31998R2535

Verordnung (EG) Nr. 2535/98 der Kommission vom 26. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Informationen

Amtsblatt Nr. L 318 vom 27/11/1998 S. 0022 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/98 DER KOMMISSION vom 26. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Informationen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Schlüsselelement des Intrastat-Systems ist die Verwendung von für die Mehrwertsteuer relevanten Informationen über innergemeinschaftliche Geschäfte zur Kontrolle der Vollständigkeit der Statistiken.

Es ist genau festzulegen, welche Informationen die mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an die Stellen weitergeben dürfen, die für die Erstellung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständig sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Lieferung der in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 genannten Steuerauskünfte von den mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats an die für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen beschränkt sich auf die Informationen, die der Mehrwertsteuerpflichtige gemäß Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG aufgrund steuerlicher Erfordernisse zu liefern hat."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 1998

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 27.