31999D0062

1999/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4347) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1999 S. 0054 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4347) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/62/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf Artikel 21a und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 97/222/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 98/246/EG (4), enthält das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen.

Mit der Entscheidung 98/372/EG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/505/EG (6), wurden die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern festgelegt.

Aufgrund der nach wie vor in der Schwarzwildpopulation auftretenden Schweinepest werden Beschränkungen der Einfuhr lebender Schweine aus bestimmten Gebieten der Tschechischen Republik festgelegt.

Diese Regionalisierung sollte auch für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Wildschweinfleisch aus der Tschechischen Republik gelten.

Die Europäische Gemeinschaft hatte für bestimmte Teile Kroatiens Einfuhrbeschränkungen erlassen, weil die erforderlichen Veterinärkontrollen in den betreffenden Gebieten nicht gewährleistet werden konnten. Jüngste Kontrollen von Veterinärsachverständigen der Gemeinschaft haben ergeben, daß die kroatischen Veterinärbehörden nunmehr landesweit zufriedenstellende Kontrollen durchführen.

Daher ist es angezeigt die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus ganz Kroatien zuzulassen.

Da die Tierseuchenüberwachung in Simbabwe zufriedenstellend ist, sollte die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die bei einer während des Behandlungsverlaufs im Kern erreichten Temperatur von mindestens 80 °C hitzebehandelt wurden, aus Simbabwe zugelassen werden.

Die tunesischen Veterinärbehörden haben zufriedenstellende Garantien abgegeben, die es ermöglichen, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die bei einer während des Behandlungsverlaufs im Kern erreichten Temperatur von mindestens 80 °C hitzebehandelt wurden, aus Tunesien zuzulassen.

Die Entscheidung 97/222/EG ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/222/EG wird wie folgt geändert:

1. Teil I wird durch Teil I des Anhangs dieser Entscheidung ersetzt.

2. Teil II wird durch Teil II des Anhangs dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31.

(3) ABl. L 89 vom 4. 4. 1997, S. 39.

(4) ABl. L 98 vom 31. 3. 1998, S. 44.

(5) ABl. L 170 vom 16. 6. 1998, S. 34.

(6) ABl. L 226 vom 13. 8. 1998, S. 50.

ANHANG

TEIL I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>