31999D0097

1999/97/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino

Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/1999 S. 0033 - 0034


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino (1999/97/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) tritt der Euro am 1. Januar 1999 zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2) Vom gleichen Tage an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten zuständig, die den Euro einführen.

(3) Der Rat beschließt die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen.

(4) Italien hat mehrere Übereinkünfte mit der Republik San Marino geschlossen, die auch Bestimmungen zu Währungsfragen enthalten (2).

(5) Am 1. Januar 1999 tritt der Euro an die Stelle der Italienischen Lira.

(6) Nach der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union verpflichtet sich die Gemeinschaft, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit der Republik San Marino, die durch Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.

(7) Die derzeitigen Übereinkünfte zwischen Italien und der Republik San Marino müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geändert oder gegebenenfalls ersetzt werden, wobei der im Vertrag festgelegten Zuweisung der Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen an die Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist.

(8) In Anbetracht der engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik San Marino und der Gemeinschaft empfiehlt es sich, daß zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino eine Vereinbarung über Banknoten und Münzen, den Zugang zu Zahlungssystemen sowie den Rechtsstatuts des Euro in der Republik San Marino geschlossen wird. In Anbetracht der historischen Verbindungen zwischen Italien und der Vatikanstadt empfiehlt es sich ferner, daß Italien die neue Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft aushandelt und abschließen kann.

(9) Um der Republik San Marino die Verwendung der gleichen Währung wie Italien zu gestatten, sollte vereinbart werden, daß die Republik San Marino den Euro als offizielle Währung verwendet und Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Europäischen System der Zentralbanken und den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennt.

(10) Es ist wichtig, daß die Republik San Marino sicherstellt, daß die Gemeinschaftsregeln für Banknoten und Münzen, die auf Euro lauten, in der Republik San Marino angewandt werden. Die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschungen geschützt werden. Es ist wichtig, daß die Republik San Marino alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um Fälschungen zu bekämpfen und mit der Gemeinschaft in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.

(11) Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken können alle Arten von Bankgeschäften mit Finanzinstitutionen tätigen, die in Drittländern ansässig sind. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können den Finanzinstitutionen von Drittländern zu angemessenen Bedingungen Zugang zu ihren Zahlungsverkehrssystemen gewähren. In der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino dürfen der EZB oder einer nationalen Zentralbank keinerlei Verpflichtungen auferlegt werden.

(12) Die Kommission und - in ihrem Zuständigkeitsbereich - die EZB werden in vollem Umfang an diesen Verhandlungen beteiligt. Es empfiehlt sich, daß Italien den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuß zur Stellungnahme vorlegt. Falls die Kommission oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuß dies für notwendig halten, ist der Entwurf der Vereinbarung auch dem Rat vorzulegen.

(13) Bestehende Übereinkünfte zwischen Italien und der Republik San Marino sind zu ändern oder gegebenenfalls zu ersetzen, um etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen Übereinkünften und der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino über ihre Währungsbeziehungen zu beseitigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien teilt der Republik San Marino mit, daß die bestehenden Übereinkünfte zwischen Italien und der Republik San Marino, soweit sie Währungsfragen betreffen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt geändert werden müssen, und bietet Verhandlungen über einen neue Vereinbarung an.

Artikel 2

Der Standpunkt, der von der Gemeinschaft bei den Verhandlungen mit der Republik San Marino über eine Vereinbarung über die obengenannten Fragen zu vertreten ist, stützt sich auf die in den Artikeln 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze.

Artikel 3

(1) Die Republik San Marino ist berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden.

(2) Die Republik San Marino ist berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

Artikel 4

Die Republik San Marino verpflichtet sich, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind. Das Recht der Republik San Marino, weiterhin auf Scudi lautende Goldmünzen auszugeben, bleibt unberührt.

Artikel 5

(1) Die Republik San Marino verpflichtet sich, die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen in der Republik San Marino zur Anwendung zu bringen.

(2) Die Republik San Marino verpflichtet sich, bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen eng mit der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten.

Artikel 6

In der Republik San Marino ansässige Finanzinstitutionen können zu angemessenen Bedingungen, die im Einvernehmen mit der EZB zu bestimmen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten.

Artikel 7

Italien führt im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit der Republik San Marino über die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Fragen. Die Kommission wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich beteiligt. Italien legt dem Wirtschafts- und Finanzausschuß den Entwurf der Vereinbarung zur Stellungnahme vor.

Artikel 8

Italien ist berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft abzuschließen, es sei denn, die Kommission oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuß sind der Ansicht, daß die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Artikel 9

Italien stellt sicher, daß seine bestehenden Übereinkünfte mit der Republik San Marino, mit der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino über ihre Währungsbeziehungen vereinbar sind.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. EDLINGER

(1) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(2) Convenzione di amicizia e di buon vicinato fra San Marino e l'Italia del 31 marzo 1939, in der geänderten Fassung, Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e la Repubblica di San Marino, 21-XII-1991; Convenzione in materia di rapporti finanziari e valutari tra la Repubblica Italiana e la Repubblica di San Marino con atto aggiuntivo corredato da Processo Verbale firmato a Roma il 4 marzo 1994.