Verordnung (EG) Nr. 2825/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 zur Befreiung von dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif geltenden Zoll auf Einfuhren in die Gemeinschaft von zubereiteten oder haltbar gemachten Sardinen mit Ursprung in Marokko
Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0015 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 2825/98 DES RATES vom 22. Dezember 1998 zur Befreiung von dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif geltenden Zoll auf Einfuhren in die Gemeinschaft von zubereiteten oder haltbar gemachten Sardinen mit Ursprung in Marokko DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll Nr. 2 des am 26. Februar 1996 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits sieht vor, daß zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der KN-Codes 1604 13 11, 1604 13 19 und ex 1604 20 50 mit Ursprung in Marokko ab 1. Januar 1999 zur zollfreien Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden sollen. Bis zum Abschluß und Inkrafttreten dieses Abkommens sollte die Gemeinschaft diese Regelung auf dem Wege autonomer Maßnahmen einführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der KN-Codes 1604 13 11, 1604 13 19 und ex 1604 20 50 mit Ursprung in Marokko werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1999 bis zum Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident C. EINEM