Kapitel 3

Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1)

geändert durch:

Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 307 vom 23.10.1992, S. 27)

Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 über die statistischen Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 40)

berichtigt durch:

Korrigendum zu der Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 über die statistischen Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 32)

Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 307 vom 23.10.1992, S. 27)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 2385/96 der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 zur Festlegung gewisser Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung letzterer im Hinblick auf die Vereinfachung der Angabe der Eigenmasse (ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 10)

Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 im Hinblick auf die Angabe des Warenwertes (ABl. L 123 vom 15.5.1997, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 32)

Verordnung (EG) Nr. 1125/94 der Kommission vom 17. Mai 1994 betreffend die Übermittlungsfristen für die Ergebnisse der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 124 vom 18.5.1994, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2820/94 der Kommission vom 21. November 1994 zur Festlegung einer Schwelle je Geschäft im Rahmen der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 1)

Entscheidung 96/715/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 34)

Entscheidung (E/97/599) der Kommission vom 24. April 1997 über die Annahme von 29 Vorschlägen für Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung 96/715/EG des Rates betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) in Frage kommen dürften (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Entscheidung (E/97/784) der Kommission vom 20. Mai 1997 über die Annahme von 23 Vorschlägen für Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung 96/715/EG des Rates betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) in Frage kommen dürften (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Grundsatzdokumente

"Die optimale Gestaltung des Binnenmarkts": Strategisches Programm (KOM(93) 632 endg.)

Die SLIM-Initiative - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über das SLIM-Pilotprojekt (KOM(96) 559 endg.)

Ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Ein Programm für den Binnenmarkt (KOM(96) 328 endg.)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Nötig ist möglicherweise eine geänderte oder eine neue Grundverordnung, in der die Ergebnisse laufender Untersuchungen über alternative Erhebungssysteme (SLIM) sowie die mögliche Entwicklung im Bereich der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Finanzielle Unterstützung für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Interesse einer raschen Durchführung der neueren Verordnungen über Konjunkturindikatoren und die strukturelle Unternehmensstatistik in den Bereichen:

- Industrie (Thema 44),

- Handel und Vertrieb (Thema 47).

TITEL II LANDWIRTSCHAFT (EINSCHLIESSLICH FISCHEREI)

Statistische Auswirkungen

Landwirtschaft

Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) beansprucht fast die Hälfte des Gemeinschaftshaushalts. Die Kommission sieht sich daher bei der GAP einer wichtigen Aufgabe gegenüber. Wie üblich sind Strategien auszuarbeiten, zu überprüfen, zu bewerten und anzunehmen. Die Kommission unterbreitet dem Rat regelmäßig Vorschläge für Rechtsvorschriften über Agrarpreise und Mengenparameter. Der Kommission wurden außerdem weitreichende Kompetenzen bei der täglichen Verwaltung übertragen. Umfangreiche Agrarstatistiken wurden zur Unterstützung dieser verschiedenen Tätigkeiten erstellt. Sie umfassen die landwirtschaftlichen Strukturen, die Agrarpreise, die landwirtschaftlichen Einkommen, die Produktionsstatistiken (Ackerbau, Viehzucht, Bilanzen), die Agro-Industrie und die Forstwirtschaft.

Die Hauptanstrengungen der nächsten fünf Jahre werden, wie bereits im laufenden Programm, darauf abzielen, diese Statistiken zu erstellen und die erforderlichen Aktualisierungsmaßnahmen zu ergreifen, d. h. die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die derzeitige Konzeption der GAP, die technischen Entwicklungen (z. B. im Bereich EDV) und die sonstigen amtlichen Statistiken berücksichtigt werden können. Besondere Aufmerksamkeit wird weiterhin dem Umweltaspekt gewidmet. Es werden Statistiken entwickelt zur Analyse der wechselseitigen Beziehungen zwischen Landwirtschaft und Umwelt, z. B. durch Verbesserung der Statistiken über den Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden, über ökologischen Landbau und Maßnahmen zur Erhaltung von Artenvielfalt und ländlichen Lebensräumen.

Außerdem geht es darum, angesichts der Sparmaßnahmen auf nationaler Ebene und bei Eurostat die Qualität und vor allem die Vergleichbarkeit aufrechtzuerhalten. Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung des Rates über die Verbesserung der Agrarstatistik in der Gemeinschaft ist angestrebt. Dieser Managementrahmen bietet einen gemeinsamen und offenen Ansatz für die optimale Verwendung der für die Erstellung von Agrarstatistiken verfügbaren nationalen und Gemeinschaftsmittel durch erprobte, auf den Bedarf der Gemeinschaft ausgerichtete Anpassungen. Die produzierten Statistiken sollen vielfältiger eingesetzt werden (z. B. Modellbildung, direkter Zugang für die Mitgliedstaaten und Ausweitung auf allgemeine Statistiken der Bodennutzung).

Neben der Verwaltung und Verbesserung der bestehenden Agrarstatistiken sollen zwei zukunftsorientierte Aufgaben in Angriff genommen werden. Die Weiterentwicklung der Agrarstatistiken (einschließlich Bewertungskriterien) soll definiert werden, um Erfordernisse der GAP zu erfuellen, die erst in sieben bis zehn Jahren bestehen werden. Sie müssen daher berücksichtigen, wie die GAP aufgrund der Reformen, die aus den Vorschlägen der "Agenda 2000" resultieren, und durch Faktoren wie Erweiterung, internationale Handelsverpflichtungen, Umwelt und Zukunft des ländlichen Raums verändert werden könnte. Ein umfassender unabhängiger Bericht über das derzeitige System ist im Rahmen dieser Arbeiten vorgesehen. Die zweite Aufgabe besteht darin, die regelmäßige Übermittlung vergleichbarer Daten aus amtlichen Quellen der Länder Mittel- und Osteuropas weiterzuführen und auszubauen. Diese Daten werden bereits heute für die Verhandlungen über eine Mitgliedschaft und für angemessene Entwicklungsmaßnahmen benötigt, um eine spätere volle Integration zu erleichtern.

Fischerei

Die drei wichtigsten Elemente der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sind die Bewirtschaftung der Fischbestände, die Verwaltung des Markts für Fischereierzeugnisse und die Umstrukturierung der Fischwirtschaft der EU angesichts knapper Ressourcen. Die Rechtsvorschriften über Fangmengen, Anlandungen und Aquakultur, die im Rahmen des Statistischen Programms von Eurostat ausgearbeitet wurden, erfuellen den laufenden statistischen Bedarf der Kommission, was die ersten beiden Elemente der GFP betrifft.

Zukünftige Entwicklungen im Rahmen der GFP werden sich auf die Integration der verschiedenen Bestandteile, von biologischen Aspekten bis zu den Beständen, konzentrieren, und zwar durch eine bessere Überwachung der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen. Diese Maßnahmen dürften keine zusätzlichen Daten erfordern. Die wichtigsten Anstrengungen der nächsten Jahre betreffen daher die Konsolidierung und Verbesserung der Datenströme (Vollständigkeit, Aktualität, Kohärenz, Vergleichbarkeit, Zugänglichkeit), denen geltende Rechtsvorschriften zugrunde liegen.

Die Entwicklung von Politiken zur Abschwächung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Begrenzung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge und des Abbaus der EU-Fischereiflotte werden den Bedarf an Daten über Parameter zur Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Lage erhöhen. Eurostat wird sich auf eine derartige politische Entwicklung einstellen.

Zusammenfassung

Im Rahmen des Programms wird sich die Kommission um folgendes bemühen:

- die Anwendung des TAPAS-Systems zur progressiven Verbesserung der vorhandenen Reihe von Agrarstatistiken, insbesondere in bezug auf Qualität, Vergleichbarkeit, Rationalisierung, Vereinfachung und Aktualität;

- die Weiterentwicklung von Agrarstatistiken zur Deckung des künftigen Bedarfs der GAP;

- die Unterstützung der Entwicklung vergleichbarer Daten für die Verhandlungen über die Erweiterung der Union;

- die Konsolidierung und Verbesserung der Qualität der Fischereistatistik.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel II

Landwirtschaft

Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder- sowie Schaf- und Ziegenerzeugung

Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996)

Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2467/96 (ABl. L 335 vom 24.12.1996)

Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. L 289 vom 24.11.1993)

Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. L 218 vom 11.8.1976)

Verordnung (EWG) Nr. 3453/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 360 vom 31.12.1980)

Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 208 vom 31.7.1986)

Verordnung (EG) Nr. 400/94 des Rates vom 21. Februar 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS) ABl. L 54 vom 25.2.1994)

Entscheidung 96/393/EG der Kommission vom 13. Juni 1996 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 163 vom 2.7.1996)

Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. L 88 vom 3.4.1990)

Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. L 98 vom 24.4.1993)

Beschluß 94/753/EG des Rates vom 14. November 1994 zur Weiterführung des Einsatzes der Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1994 bis 1998 (ABl. L 299 vom 22.11.1994)

Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. L 149 vom 21.6.1993)

Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. L 149 vom 21.6.1993)

Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. L 149 vom 21.6.1993)

Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996)

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975)

Fischerei

Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991)

Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991)

Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juli 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186 vom 28.7.1993)

Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270 vom 13.11.1995)

Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 1.5.1996)

Grundsatzdokumente

Leitlinienpapier: "Untersuchung über die verschiedenen möglichen Strategien zum Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und den assoziierten Ländern im Bereich Landwirtschaft im Hinblick auf den künftigen Beitritt dieser Länder" (CSE(95) 607, Dezember 1995)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Erhebung über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe: Analyse der Erhebungsergebnisse (Thema 62).

TITEL III FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Statistische Auswirkungen

Freizügigkeit

Damit die Politik der Union auf diesem Gebiet angemessen geplant werden kann, müssen zuverlässige aktuelle Informationen über alle Aspekte der Wanderungen von Bürgern innerhalb der Union sowie zwischen der Union und Drittländern zur Verfügung stehen. Zudem ist die aktuelle Bevölkerung der Union von Zeit zu Zeit anhand von Verwaltungsregistern und Volkszählungen in Verbindung mit Projekten über künftige Trends zu ermitteln.

Der Zeitraum 1998-2002 wird gekennzeichnet sein durch die Konsolidierung und Nutzung von Daten, die aus den Arbeiten im Zeitraum 1993-1997 stammen. Außer der Volkszählung 2000, deren Ergebnisse aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vor dem Ende der Laufzeit des vorliegenden Programms verfügbar sein werden, ist keine weitere Datenerhebung vorgesehen. Die statistischen Arbeiten werden auf andere geographische Gebiete ausgedehnt, insbesondere in Verbindung mit Programmen für mittel- und osteuropäische Länder sowie Mittelmeerländer.

Zusammenfassung

Schwerpunkte der Arbeiten:

- Harmonisierung der im Bereich der Wanderung verwendeten Begriffe in Volkszählungen, Sozialerhebungen und Verwaltungsregistern;

- Analyse der verfügbaren Daten.

Freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Die vorhandene Zahlungsbilanzstatistik wird als hinreichend erachtet für die Überwachung der Vorschriften für den freien Verkehr von Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt. Derzeit sind alle Mitgliedstaaten der Ansicht, daß die Weiterführung nationaler Zahlungsbilanzen äußerst wichtig ist, auch nach dem Start der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, ein neues System für die Messung des Handels zu entwickeln; man wird damit jedoch nicht vor Ablauf des Planungszeitraums im Jahr 2002 beginnen.

Jährliche und kurzfristige Informationen über den Dienstleistungssektor werden dringend benötigt, und zwar für die Verwaltung und Beobachtung des Binnenmarkts, aber auch für die Ermittlung der Auswirkungen internationaler Verhandlungen auf die einzelnen Volkswirtschaften, die Verbesserung der Qualität von Statistiken über vierteljährliche und jährliche volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die Untersuchung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungsunternehmen und der Auswirkungen auf die Produktivität der Benutzer, die Beobachtung der Beschäftigungsentwicklung und die Ermittlung der Rolle des Dienstleistungssektors - insbesondere der Unternehmen, die Verkehrs-, Finanz- und Unternehmensdienstleistungen anbieten - bei der Regionalentwicklung.

Die Einrichtung eines Systems für die Bereitstellung vergleichbarer Daten im Bereich der audiovisuellen Industrie und Märkte sowie über die Kommunikationsinfrastrukturen und -dienste ist notwendig für die Einschätzung der neuen Politiken, die Verwirklichung und Überwachung des Binnenmarkts und den Wettbewerb in diesen Bereichen.

Die Analyse der wirtschaftlichen Gegebenheiten und gesellschaftlichen Tendenzen im Tourismus erfordert eine Konsolidierung des statistischen Systems in bezug auf die für die Vorausplanung benötigten Informationen, damit die Marktteilnehmer im europäischen Tourismus echte Zukunftsstrategien entwickeln können.

In den nächsten fünf Jahren werden sich die Arbeiten daher auf folgende Schwerpunkte konzentrieren: die Durchführung der neuen Verordnungen des Rates über strukturelle Unternehmensstatistiken und Konjunkturstatistiken im Dienstleistungssektor, die Entwicklung einer neuen Reihe von Statistiken zur Vervollständigung der vorhandenen Informationen im Kommunikationssektor und den audiovisuellen Diensten, die Weiterführung der Arbeiten in der Tourismusstatistik und die Erstellung von Unternehmensregistern für statistische Zwecke.

Zusammenfassung

Im Rahmen des Programms durchzuführende Maßnahmen:

- Piloterhebungen und schrittweise Durchführung der Unternehmensstrukturerhebung;

- Durchführung von Pilotuntersuchungen und Umsetzung der Verordnung über die Konjunkturstatistiken mit besonderer Ausrichtung auf den Dienstleistungssektor;

- Studien zur Ermittlung des statistischen Bedarfs in den Bereichen Kommunikation und Informationsgesellschaft;

- Analysen des Nutzerbedarfs, Quellennutzung, Datenerhebung und Methodentest durch Pilotuntersuchungen in den audiovisuellen Bereichen;

- Ausbau der Tourismusstatistik durch Umsetzung der 1995 erlassenen Richtlinie;

- Anwendung der Verordnungen über strukturelle Unternehmensstatistiken, Konjunkturstatistiken und Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag über die Europäische Union, Titel VI

Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997) in der durch die Verordnung (EG, Euratom Nr. 410/98 geänderten Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 26 vom 10.1.1997)

Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

Statistische Register: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke

Grundsatzdokumente

Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung - Herausforderungen der Gegenwart und Wege ins 21. Jahrhundert"

Empfehlung 96/280/EG der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

Weißbuch "Europäische Sozialpolitik", 1994

Grünbuch "Handel" (KOM(96) 530)

Grünbuch "Finanzdienstleistungen: Wahrung der Verbraucherinteressen"

Grünbuch "Leben und Arbeiten in der Informationsgesellschaft: Im Vordergrund der Mensch"

Europa und die globale Informationsgesellschaft. Empfehlungen für den Europäischen Rat ("Bangemann-Bericht"), 1994

Sitzungsbericht der G7-Konferenz zur Informationsgesellschaft, 1995

Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Tourismus (1993-1995) (ABl. L 231 vom 13.8.1992)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Erstes Mehrjahresprogramm zur Förderung des europäischen Tourismus "Philoxenia" (1997-2000) (KOM(96) 168 und KOM(96) 635)

Sozialwirtschaft: Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm (1994-1996) der Gemeinschaft zugunsten von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen und Stiftungen in der Gemeinschaft (KOM(93) 650)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Maßnahmen zur Entwicklung einer Infrastruktur für statistische Informationen des audiovisuellen Sektors und verwandter Bereiche

Rechtsvorschriften zur Statistik

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Finanzielle Unterstützung für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Interesse einer raschen Durchführung der neueren Verordnungen über Konjunkturindikatoren und die strukturelle Unternehmensstatistik in den Bereichen:

- Dienstleistungen (Thema 51),

- Handel und Vertrieb (Thema 47).

TITEL IV VERKEHR

Statistische Auswirkungen

Für die Umsetzung der Gemeinsamen Verkehrspolitik werden verständliche, präzise und aktuelle Informationen zur Funktionsweise des europäischen Verkehrssystems benötigt. Diese Informationen sollen eine Bewertung der durchgeführten politischen Maßnahmen und Initiativen ermöglichen, damit die Verkehrssysteme durch die Entwicklung integrierter und wettbewerbsfähiger Systeme qualitativ verbessert werden können.

Ergänzungen am jetzigen Transportinformationssystem werden unternommen, um den Verbrauchern ausreichend detaillierte und zeitnahe Statistiken zu liefern.

Geplant ist die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes, um das Konzept der Intermodalität (und seiner Verbindung zum Konzept der Interoperabilität der transeuropäischen Verkehrsnetze) in die Erhebung statistischer Daten über das Verkehrswesen einzubinden. Mit Hilfe neuer Technologien, insbesondere durch eine stärkere Nutzung des elektronischen Datenaustauschs, sollte es möglich sein, benötigte intermodale Daten zu erheben und die Belastung der Unternehmen zu verringern.

Die Auswirkungen der Liberalisierung des Verkehrs in Europa auf die statistischen Quellen werden eine Anpassung der Methoden und die auf ein günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgerichtete Rationalisierung der Datenerhebung in den Mitgliedstaaten erforderlich machen.

Aus der Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN) resultieren für das Arbeitsprogramm in diesem Bereich Vorgaben, die präzise und vergleichbare Informationen, verbesserte Erhebungsmethoden und neue Konzepte zur Datenanalyse und Datenpräsentation erfuellen (z. B. geographische Informationssysteme). Die benötigte Information zur Entwicklung der transeuropäischen Netze sollte im Hinblick auf die wachsende Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesammelt werden.

Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und im Bemühen um eine umweltverträgliche Mobilität muß ein statistisches System aufgebaut werden, das die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt und die Sicherheit messen kann.

Zusammenfassung

Geplant sind folgende Arbeiten:

- die weitere Umsetzung der vor kurzem vom Rat angenommenen Rechtsvorschriften zur Verkehrsstatistik;

- die Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften infolge der Liberalisierung der verschiedenen Verkehrsarten in Europa;

- die Entwicklung eines statistischen Systems für den intermodalen Verkehr auf der Grundlage bestehender, in den Mitgliedstaaten verfügbarer Daten.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen der Regionalstatistik

Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/546/EWG zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen der Regionalstatistik

Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

Entwurf für eine Verordnung (EG) des Rates vom 14. September 1995 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle

Entwurf für eine Verordnung (EG) des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs

Grundsatzdokumente

Weißbuch über die künftige Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik: "Globalkonzept einer Gemeinschaftsstrategie für eine auf Dauer tragbare Mobilität" (KOM(92) 494)

Mitteilung der Kommission "Die gemeinsame Verkehrspolitik: Aktionsprogramm 1995-2000" (KOM(95) 302)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - "Anbindung des Verkehrsinfrastrukturnetzes der Europäischen Union an die Nachbarstaaten - Entwicklung einer kooperativen gesamteuropäischen Verkehrsnetzpolitik" (KOM(97) 172 endg.)

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996)

Bericht der Kommission über den Stand und die zukünftige Ausrichtung des Projekts - CARE: Gemeinschaftliche Datenbank über Straßenverkehrsunfälle - Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 (KOM(97) 238 endg.)

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - "Intermodalität und intermodaler Güterverkehr in der Europäischen Union - Ein Systemansatz für den Güterverkehr - Strategien und Aktionen zur Verbesserung der Effizienz, der Dienste und der Nachhaltigkeit" (KOM(97) 243 endg.)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen vom Abschluß laufender Arbeiten (Straßen- und Luftverkehrsstatistik) sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Keine.

TITEL V GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Statistische Auswirkungen

Nur wenn ihnen harmonisierte, integrierte, ausreichend detaillierte und aktuelle Informationen vorliegen, können die Gemeinschaftsorgane unlauterem Wettbewerb vorbeugen, können Unternehmen ihre Konkurrenzfähigkeit einschätzen und Wirtschaftsexperten die für den politischen Entscheidungsprozeß unverzichtbaren Informationen liefern.

Im innergemeinschaftlichen Handel wird die Mehrwertsteuer vorläufig weiter im Bestimmungsland erhoben. Im Rahmen eines definitiven Mehrwertsteuersystems der Gemeinschaft, wie es von der Kommission angestrebt wird, würde für innergemeinschaftliche Warenlieferungen nicht mehr der Steuersatz des Bestimmungslands gelten, sondern der des Herkunftslands. Ein solches gemeinsames Mehrwertsteuersystem, das möglicherweise zu einem künftigen Zeitpunkt eingeführt wird, würde nach Ansicht der Kommission einen Mechanismus für die Neuverteilung der MWSt.-Einnahmen unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Daten aus deren volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfordern. Sollte der Rat im Grundsatz beschließen, ein solches gemeinsames Mehrwertsteuersystem einzuführen, wäre durch eine Untersuchung zu prüfen, inwieweit die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für diesen Zweck geeignet sind, wobei folgendes zu berücksichtigen wäre: der nötige höhere Verläßlichkeitsgrad, der Verlust oder die Beschädigung von Informationen aufgrund der Umstellung des MWSt.-Systems sowie der zusätzliche Auskunftsaufwand, den die neuen Erhebungen den Unternehmen verursachen werden. Die Vornahme daraus folgender Verbesserungen an den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen würde für diejenigen, die die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erstellen, einen hohen Personal- und Finanzaufwand mit sich bringen.

Mit besonderer Sorgfalt wird dafür Sorge getragen werden, daß die im Zuge des Programms geleisteten Arbeiten angemessen aufeinander abgestimmt werden, und zwar in bezug auf die Verwendung von Klassifizierungssystemen (einschließlich der erfaßten Einheiten), die Definition von Variablen und die Erfassungskonzepte im allgemeinen. Die veröffentlichten Statistiken werden dieses koordinierte Vorgehen widerspiegeln, so daß Tabellen von Themenbereich zu Themenbereich besser vergleichbar sein werden.

Zusammenfassung

Bei den Arbeiten geht es in erster Linie um

- die Verbesserung der Qualität und die Vergleichbarkeit der makroökonomischen Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;

- die Verbesserung der Rechtsangleichung durch bessere statistische Koordinierung.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel V

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

Grundsatzdokumente

Empfehlung 96/280/EG der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Finanzielle Unterstützung für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Interesse einer raschen Durchführung der neueren Verordnungen über Konjunkturindikatoren und die strukturelle Unternehmensstatistik in den Bereichen:

- Industrie (Thema 44),

- Dienstleistungen (Thema 51),

- Handel und Vertrieb (Thema 47).

TITEL VI WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

Statistische Auswirkungen

Die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion erfordert eine sehr genaue statistische Überwachung, um die Koordinierung der makroökonomischen Politik und die währungspolitischen Aufgaben des Europäischen Zentralbanksystems zu unterstützen. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt stellt neue statistische Anforderungen. Der Bewertung des von den Mitgliedstaaten erreichten Grades der wirtschaftlichen Konvergenz kommt weiterhin hohe Bedeutung zu.

Im wesentlichen müssen die Arbeiten an der Harmonisierung der Statistiken zu den Konvergenzkriterien fortgesetzt und ergänzt werden. Damit Preisstabilität gewährleistet werden kann (Artikel 105), müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates die Qualität und Vergleichbarkeit der harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) verbessert und ein Verbraucherpreisindex für die Währungsunion erstellt werden.

Die Überwachung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands (Artikel 104c und Stabilitäts- und Wachstumspakt von Dublin) erfolgt anhand der Gesamtrechnungen des Staates, die nach dem im Juni 1996 vom Rat angenommenen ESVG 1995 (Verordnung (EG) Nr. 2223/96) erstellt werden. Die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Daten wird weiter überwacht, damit den zuständigen Entscheidungsträgern qualitativ hochwertige und vergleichbare statistische Instrumente an die Hand gegeben und so Verzerrungen bei der Beurteilung der Haushaltslage in den einzelnen Mitgliedstaaten vermieden werden können.

Ferner erfordert die in Artikel 103 des Vertrags vorgesehene Überwachung der Wirtschaftslage in den Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen zur Harmonisierung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und zur Erstellung sämtlicher in der Verordnung des Rates über das ESVG 1995 vorgesehenen Tabellen. Da diese Daten zunehmend zu Parametern politischer Entscheidungen werden, muß die Kommission die Anwendung des ESVG 1995 in den Mitgliedstaaten genauestens überwachen. Aufgrund des Vorrangs der Beschäftigung, die gemäß Artikel 2 des Vertrags als eines der Ziele der WWU aufgeführt wird und über Artikel 102a ausdrücklich in Artikel 103 einbezogen ist, sind darüber hinaus weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Arbeitsmarktstatistiken erforderlich.

Die Erstellung vierteljährlicher volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zu jeweiligen und zu konstanten Preisen auf einer weitestgehend vergleichbaren Basis ist für das weitere Vorgehen im Anschluß an den Pakt für Stabilität und Wachstum erforderlich. Aggregierte volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für die Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung einführen, sind in Vorbereitung.

Die Arbeiten zur Berechnung der wichtigsten volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen in Kaufkraftparitäten werden weitergeführt. In diesem Zusammenhang wird eine grundlegende Überarbeitung der Methodik vorgenommen werden müssen; insbesondere ist die Methodik zur Ermittlung der Kaufkraftparitäten zu ändern, damit die Ergebnisse für eine vergleichende Analyse verläßlicher sind.

Zur Bereitstellung statistischer Daten mit der notwendigen Erhebungsbreite, Vergleichbarkeit, Zeitnähe und Erhebungshäufigkeit für die Koordinierung der makroökonomischen Politik und die Unterstützung der währungspolitischen Aufgaben des Europäischen Zentralbanksystems werden die Arbeiten an den Konjunkturindikatoren für Nachfrage, Produktionsleistung, Arbeitsmarkt, Preise und Kosten weitergeführt. Dies wird einen zusätzlichen Beitrag zur weiteren Entwicklung monetärer und finanzieller Indikatoren darstellen.

Zusammenfassung

In den kommenden fünf Jahren wird es vor allem darum gehen,

- die Entwicklung und Produktion der Statistiken voranzutreiben, die für die Koordinierung der makroökonomischen und der Währungspolitik, für die Durchführung des Paktes für Stabilität und Wachstum sowie für die fortgesetzte Bewertung der wirtschaftlichen Konvergenz benötigt werden;

- die Verordnung über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) anzuwenden.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG)

Entschließung des Europäischen Rates zum Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

Grundsatzdokumente

Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung, Kapitel B1, Europäische Kommission 1993

Grundzüge der Wirtschaftspolitik; sie werden jährlich vom Rat festgelegt

Jahreswirtschaftsbericht, jährlich, Europäische Kommission

Gemeinsamer Beschäftigungsbericht, jährlich, Rat und Europäische Kommission

Grünbuch über die praktischen Fragen des Übergangs zur einheitlichen Währung

Beschlüsse des Europäischen Rates von Madrid, Florenz und Dublin

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Keine.

TITEL VII GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

Statistische Auswirkungen

Artikel 113 des EG-Vertrags regelt die Ermächtigung der Kommission zur Einleitung von Verhandlungen im Bereich der Handelspolitik. Multilaterale Verhandlungen erfolgen im Rahmen der GATT-Abkommen und der WTO. Ergänzend können bilaterale Verhandlungen geführt werden.

Die statistischen Ressourcen der Gemeinschaft müssen dem Standard ihrer Partner entsprechen oder besser sein. So benötigt die Gemeinschaft vollständige, aktuelle und detailliert Informationen über den Warenverkehr mit Drittstaaten (Extrastat). Das bestehende Informationssystem soll auf einem hohen Leistungsstand gehalten werden.

Die Verhandlungen über die EU-Erweiterung können zu angemessenen Anpassungen in den Handelsstatistiken führen. Die Beitrittsländer sollen in ihren Bemühungen zur Anpassung ihres Bestands an statistischen Daten unterstützt werden.

Die SLIM-Initiative für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (siehe Titel 1) zielt zwar gegenwärtig auf den internen Handel der Mitgliedstaaten untereinander, dürfte aber zu Forderungen nach ähnlichen Vereinfachungen des statistischen Systems für den Außenhandel führen. Vereinfachungen von Zollunterlagen und -kontrollen werden ebenfalls Auswirkungen auf das statistische System haben.

Über die Wirkung der Globalisierung auf Handelsstatistiken sind Untersuchungen geplant. An eine Unternehmensumfrage werden sich - voraussichtlich um das Jahr 2000 - entsprechende Maßnahmen anschließen.

Außerdem werden im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) die Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr, über ausländische Direktinvestitionen und über den Handel zwischen verbundenen inländischen und ausländischen Unternehmen ausgebaut werden. Diese Arbeiten haben in den kommenden Jahren hohe Priorität.

Schließlich sollen im Rahmen von Studien Statistiken entwickelt werden, die die Auswirkungen der Globalisierung auf die Wirtschaft messen. Diese Studien werden in enger Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen durchgeführt. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den Auswirkungen der Methodik, der Erhebungssysteme usw. auf andere Bereiche der Statistik gewidmet.

Zusammenfassung

Die Arbeiten sind in erster Linie auf folgendes ausgerichtet:

- die Anwendung überarbeiteter internationaler Konzepte und Definitionen für die Handelsstatistik, insbesondere den für die Durchführung des ESVG 95 notwendigen;

- das COMEXT-System für die Zusammenarbeit von Daten aus Intra- und Extrastat wird verbessert, um ihm eine höhere Benutzerfreundlichkeit zu verleihen, und erweitert, so daß auch Handelsvolumen und Einheitswertindizes erfaßt werden;

- zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Daten, die zur Unterstützung multi- und bilateraler Verhandlungen unabdingbar ist, werden Untersuchungen mit Drittstaaten durchgeführt;

- die Entwicklung von Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Globalisierung auf Unternehmen, Arbeitsmärkte und Handelsstatistiken.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Teil 3 Titel VII

Verordnung (EG) Nr. 1172/96 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates vom 13. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates über die Statistiken des Warenverkehr der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern im Hinblick auf das statistische Erhebungsgebiet (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelspolitik (ABl. L 114 vom 8.5.1996, S. 7)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1)

geändert durch:

Verordnung (EWG) Nr. 3528/89 des Rates vom 23. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 50) - Artikel 252

Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 238 vom 19.9.1996, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission vom 21. November 1997 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 19)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs und Statistik der ausländischen Direktinvestitionen (Thema 54).

Technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Thema 21).

TITEL VIII SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND

Statistische Auswirkungen

Für die Untersuchung von Langzeitarbeitslosigkeit und Übergangsprozessen sind Statistiken erforderlich. Beschäftigungs- und Arbeitsmarktdaten sind bereitzustellen, um die Beschlüsse des Europäischen Rates in Luxemburg zum Thema Beschäftigung beschlossenen beschäftigungspolitischen Leitlinien zu überwachen. Neben den Instrumenten, die einzusetzen sind, um die durch das Fehlen von Kurzzeitstatistiken über den Arbeitsmarkt sowie vergleichbarer Daten über Arbeitslosigkeit, Löhne und Gehälter verursachten Probleme zu lösen, bedarf es auch geeigneter Daten für die Messung der Beschäftigungsleistung im Kontext der Leitlinien. Die Arbeiten werden sich auf die weitere Harmonisierung der Arbeitslosenquoten, auf die Schätzung der Unterbeschäftigung sowie den Ausbau einer kontinuierlichen Arbeitskräfteerhebung in der Mehrzahl der Länder des EWR und den beitrittswilligen Ländern konzentrieren. Darüber hinaus wird ein ständiges System für Verdienst- und Arbeitskostenstatistiken einschließlich kurzfristiger Indikatoren zu den Arbeitskosten auf der Grundlage von in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten eingeführt. Bestehende Statistiken werden geprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben und kombiniert, um gemeinsame Indikatoren über die Beschäftigungsleistung gemäß ihrer Definition in den beschäftigungspolitischen Leitlinien aufzustellen.

Die Durchführung von zwei Fünfjahres-Aktionsprogrammen der Gemeinschaft (1995-1999) zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine Entschließung des Rates, die ausdrücklich die Förderung von Bildungs- und Ausbildungsstatistiken hervorhebt, haben den Bedarf an international vergleichbaren Statistiken zu Bildung und Ausbildung erheblich vergrößert. Im Zeitraum 1998 bis 2002 werden die statistischen Entwicklungen in diesen Bereichen einhergehen mit a) den auf dem Gipfeltreffen in Luxemburg zur Frage der Beschäftigung beschlossenen Leitlinien, b) den Zielen der Strukturfonds (. . .) und c) den Zielen von Bildungs-, Ausbildungs- und Jugendprogrammen der neuen Generation. In diesem Zusammenhang ist bereits jetzt bekannt, daß ein großer Bedarf an Statistiken über i) den Übergang von der Schule in das Berufsleben, ii) die Dauer der Schulzeit, iii) lebensbegleitendes Lernen und iv) die Verknüpfung von Beschäftigungsfähigkeit und Berufsausbildung bestehen wird.

Um die korrekte Planung zahlreicher Unionspolitiken gewährleisten zu können, sind verläßliche und zeitnahe Informationen zur demographischen Situation und zur Wanderungsbewegung erforderlich. Der Zeitraum von 1998 bis 2002 wird durch die Konsolidierung und Analyse der in der Phase 1993-1997 durchgeführten Arbeiten gekennzeichnet sein. Mit Ausnahme der Volkszählungen werden keine neuen Datenerhebungen stattfinden.

Angesichts des zunehmenden Bewußtseins für die Aufgaben der Gemeinschaft im Bereich der Sozialpolitik sind harmonisierte und international vergleichbare Daten über die Lebensbedingungen erforderlich. Verkettete Indikatoren zur Einkommenshöhe, den Lebensbedingungen und der sozialen Ausgrenzung werden erarbeitet.

Die Zeitbudgeterhebung wird zusätzliche nichtmonetäre Informationen über die Lebensbedingungen liefern und die Kommission in die Lage versetzen, Statistiken über den gesamten Beitrag (aus bezahlter und unbezahlter Arbeit), den Männer und Frauen zur Wirtschaft leisten, vorzulegen.

Die Kommission hat sicherzustellen, daß die Lebensqualität durch angemessene Sozialschutzsysteme aufrechterhalten bleibt. Hierzu ist eine international vergleichbare statistische Datenbasis über die Ausgaben und Einnahmen von Sozialschutzsystemen erforderlich. Die Sammlung von Essoss-Daten wird ebenso wie die Veröffentlichung der einschlägigen Publikationen fortgesetzt. Zu Themen wie beschäftigungsfördernde Maßnahmen oder Einfluß von Steuersystemen auf den Sozialschutz u. a. werden Studien über eine aktive Arbeitsmarktpolitik durchgeführt.

In Übereinstimmung mit der Verordnung des Rates über die Harmonisierung der Statistik über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sieht das vorgeschlagene Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000) vor, daß die Vorhaben über vergleichende Statistiken zum Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz weitergeführt werden. Es ist vorgesehen, konsistente Datenreihen zu erstellen, um die Voraussetzungen über die Überwachung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der Wirksamkeit der Bestimmungen in diesem Bereich zu schaffen.

Die Arbeiten an der Struktur und der Integration der Erhebungen über die Haushalte sowie die Abstimmung zwischen Erhebungen und Registern werden weitergeführt, um eine rationellere Nutzung der Ressourcen und eine bessere Vergleichbarkeit des Datenoutput zu erzielen.

Zusammenfassung

Die Arbeiten während des kommenden Planungszeitraums konzentrieren sich hauptsächlich auf folgende Bereiche:

- Konsolidierung und Analyse der Arbeiten zur demographischen Situation und zur Wanderungsbewegung;

- Weiterentwicklung harmonisierter Statistiken im Bereich der Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarkt (z. B. Arbeitskräfteerhebung, vierteljährliche Arbeitskostenstatistiken);

- Erfuellung neuer und bestehender Datenanforderungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung;

- Weiterführung statistischer Vorhaben zu Gesundheit und Sicherheit;

- Verbesserung der Statistiken über Einkommensverteilung, Lebensbedingungen und soziale Ausgrenzung;

- Koordinierung der Arbeit an der Zeitbudgeterhebung;

- Konsolidierung der Sozialschutzstatistik.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel I, Titel II, Titel V, Titel VIII, Titel XIV

Vertrag über die Europäische Union, Titel VI

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Statistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten

Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste

Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 zur Förderung der Bildungs- und Ausbildungsstatistik in der Europäischen Union (ABl. C 374 vom 30.12.1994)

Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

Entschließung 95/C 168/01 des Rates zur Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft (Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle, Daten über Berufskrankheiten)

Grundsatzdokumente

Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (1993)

Weißbuch über die Europäische Sozialpolitik (1994)

Schlußfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates über Beschäftigung im November 1997 in Luxemburg

Beschluß Nr. 819/95/EG, Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Sokrates" (ABl. L 87 vom 20.4.1995)

Beschluß 94/819/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft "Leonardo" (ABl. L 340 vom 29.12.1994)

Beschluß Nr. 90/267/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Europäischen Gemeinschaft (FORCE) (ABl. L 156 vom 21.6.1990)

Mitteilung der Kommission (Juli 1996) und Entschließung des Rates (Dezember 1996) über gleiche Chancen für Behinderte

Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nach Artikel 118a

Geplanter Beschluß des Rates zur Annahme eines gemeinschaftlichen Programms (SAFE - Safety Actions for Europe) zur Verbesserung von Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz

Grünbuch über die Europäische Sozialpolitik

Weißbuch "Lehren und Lernen: Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" (1995)

Gemeinsamer Bericht des Rates der Minister für Wirtschaft und Finanzen/Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Kommission für den Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs

Mitteilung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000) (KOM(95) 282 endg.)

"Aktionsplattform", während der Vierten Weltfrauenkonferenz veröffentlichtes Dokument, Peking 1995

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen. Rechtsvorschriften aufgrund neuer Programme, die im Jahr 2000 die derzeit geltenden Grundsatzdokumente über Bildung und Ausbildung ersetzen werden.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Zeitbudgeterhebung (Thema 36).

TITEL IX KULTUR

Statistische Auswirkungen

Kultur und die Medien spielen eine entscheidende Rolle beim Aufbau einer Identität der Europäischen Union. Rein wirtschaftlich betrachtet gewinnt der kulturelle Sektor laufend an Bedeutung, nicht nur aufgrund des Volumens und der Qualität der produzierten Dienstleistungen, sondern auch als Potential für die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Die größte Herausforderung für die nahe Zukunft besteht darin, international vergleichbare Statistiken zu erstellen, die auf den bereits in den Mitgliedstaaten laufenden Datenerhebungstätigkeiten aufbauen.

Zusammenfassung

Die folgende Arbeit ist vorgesehen:

- Ausbau einer Reihe von Kulturstatistiken auf der Grundlage der vorhandenen Datenquellen.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel IX

Grundsatzdokumente

Entschließung des Rates "Kultur und audiovisuelle Medien" vom 20. November 1995 über die Förderung statistischer Angaben im Bereich Kultur

"Erster Bericht über die Berücksichtigung der kulturellen Aspekte in der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft", der von der Kommission dem Rat "Kultur und audiovisuelle Medien" im Verlauf des ersten Halbjahres 1996 vorgelegt wurde

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Keine.

TITEL X ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Statistische Auswirkungen

Artikel 3 des Vertrags legt fest, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus leisten muß, und Artikel 129 sieht ausdrücklich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitswesens vor, insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch die Unterstützung ihrer Tätigkeit.

Im Juni 1997 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001).

Das Aktionsprogramm wird sich mit der Schaffung eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems beschäftigen, das die Messung des Gesundheitszustands und von Gesundheitstendenzen und -determinanten innerhalb der Gemeinschaft ermöglicht, die Planung, Überwachung und Bewertung von Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen erleichtert und den Mitgliedstaaten geeignete Gesundheitsinformationen bereitstellt, um Vergleiche zu ermöglichen und die einzelstaatlichen Gesundheitspolitiken unterstützen zu können.

Es ist vorgesehen, eine Reihe vergleichbarer gemeinschaftlicher Daten zu Gesundheit und Gesundheitsdeterminanten zu erstellen, die Bereiche wie den Gesundheitszustand (einschließlich u. a. Behinderung, Krankheit, Unfälle und Todesfälle nach Todesursache), die Lebensweise, gesundheitsrelevante Gewohnheiten sowie Ressourcen des Gemeinschaftswesens und den Gesundheitsschutz abdecken.

Die Arbeiten bauen im wesentlichen auf bestehendem Datenmaterial auf und werden in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Zusammenfassung

Während der nächsten fünf Jahre konzentriert sich die Arbeit auf folgende Bereiche:

- Erstellung von gemeinschaftlichen Gesundheitsindikatoren einschließlich der Auswahl relevanter Informationen und des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und internationalen Organisationen sowie der Konzeptausarbeitung im Zusammenhang mit der Vergleichbarmachung der Daten;

- Entwicklung eines Netzes auf gemeinschaftlicher Ebene zur Teilung und Übertragung von Gesundheitsdaten zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und internationalen Organisationen (auf der Grundlage des Telematik-Projekts IDA-CARE);

- Entwicklung von Methoden und Werkzeugen, die zur Analyse und Berichterstattung des Gesundheitsstatus, Trends und Determinanten und der Wirkung der Gesundheitspolitiken nötig sind.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, Teil 1 und Teil 3 Titel X

Beschluß Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001) (ABl. L 193 vom 22.7.1997)

Grundsatzdokumente

Weißbuch über die Europäische Sozialpolitik

Neue Rechtsvorschriften

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Keine.

TITEL XI VERBRAUCHERSCHUTZ

Statistische Auswirkungen

Artikel 3 des Vertrags bestimmt, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaft einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes umfassen muß.

Gemäß Artikel 100a des Vertrags geht die Gemeinschaft in ihren Vorschlägen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Verbraucherschutzes von einem hohen Schutzniveau aus. Artikel 129a des Vertrags sieht ausdrücklich vor, daß die Gemeinschaft spezifische Aktionen durchführen darf, welche die Politik der Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und zur Sicherstellung einer angemessenen Verbraucherinformation unterstützen und ergänzen.

Zusammenfassung

Während des Programmzeitraums konzentrieren sich die Arbeiten auf folgenden Bereich:

- technische Unterstützung bei der Sammlung und Evaluierung der Daten.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Titel I, Titel V, Titel X

Entscheidung des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94/EG

Grundsatzdokument

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für Gesundheitsaktivitäten zugunsten der Verbraucher - Mitteilung von E. Bonino vom 28. Januar 1998

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Keine.

TITEL XII TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Energie

Statistische Auswirkungen

Die TEN-Initiative hat die Energiestatistik belebt und ihr eine neue Dimension gegeben. Energiestatistiken werden in erster Linie von der Gemeinschaft als Grundlage für ihre einschlägigen Maßnahmen herangezogen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die unter den Aspekt "Energie" zahlreicher Politikbereiche fallen, z. B. Wettbewerb (und hier vor allem bei staatlichen Unternehmen), Binnenmarkt, Verkehr, Forschung und Entwicklung sowie Umwelt. Als objektive Basis für die Wahl der Maßnahmen dienen Struktur- und Konjunkturangaben über Energieerzeugung und -verbrauch und über die entsprechenden Preise.

Die Handelsstatistiken im Bereich Energie werden konsolidiert und verbessert.

Es sollen Meßgrößen für die Umweltaspekte der Energie entwickelt werden, wie sie z. B. zur Abschätzung der Umweltauswirkungen von Schadstoffemissionen und der Möglichkeiten zu ihrer Verminderung benötigt werden. Dies betrifft vor allem die Entwicklung erneuerbarer Energien, die rationelle Energienutzung und die Fortsetzung der Substitutionsanstrengungen.

Zusammenfassung

Die Arbeiten werden sich im wesentlichen konzentrieren auf

- die Konsolidierung und Verbesserung der Handelsstatistiken im Bereich Energie mit dem Ziel, eine Beobachtung der Auswirkungen des Energie-Binnenmarkts zu ermöglichen;

- die Entwicklung eines Satzes von Statistiken über die Umweltauswirkungen der Energie im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie nach Kyoto eingegangen sind.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag über die Europäische Union, Euratom, EGKS

Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

Entscheidung Nr. 2390/96/EGKS der Kommission vom 16. Dezember 1996 und Empfehlung 88/96/EGKS der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Statistik für feste Brennstoffe

Grundsatzdokumente

Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" (KOM(95) 682)

Mitteilung der Kommission vom 20. November 1996 "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen. Grünbuch für eine Gemeinschaftsstrategie"

Dokument der Kommission "Der Energiesektor in Europa bis 2020: Szenarien" (1996)

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Organisation der Zusammenarbeit im Hinblick auf vereinbarte energiepolitische Ziele der Gemeinschaft (vorgelegt von der Kommission) (KOM(96) 431)

Programm Altener vom 29. Juni 1992 zur Förderung erneuerbarer Energieträger

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Telematiknetze

Statistische Auswirkungen

Im nächsten Programmzeitraum wird sich die Arbeit auf die Einführung neuer Technologien für die Informationsverarbeitung, von EDI und von Telematiknetzen zur Unterstützung des Gemeinschaftlichen Statistischen Systems in folgenden vorrangigen statistischen Bereichen konzentrieren: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Zahlungsbilanz, Ecu-Statistik, Außenhandelsstatistik, Industrie-Indikatoren, PRODCOM, Preisindizes, Verkehr, Versicherungen, Landwirtschaft, Gesundheit, Beschäftigung und Umwelt.

Diese statistischen Bereiche werden im Lichte der politischen Prioritäten der Kommission überprüft; berücksichtigt werden dabei insbesondere die Termine für die Einführung des Euro, die Statistiken im Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien, die Regional- und Sozialpolitik, die Industrie- und Handelspolitik, der Fortgang der Erweiterung der Union und der Bedarf an statistischer Information im Hinblick auf das Jahr 2000.

Zusammenfassung

Vorrang hat die Realisierung

- eines organisationenübergreifenden Netzes mit allen Partnern des Gemeinschaftlichen Statistischen Systems zum Datenaustausch;

- einer europäischen Referenzumgebung für die Verbreitung der Daten.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XII (Telematiknetze)

Programm IDA (Datenaustausch zwischen Verwaltungen) (Beschluß 95/468/EG des Rates)

Entscheidung 96/715/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM)

Grundsatzdokumente

Europa und die globale Informationsgesellschaft - Empfehlungen für den Rat (Bangemann-Bericht)

Eine Mitteilung an den Rat zum Thema elektronischer Handel ist in Vorbereitung.

Eine neue Rechtsgrundlage für ein Programm "IDA 2" (Laufzeit 1998-2002) ist in Vorbereitung.

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Verkehrsnetze

Statistische Auswirkungen

Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes setzt die neuen Zuständigkeiten der Gemeinschaft um, die ihr durch den Vertrag über die Europäische Union übertragen wurden.

Die Durchführung dieser Entscheidung erfordert die Bereitstellung von sachdienlichen Statistiken, die es erlauben, die politischen Maßnahmen und die Tätigkeiten der Gemeinschaft zur Schaffung und zum Ausbau der transeuropäischen Verkehrsnetze als Beitrag zur Verwirklichung des guten Funktionierens des Binnenmarkts und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verfolgen und zu bewerten. Statistiken werden auch benötigt, um Umweltauswirkungen der transeuropäischen Verkehrsnetze zu schätzen und Politiken so zu entwickeln, daß diese Auswirkungen minimiert werden.

Diese mit einer geographischen Referenz versehenen Daten werden sich auf die Verkehrsströme in den transeuropäischen Netzen sowie auf das Verkehrsaufkommen an den Schnittpunkten der einzelnen Verkehrszweige beziehen.

Überdies sollen die Daten über die Infrastrukturparameter und die entsprechenden Investitionen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler und regionaler Ebene (Aufteilung der Strukturfonds) erhoben werden.

Zusammenfassung

Die Arbeiten werden sich vorrangig erstrecken auf

- die Analyse der Quellen und Methoden zur Erstellung von Statistiken über die Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen eines geographischen Informationssystems.

Relevante Rechtsvorschriften

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996)

Grundsatzdokumente

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen über öffentlich-private Partnerschaften bei transeuropäischen Verkehrsprojekten (KOM(97) 453 endg.)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Keine.

TITEL XIII INDUSTRIE

Statistische Auswirkungen

Artikel 130 des EG-Vertrags legt fest, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollen, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Daraus ergibt sich auf Gemeinschaftsebene der Bedarf an verschiedenen harmonisierten Industriestatistiken, um den jeweiligen Stand und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit zu beurteilen.

Zu Beginn des von diesem Programm abgedeckten Zeitraums wird die Durchführung der Verordnung des Rates von 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik eine Hauptaktivität darstellen. Diese Statistik umfaßt mehrere neue Variablen zur wirksameren Beobachtung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Die Arbeiten zur Nutzung der Daten über die Industrie nach Regionen werden zur Bewertung der Ausgaben der Regionalfonds fortgeführt werden.

Durch den systematischen Einsatz des PRODCOM-Systems, dessen Anfangsphase kürzlich abgeschlossen worden ist, wird sich die Überwachung der Fortschritte des Binnenmarkts durch neue Statistiken über die Marktgröße erheblich verbessern.

Hinsichtlich der Umweltdimension der Industrie umfassen die Verbesserungsmöglichkeiten in wichtigen Bereichen Daten über Umweltausgaben, über Wirtschaftszweige, die auf Umweltgüter und -dienstleistungen spezialisiert sind, sowie die Nutzung von Produktions- und Input-Daten für Material- und Ressourcennutzungsrechnungen.

Es soll eine Reihe von Konjunkturindikatoren entwickelt werden, um den Bedarf der Kommission und des Europäischen Währungsinstituts an besseren Industrieindikatoren zur Überwachung der Konvergenz und der Konjunkturentwicklung gerecht zu werden.

Zur Vorbereitung auf die Zukunft des Sektors Eisen und Stahl werden Vorschläge dahin gehend erarbeitet, integrierte Stahlstatistiken nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 in das bestehende System der Industriestatistiken einzubeziehen.

Zusammenfassung

Während des nächsten Programmzeitraums werden sich die Arbeiten im wesentlichen konzentrieren auf

- die Durchführung der Verordnungen über die strukturelle Unternehmensstatistik und der Konjunkturindikatoren für die Industrie;

- die stärkere Vereinfachung und Rationalisierung des PRODCOM-Systems;

- die Einbeziehung künftiger Stahlstatistiken in das bestehende System der Industriestatistiken;

- die Entwicklung von Indikatoren für immaterielle Investitionen, Zulieferwesen und Globalisierung im Kontext der Durchführung der Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CPA)

Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (PRODCOM)

Verordnung (EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 geänderten Fassung

Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk

Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe

Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS der Kommission vom 24. Februar 1986 über die Eisen- und Stahlstatistiken

Entscheidung Nr. 3731/91/EGKS der Kommission vom 18. Oktober 1991 zur Änderung der im Anhang zu den Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS und Nr. 3938/89/EGKS enthaltenen Fragebögen

Entscheidung Nr. 3641/92/EGKS der Kommission vom 24. November 1992 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS über die Eisen- und Stahlstatistiken

Empfehlung der Kommission vom 16. November 1994 über die Statistiken des Stahlhandels

Grundsatzdokumente

Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" vom Dezember 1993

Mitteilung der Kommission - "Die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Industrie - Eine Bewertung mittels Benchmarking" (KOM(96) 463 endg.)

Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000)

Jahresbericht über die Strukturfonds

Jahresbericht über die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie

Rechtsvorschriften zur Statistik

Verordnung des Rates über die konjunkturelle Unternehmensstatistik

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Finanzielle Unterstützung für Handlungen in den Mitgliedstaaten im Interesse einer rascheren Durchführung der neuen Verordnungen über Konjunkturindikatoren und die strukturelle Unternehmensstatistik im Bereich Industrie (Thema 44).

TITEL XIV WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT

Statistische Auswirkungen

Die Korrektur sozialer und regionaler Ungleichgewichte ist neben der Verwirklichung der WWU und der Vollendung des Binnenmarkts einer der drei Grundpfeiler eines geeinten Europa. Sie ist auch eines der Hauptziele der Strukturfonds. Seit deren Reform im Jahr 1988 hat die Kommission eine integrierte Politik für den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt geschaffen, in deren Rahmen Regionalstatistiken bei der Ausführung von Entscheidungen eine wichtige Aufgabe zukommt. Die statistische Arbeit wird auch weiterhin von den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Strukturfonds bestimmt werden. So ist z. B. die Förderungswürdigkeit von Gebieten im Rahmen regionalpolitischer Ziele auf der Grundlage sozioökonomischer Kriterien in bezug auf bestimmte Schwellenwerte definiert; die Entscheidung über finanzielle Zuwendungen an Mitgliedstaaten erfolgt in objektiver Weise anhand von statistischen Indikatoren, und ein stärkeres politisches Interesse an städtischen Gebieten dürfte einen Bedarf an Statistiken schaffen.

Außerdem werden zahlreiche Regionalstatistiken für die Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf regionaler Ebene und für die Quantifizierung regionaler Ungleichgewichte benötigt.

Die von der Kommission angefertigten regelmäßigen Bewertungsberichte ("Periodische Berichte" und "Bericht über den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt") über die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen erfordert ein umfangreiches Arsenal an statistischen Informationen. Da sie ein breites Themenspektrum abdecken, etwa Beschäftigung und Arbeitslosigkeit, Gesundheit, Bildung, Lebensstandard im allgemeinen, landwirtschaftliche Erzeugung, industrielle Entwicklung, Verkehr, Umweltbedingungen, Energiequellen und zahlreiche andere wichtige Politikbereiche, müssen die Entwicklungen in allen diesen Bereichen auf regionaler Ebene bewertet werden. Die statistische Information wird benötigt, um in allen diesen Bereichen sowohl die gegenwärtige Lage als auch die Entwicklungen im Zeitablauf zu beobachten.

Angesichts der stetig zunehmenden Relevanz der Umweltpolitik und der Auswirkungen verschiedener politischer Maßnahmen auf die Umwelt ist der Aufbau geographisch aufgeschlüsselter Datenbanken erforderlich, damit für die Überwachung und die Formulierung politischer Konzepte Daten geliefert werden können.

Regionen

Der nächste Programmzeitraum wird geprägt sein durch die Festlegung (1998-1999), Umsetzung und Überwachung (von 2000 an) der neuen Leitlinien für die Regionalpolitik der Gemeinschaft sowie durch die Bewertung der während des gegenwärtigen Programmzeitraums 1994-1999 durchgeführten Maßnahmen.

Geographische Information

Der Schwerpunkt wird hier auf der Koordination der Arbeiten mit den nationalen statistischen Systemen liegen. Das Ziel wird hierbei die Schaffung eines aus den nationalen und dem Gemeinschaftssystem bestehenden europäischen geographischen Informationssystems (GIS) für die Statistik sein. Dazu müssen die Zusammenarbeit mit den NSÄ intensiviert, der Einsatz der GIS in der Statistik gefördert, Normungsarbeiten durchgeführt und ein gesamteuropäischer Erfassungsbereich auf dem Gebiet der geographischen Information angestrebt werden.

Zusammenfassung

Die Arbeiten werden sich im wesentlichen erstrecken auf

- die Definition, Umsetzung und Überwachung der neuen Regionalpolitik der Gemeinschaft;

- die sektorale und geographische Erweiterung des Erfassungsbereichs der Regionalstatistiken;

- die Entwicklung eines europäischen geographischen Informationssystems in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XIV

Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über die Aufgaben der Strukturfonds und damit zusammenhängende Verordnungen (EWG) Nr. 2082/93 bis (EWG) Nr. 2085/93 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 geänderten Fassung

Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 24. Dezember 1996

Grundsatzdokumente

"Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt: Fünfter Periodischer Bericht über die sozioökonomische Lage und Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft"

"Europa 2000+: Zusammenarbeit für eine europäische Raumentwicklung"

"Erster Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt"

Mitteilung der Kommission "Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union" (KOM(97) 197 endg.)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Strukturfonds

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Keine.

TITEL XV FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG

Forschungs- und Innovationsstatistiken

Statistische Auswirkungen

Die Gemeinschaft hat gemäß Titel XV des EG-Vertrags zum Ziel, durch die Unterstützung von Forschungsmaßnahmen die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Nach Titel XIII des Vertrags sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Die Fähigkeit der Unternehmen zur Innovation und zur Ausnutzung der sogenannten Wissensindustrie ist mit Sicherheit ein wichtiger Aspekt für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie.

Zur Umsetzung dieser Politik benötigt die EU statistische Informationen über die FuE, die technologische Innovation und allgemein über Wissenschaft und Technologie, und zwar umfaßt dies sowohl die mit öffentlicher als auch die mit privater Finanzierung durchgeführten relevanten Tätigkeiten. Diese Informationen müssen gemäß Artikel 130h die Koordinierung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der FuE, die Einführung mehrjähriger Rahmenprogramme (Artikel 130i) und die Erstellung des in Artikel 130p vorgesehenen Berichts erleichtern. Sie helfen auch den Mitgliedstaaten bei der Definition, Überwachung und Bewertung ihrer nationalen Politiken im Bereich der Wissenschaft und Technologie.

Diese Daten werden auch zur Beurteilung der FuE-Kapazität der Regionen im Rahmen der Verwaltung der Strukturfonds benötigt.

Vorrang wird die Verbesserung der Qualität der produzierten Daten hinsichtlich Vergleichbarkeit, Erfassungsbereich, Aktualität und Auswertungen haben.

Zusammenfassung

Die Arbeiten werden sich im wesentlichen konzentrieren auf

- neue statistische Aktionen oder Vorhaben betreffend FuE, um deren Ergebnisse und Auswirkungen statistisch zu erfassen;

- die Ausweitung der Erhebung über Innovation und bessere Koordinierung der Datenerhebung.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XV

Entscheidung 94/78/EG, Euratom des Rates vom 24. Januar 1994 über die Aufstellung eines mehrjährigen Programms zur Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Forschung, Entwicklung und Innovation

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XIII

Grundsatzdokumente

Zwischenbericht gemäß Artikel 8 der Entscheidung 97/78/EG, Euratom des Rates (KOM(96) 42 endg.)

Grünbuch zur Innovation (KOM(95) 688.).

Durchführung eines Aktionsplans zur Innovation (KOM(97) 736)

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.)

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.)

Mitteilung der Kommission "Die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Industrie - Eine Bewertung mittels Benchmarking" (KOM(96) 463 endg.)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Forschung auf dem Gebiet der Statistik

Statistische Auswirkungen

Die Gemeinschaft versucht im Rahmen ihrer FuE-Politik (siehe hierzu Titel XV des Vertrags), Forschungsmaßnahmen zu fördern, die gemeinschaftliche Politiken unterstützen. Die Statistik wurde in verschiedenen Rahmenprogrammen (und in vorbereitenden Dokumenten zum Fünften Rahmenprogramm) als vorrangiges Gebiet identifiziert, auf dem FuE-Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene in die Wege geleitet werden sollen.

Zusammenfassung

Während des nächsten Fünfjahreszeitraums werden sich die Arbeiten konzentrieren auf

- die Entwicklung geeigneter Werkzeuge und Förderung des Austauschs mit wissenschaftlichen Kreisen und den Technologienutzern;

- Förderung neuer Methoden im Rahmen bewährter Verfahren.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XV

Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998)

Grundsatzdokumente

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.)

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (KOM(97) 439 endg.)

Arbeitspapier der Kommission zu den spezifischen Programmen. Fünftes Rahmenprogramm im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (Erste Elemente für die Diskussion) (KOM(97) 553 endg.)

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

FuE-Statistik: Innovationserhebung (Thema 73).

TITEL XVI UMWELT

Statistische Auswirkungen

Die Umweltstatistik ist in erster Linie als effizientes Instrument zur Durchführung und Bewertung der Umweltpolitik der Europäischen Union gedacht. Das Fünfte Umweltaktionsprogramm der Europäischen Kommission "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" sowie die 1996 vorgenommene Überarbeitung des Programms geben die Schwerpunktbereiche für die Umweltstatistik vor. Unabdingbar für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ist die Integration umweltpolitischer Maßnahmen in andere Politikbereiche. Um als Instrument für solche integrierten politischen Maßnahmen verwendbar zu sein, muß die Umweltkomponente der Gemeinschaftsstatistiken voll und ganz auf die einschlägigen sozioökonomischen Statistiken abgestimmt werden. Politikbereiche wie soziale und regionale Entwicklung, Landwirtschaft, Verkehr, Energie und Industrie haben zentrale Umweltaufgaben zu erfuellen. Daher sollten die Statistiken, auf die sich diese Politikbereiche stützen, eine Umweltkomponente erhalten. Darüber hinaus ist geplant, ein integriertes System von Satellitenkonten zu entwickeln, aufzubauen und zu konsolidieren, das Aufschluß über die Wechselbeziehungen zwischen Wirtschaft und Umwelt in sämtlichen Mitgliedstaaten gibt. Auch die Sozialstatistik muß durch eine Umweltkomponente ergänzt werden, um Veränderungen von Lebensstil und Verbrauchsstrukturen widerspiegeln zu können; außerdem gilt es, den Zusammenhang zwischen Umwelt und Beschäftigung zu verdeutlichen.

In der Mitteilung über Umweltindikatoren und ein "grünes" Rechnungssystem unterstrich die Kommission den Bedarf an fundierten Daten, die eine Verbindung zwischen Umweltbelastungen und wirtschaftlichen sowie sozialen Maßnahmen herstellen.

In den letzten Jahren wurden nach Maßgabe des vierjährigen Programms für die Entwicklung der Umweltkomponente in den gemeinschaftlichen Statistiken (Entscheidung 94/808/EG des Rates) eine Reihe von Umweltstatistiken ausgearbeitet. Dieses Programm ist auf die Deckung des Statistikbedarfs unter Einbeziehung der Informationen der Europäischen Umweltagentur ausgerichtet. In ihm sind Umweltbelastungen sowie die Reaktionen der Gesellschaft auf diese Belastungen ebenso berücksichtigt wie wirtschafts- und sozialstatistische Daten, die die für die Schädigung der Umwelt verantwortlichen Faktoren beschreiben. Doch gibt es noch erhebliche Datenlücken, die es zu schließen gilt. Die gegenwärtige und voraussichtliche künftige Verfügbarkeit von Ressourcen steht dem erwünschten umfangreichen Fortschritt entgegen, auch wenn sie einen zunehmenden Beitrag sektoraler Statistiken, wie in den Titeln II, IV, XII, XIII und XIV genannt, ermöglicht.

Vorrangig geht es nun darum, die Berichtsfunktionen der Umweltstatistik durch verschiedene Veröffentlichungen und Datenbanken zu verbessern und die Statistik entsprechend den Vorgaben des Vierjahresprogramms weiterzuentwickeln. Außerdem ist an eine eventuelle Ergänzung der Entscheidung 94/808/EG gedacht. Die laufenden Maßnahmen zur Erstellung von Belastungsindizes werden fortgesetzt. So werden in regelmäßigen Abständen Belastungsindikatoren für alle wichtigen Umweltthemen und -bereiche veröffentlicht werden. Ein besonderes Augenmerk gilt der Bereitstellung vergleichbarer Statistiken, die Umweltfragen und sektorale Aspekte miteinander verbinden. Auf diese Weise soll die Integration der Umweltpolitik in sektorale Politikbereiche gefördert werden. Die laufenden Arbeiten werden fortgesetzt, damit beträchtliche Datenlücken in den Statistiken über Abfälle und Recycling, Wasserverbrauch und -abfluß, die Nutzung gefährlicher und knapper Stoffe sowie Umweltausgaben geschlossen werden können.

Darüber hinaus werden eine Reihe von Umweltsatellitenkonten ("grüne Konten") zu den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entwickelt werden, in denen die Bestände und die Nutzung der wichtigsten natürlichen Ressourcen, Materialfluesse, Emissionen und Umweltausgaben erfaßt werden. Diese Konten sind an sich bereits sinnvoll und bilden eine wesentliche Grundlage für die Umweltanalyse und die Entwicklung umfassenderer Modelle für die Interaktion von Wirtschaft und Umwelt.

Zusammenfassung

In den kommenden fünf Jahren sollen vor allem

- die Arbeiten zum Ausbau der Umweltstatistik, vorzugsweise anhand der verfügbaren grundlegenden Daten, und zur Verbesserung ihrer Verbreitung weitergeführt werden;

- die Erstellung und Weiterentwicklung von Umweltindikatoren sowie von Statistiken für eine gemeinsame Betrachtung von Umwelt und Wirtschaftssektoren ausgearbeitet werden;

- (. . .)

- Umweltsatellitenkonten entwickelt werden, die eine gemeinsame Analyse von Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Umwelt ermöglichen;

- die Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur intensiviert werden.

Ein Großteil der Arbeit wird in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur durchgeführt.

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Teil 3 Titel XVI

Entscheidung 94/808/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Annahme eines Entwicklungsprogramms mit vierjähriger Laufzeit (1994-1997) für die Umweltkomponente in den gemeinschaftlichen Statistiken (ABl. L 328 vom 20.12.1994)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997)

Politische Dokumente

Fünftes Aktionsprogramm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"

Leitlinien der EU über Umweltindikatoren und ein grünes Rechnungssystem - Die Integration von Umwelt- und Wirtschaftsinformationssystemen (KOM(94) 670 endg.)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von laufenden Arbeiten (Abfallstatistik) sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Lieferung von Basisdaten für die die Umweltstatistik (Thema 71).

TITEL XVII ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

Zusammenarbeit mit (. . .) (Mittel- und Osteuropa und den Neuen Unabhängigen Staaten)

Statistische Auswirkungen

Zusätzlich zu der in den Europa-Abkommen vorgesehenen allgemeinen Bestimmung über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik haben 12 PHARE-Länder ihre Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung internationaler und gemeinschaftlicher Standards zur Statistik intensiviert; bezweckt wird, die von den EU-Mitgliedstaaten verlangten Daten mit demselben Vergleichbarkeitsgrad und in derselben Qualität zu liefern. Für die übrigen PHARE- und TACIS-Länder ist es selbstverständlich, daß die Politik der Europäischen Union vergleichbare und nach internationalen Standards erstellte Daten erfordert.

(. . .)

(. . .)

Zusammenfassung

In dem Fünfjahresprogramm geht es in erster Linie darum,

- die Maßnahmen zur technischen Hilfe und Ausbildung in diesen Ländern fortzusetzen;

- das statistische Informationssystem für diese Länder zu verbessern.

Relevante Rechtsvorschriften

PHARE-Programm:

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989)

(. . .)

TACIS-Programm:

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1279/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 1)

Davor: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 2157/91 des Rates vom 15. Juli 1991 über eine technische Unterstützung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei dem Bestreben zur Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft(ABl. L 201 vom 24.7.1991, S. 2)

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 1)

Grundsatzdokumente

PHARE-Programm: Europa-Abkommen wurden mit 10 der 13 Regierungen der Länder unterzeichnet, die im Rahmen des PHARE-Programms unterstützt werden. Das in diesen Abkommen vorgesehene Konzept gilt auch für den statistischen Bereich.

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Zusammenarbeit mit anderen Drittländern

Statistische Auswirkungen

In sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Entscheidungsfindung und die Durchführung der entsprechenden Politiken zuverlässige und vergleichbare statistische Daten benötigt werden.

Dies bedeutet nicht nur die Bereitstellung von statistischen Daten für die Behörden der Europäischen Union, sondern - im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit - auch die Unterstützung der nationalen und regionalen statistischen Systeme von Drittländern, so daß auch sie diese statistischen Daten bereitstellen können.

Zusammenfassung

In dem Fünfjahreszeitraum wird es in der Hauptsache darum gehen,

- die Maßnahmen zur technischen Hilfe und Ausbildung in Drittländern unter Wahrung der von der Gemeinschaft festgelegten Prioritäten fortzusetzen;

- (. . .).

Relevante Rechtsvorschriften

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Teil 3 Titel XVII

AKP-Staaten - Abkommen von Lomé IV - 1990-2000 - Protokoll Nr. 8, 1995-2000

Grundsatzdokumente

Mitteilung der Kommission an den Rat "Horizont 2000"

Grünbuch über die Beziehungen EU/AKP: Eine neue Partnerschaft für das 21. Jahrhundert

Bilaterale und regionale Kooperationsabkommen mit den meisten Drittländern

Mittelmeerraum - Erklärung von Barcelona, 28. November 1995, Arbeitsprogramm 1, Punkte II, III und IV

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Thema 21).

"TITEL XVIII" SONSTIGE

Eigenmittel der Gemeinschaft

Statistische Auswirkungen

Zu den Eigenmitteln, die spezifische statistische Arbeiten erforderlich machen, gehören die Mehrwertsteuer (3. Einnahmequelle) und das BSP (4. Einnahmequelle). Was die Mehrwertsteuer anbelangt, so geht es in der Hauptsache um die Überprüfung des gewogenen mittleren MwSt-Satzes anhand von BIP-Strukturdaten. Beim BSP geht es darum, Vergleichbarkeit, Repräsentativität und Vollständigkeit des BSP der Mitgliedstaaten zu untersuchen und die Methoden sowie statistischen Grundlagen für die BSP-Berechnung zu harmonisieren.

Zusammenfassung

Hauptziele für die kommenden fünf Jahre sind

- die weitere Kontrolle der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten;

- die Herstellung einer Verknüpfung zwischen ESVG 79 und ESVG 95;

- die Überprüfung der korrekten Anwendung des ESVG 95;

- Die Fortsetzung der Bemühungen zur Ausräumung noch bestehender Vorbehalte zur Berechnung des BSP.

Relevante Rechtsvorschriften

Artikel 201 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994)

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Erweiterung der Europäischen Union

Statistische Auswirkungen

Für die Beitrittsverhandlungen benötigt die Kommission einen vollständigen Satz zuverlässiger Statistiken, die methodisch mit denen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbar sein müssen.

Im Rahmen der seit einigen Jahren laufenden technischen Zusammenarbeit zwischen Eurostat und den mittel- und osteuropäischen Ländern wurden die statistischen Systeme dieser Länder weiterentwickelt und denjenigen der Union angenähert.

Wirtschaftliche Eckdaten wie die sektorale Aufschlüsselung der BIP-Entstehung, die Bevölkerungsentwicklung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt usw. sind natürlich unverzichtbar. Weitere Schlüsselbereiche stehen mit der Realisierung des Binnenmarkts in Zusammenhang, d. h. mit der Erfassung von grenzüberschreitenden Phänomenen wie dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, der Niederlassungsfreiheit, der Zahlungsbilanz, Kapitalströmen (ausländische Direktinvestitionen, Statistik des Handels ausländischer Tochtergesellschaften), Mobilität (Wanderarbeitnehmer, Ab- und Zuwanderung, Asylbewerber usw.), der Industrieproduktion und -struktur unter dem Gesichtspunkt der Produktionskapazität usw.

Darüber hinaus werden statistische Daten für Bereiche benötigt, die bei den Beitrittsverhandlungen eine Rolle spielen und die Grundlage für die wichtigsten Politikbereiche wie die Agrar-, die Verkehrs-, die Regional- und die Umweltpolitik bilden.

Zusammenfassung

In dem Fünfjahreszeitraum werden folgende Arbeiten im Vordergrund stehen:

- die Erhebung harmonisierter Daten für die Verhandlungen mit beitrittswilligen Drittländern;

- die Unterstützung beitrittswilliger Länder bei der Anpassung ihrer statistischen Systeme an die Erfordernisse der Gemeinschaft.

Rechtsvorschriften zur Statistik

Abgesehen von der Anpassung geltender Vorschriften sind im wesentlichen keine neuen Rechtsvorschriften zur Statistik vorgesehen.

Relevante Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (ABl. L 85 vom 20.3.1998)

Datenbedarf für Politiken und Output von Eurostat

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Durch Ressourcenbeschränkung verzögerte Arbeiten für diesen Titel

Überwachung der Eigenmittel der Gemeinschaft (Thema 43).

ANHANG II

STATISTISCHES PROGRAMM DER GEMEINSCHAFT (1998-2002): ARBEITSTHEMEN

I. Statistische Infrastruktur

11 Systematiken

12 Statistische Ausbildung

13 Datenverarbeitung

14 Informationstechnologien

15 Referenzdatenbanken

16 Information

17 Verbreitung

18 Statistische Koordinierung

19 Technische Zusammenarbeit mit den Reformländern

20 Vorbereitung der Erweiterung

21 Technische Zusammenarbeit mit Drittländern

22 Forschung in der Statistik

23 Struktur-Neuordnungspläne

24 Register

25 Datensicherheit und statistische Geheimhaltung

II. Bevölkerungs- und Sozialstatistik

31 Bevölkerung

32 Arbeitsmarkt

33 Bildung

34 Kultur

35 Gesundheitswesen, Sicherheit und Verbraucherschutz

36 Einkommensverteilung und Lebensbedingungen

37 Soziale Sicherheit

38 Sonstige Sozialstatistiken

III. Wirtschaftsstatistiken

III.A. Makro-ökonomische Statistiken

40 Jährliche Wirtschaftsrechnungen

41 Vierteljährliche und Umweltgesamtrechnungen

42 Finanzierungskonten

43 Überwachung der Eigenmittel

55 Preise

III.B. Unternehmensstatistiken

44 Industrie

45 Energie und Rohstoffe

47 Handel und Vertrieb

48 Verkehrswesen

49 Kommunikation

50 Fremdenverkehr

51 Dienstleistungen

57 Sonstige Wirtschaftsstatistiken

III.C. Währungs-, Finanz-, Handels- und Zahlungsbilanzstatistiken

52 Währung und Finanzen

53 Warenverkehr

54 Dienstleistungsverkehr und Zahlungsbilanz

IV. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

61 Bodennutzung und Landschaft

62 Agrarstrukturen

63 Einkommen und Preise in der Landwirtschaft

64 Pflanzliche Erzeugung

65 Tierische Erzeugung

66 Agro-Industrie-Statistiken

67 Anpassung der Agrarstatistik

68 Forststatistiken

69 Fischereistatistiken

V. Mehrbereichsstatistiken

71 Umweltstatistiken und -indikatoren

72 Regionale und geographische Information

73 Wissenschaft und Technologie

VI. Statistiken der anderen Generaldirektionen

81 Wirtschafts- und Finanzstatistik (GD II)

82 Industriestatistik (GD III)

83 Landwirtschaftsstatistik (GD VI) (nur zur Information)

84 Verkehrsstatistik (GD VII)

85 Umweltstatistik (GD XI)

86 F& E-Statistik (GD XII)

87 Fischereistatistik (GD XIV)

88 Energiestatistik (GD XVII)

VII. Ressourcen und Verwaltung

91 Internationale Beziehungen

92 Arbeitsplanung und -bewertung

93 Verwaltung der Humanressourcen

94 Verwaltung der finanziellen Ressourcen

95 Verwaltung der Rechtsgrundlagen

96 Auditing

97 Allgemeine Verwaltung

99 Dezentralisierte Verwaltung