31998R2679

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 337 vom 12/12/1998 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2679/98 DES RATES vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 a des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem insbesondere der freie Verkehr von Waren nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 30 bis 36 des Vertrags gewährleistet ist.

(2) Verstöße gegen diesen Grundsatz, beispielsweise wenn in einem Mitgliedstaat der freie Warenverkehr durch Handlungen von Personen blockiert wird, können das reibungslose Funktionen des Binnenmarktes schwerwiegend beeinträchtigen und für die betroffenen Personen ernsthafte Schäden verursachen.

(3) Zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Vertrags und insbesondere zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten zum einen keine Maßnahmen ergreifen, die den Handel behindern könnten, bzw. sich nicht so verhalten, daß dadurch der Handel behindert werden könnte, und zum anderen alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Warenverkehrs in ihrem Gebiet treffen.

(4) Diese Maßnahmen dürfen die Ausübung der Grundrechte, zu denen auch das Recht oder die Freiheit zum Streik gehört, nicht beeinträchtigen.

(5) Diese Verordnung steht Maßnahmen nicht entgegen, die in bestimmten Fällen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sein können, um Problemen zu begegnen, die das Funktionieren des Binnenmarktes betreffen, wobei gegebenenfalls die Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten verfügen über die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung der inneren Sicherheit sowie für die Entscheidung, ob, wann und welche Maßnahmen erforderlich und der Situation angemessen sind, um in einer gegebenen Lage den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet zu erleichtern.

(7) Es sollte zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein angemessener und rascher Informationsaustausch über Behinderungen des freien Warenverkehrs stattfinden.

(8) Ein Mitgliedstaat, in dessen Gebiet es zu einer Behinderung des freien Warenverkehrs kommt, sollte alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen treffen, damit der freie Warenverkehr in seinem Gebiet so bald wie möglich wiederhergestellt und der Gefahr vorgebeugt wird, daß die vorgenannten Störungen oder Schäden andauern, sich ausdehnen oder sich verschlimmern und die Handelsströme sowie die ihnen zugrundeliegenden vertraglichen Beziehungen unterbrochen werden. Er sollte die Kommission und auf Antrag die anderen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen unterrichten, die er zur Erreichung dieses Ziels getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.

(9) Die Kommission sollte in Erfuellung ihrer Aufgabe nach dem Vertrag an den betroffenen Mitgliedstaat eine Mitteilung richten, in der sie feststellt, daß ihres Erachtens ein Verstoß stattgefunden hat, und den Mitgliedstaat auffordert, auf diese Mitteilung zu antworten.

(10) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Behinderung" bedeutet eine möglicherweise gegen die Artikel 30 bis 36 des Vertrags verstoßende Behinderung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, gleichgültig ob sie sich aus einem Handeln oder aus einem Nichteinschreiten dieses Mitgliedstaats ergibt, und die

a) aufgrund einer physischen oder sonstigen Verhinderung, Verzögerung oder Umleitung der Einfuhr von Waren in, ihrer Ausfuhr aus oder ihrer Verbringung durch den Mitgliedstaat eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs hervorruft,

b) einen ernsthaften Schaden für die betroffenen Personen verursacht und

c) ein unmittelbares Handeln verlangt, um jedes Fortbestehen, jede Ausdehnung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung oder des Schadens zu verhindern.

2. Ein "Nichteinschreiten" liegt vor, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats angesichts von Behinderungen, die durch Handlungen von Personen verursacht werden, es unterlassen, im Rahmen ihrer Befugnisse alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Behinderung zu beseitigen und den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet sicherzustellen.

Artikel 2

Diese Verordnung darf nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik, beeinträchtigt. Diese Rechte können auch das Recht oder die Freiheit zu anderen Handlungen einschließen, die in den Mitgliedstaaten durch die spezifischen Systeme zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern abgedeckt werden.

Artikel 3

(1) Tritt eine Behinderung ein oder droht eine Behinderung einzutreten, so

a) übermittelt jeder Mitgliedstaat (gleichgültig ob es sich dabei um den betroffenen Mitgliedstaat handelt oder nicht), der über sachdienliche Informationen verfügt, diese unverzüglich der Kommission und

b) übermittelt die Kommission diese Informationen und alle ihres Erachtens sachdienlichen Informationen, gleichgültig aus welcher Quelle, unverzüglich den Mitgliedstaaten.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat antwortet so bald wie möglich auf Auskunftsersuchen der Kommission und anderer Mitgliedstaaten zur Art der Behinderung oder der drohenden Behinderung und zu den Maßnahmen, die er getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen werden auch der Kommission übermittelt.

Artikel 4

(1) Tritt eine Behinderung ein, so wird vorbehaltlich des Artikels 2 wie folgt verfahren: Der betroffene Mitgliedstaat

a) trifft alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen, um den freien Warenverkehr im Gebiet dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des Vertrags sicherzustellen, und

b) unterichtet die Kommission von den Maßnahmen, die seine Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen.

(2) Die Kommission übermittelt die nach Absatz 1 Buchstabe b) erhaltenen Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 5

(1) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat eine Behinderung vorliegt, so teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Gründe mit, aus denen sie zu diesem Schluß gelangt ist, und fordert ihn auf, alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen zu treffen, die dazu dienen, die genannte Behinderung innerhalb eines Zeitraums zu beseitigen, den die Kommission unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falls festlegt.

(2) Die Kommission trägt im Rahmen der Erwägungen, die sie zu einem solchen Schluß führen, Artikel 2 Rechnung.

(3) Die Kommission kann den Wortlaut der Mitteilung, die sie dem betroffenen Mitgliedstaat zugeleitet hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen; sie übermittelt ihn auf Anfrage unverzüglich allen interessierten Parteien.

(4) Der Mitgliedstaat hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung entweder

- die Kommission von den Schritten zu unterrichten, die er zur Durchführung des Absatzes 1 unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, oder

- eine begründete Darlegung zu übermitteln, aus der hervorgeht, warum das Vorliegen einer gegen die Artikel 30 bis 36 des Vertrags verstoßenden Behinderung zu verneinen ist.

(5) In Ausnahmefällen kann die Kommission dem Mitgliedstaat auf begründeten Antrag eine Verlängerung der in Absatz 4 genannten Frist gewähren, sofern die Begründung als gerechtfertigt angesehen wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FARNLEITNER

(1) ABl. C 10 vom 15. 1. 1998, S. 14.

(2) ABl. C 359 vom 23. 11. 1998.

(3) ABl. C 214 vom 10. 7. 1998, S. 90.